Vereinbarung über Weihnachtsgratifikation
Vereinbarung über Weihnachtsgratifikation
Die Firma gewährt eine Weihnachtsgratifikation, deren Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den weiteren im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängt.
Der Mitarbeiter erkennt an, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres wird die Weihnachtsgratifikation zeitanteilig gewährt.
Die Firma ist berechtigt, die Gratifikation gleich welcher Art, auch in Fällen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit um 1/60 der Gesamthöhe pro Fehltag zu reduzieren. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist § 4a EFZG zu beachten.
Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. eines Jahres durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gekündigt wird oder durch Aufhebungsvertrag endet.
Der Anspruch bleibt jedoch erhalten, wenn die Kündigung oder Auflösung betriebsbedingten oder personenbedingten, vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen erfolgt.
Die Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter auf Grund eigener Kündigung oder auf Grund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung der Firma aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grund bis zum 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.
Übersteigt die Gratifikation eine Monatsvergütung, verlängert sich die o. g. Frist bis zum 30.6. des Folgejahres.
Die Gratifikation ist auch zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zu den genannten Terminen
... ENDE DES AUSZUGES.
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