Betriebsärztliche Vereinbarung mit einem Arbeitsmedizinischen Dienst
Betriebsärztliche Vereinbarung mit einem Arbeitsmedizinischen Dienst
Mustervertrag
"Betriebsärztliche Betreuung von Kleinbetrieben*"
für die Vertragspartner
"Arbeitsmedizinischer Dienst" und "Betrieb"
zwischen
der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber, Frau/Herrn ______________________
Anschrift ______________________
______________________
- im folgenden " Auftraggeber" genannt -
und
dem Arbeitsmedizinischen Dienst, vertreten durch seinen Geschäftsführer ___________________ in ___________________
- nachfolgend AMD genannt -
In diesem Vertragsmuster wird die Bezeichnung "Auftraggeber" und "Betriebsarzt" einheitlich und neutral für Auftraggeberin/Auftraggeber und Betriebsärztin/Betriebsarzt verwandt.
Präambel
Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechend den Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten Sorge zu tragen. Betriebsärzte des AMD haben die Aufgabe, den Auftraggeber beim Arbeitsschutz, zur Verhütung von Unfällen sowie in Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Der Auftraggeber versichert, dass ggf. eine Anhörung der Personalvertretung erfolgt ist. Mit dem folgenden Vertrag werden dem AMD Aufgaben nach den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen übertragen. Der Betriebsarzt des AMD versichert, dass er über die arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 4 ASiG in Verbindung mit § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" verfügt. Auftraggeber
§ 1
Vertragsbeginn/Vertragsdauer
Der AMD verpflichtet sich, qualifiziertes Fachpersonal in den Betrieb zu entsenden. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen/befristet bis zum ________________ Der Betriebsarzt des AMD, Dr. med. ____________________ wird mit Wirkung vom _______________ zum Betriebsarzt im Betrieb _________________________________________________ bestellt.
§ 2
Leistungen des AMD
(1) Der AMD übernimmt die Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie die Beratung des Auftraggebers insbesondere in Bezug auf dessen Pflichten gemäß des Arbeitsschutzgesetzes. Der AMD benennt dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Aufgaben einen dem AMD angehörenden Betriebsarzt.
(2) Der Betriebsarzt des AMD ist verpflichtet, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten (Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte").
(3) Dem AMD werden zudem folgende Aufgaben nach besonderen gesetzlichen Regelungen, sowie darüber hinausgehende Vereinbarungen übertragen: ______________________________________________________________________________________________________________________________________
(4) Die arbeitsmedizinische Betreuung des Betriebes hat aufgrund der von der Berufsgenossenschaft __________________________________________ in der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" festgelegten Gefährdungspotentialen abhängig von der Mitarbeiterzahl bzw. nach Maßgabe der in dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelten Modellvorhaben folgenden zeitlichen Umfang __________ Stunden/Jahr.
(5) Legt der Betriebsarzt dar, dass der vereinbarte Zeitumfang zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, kann er eine Anpassung des Zeitumfanges und des Pauschalhonorars gemäß § 6 verlangen. Kommt es darüber innerhalb einer angemessenen Zeit nicht zu einer Verständigung mit dem Auftraggeber, ist der AMD berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(6) Der Betriebsarzt des AMD und der Auftraggeber stimmen Termine zur Erbringung der betriebsärztlichen Dienstleistung ab.
§ 3
Rechte und Pflichten des AMD
(1) Die vom Betriebsarzt des AMD in jedem einzelnen Betrieb gesetzten Schwerpunkte hängen ab von
- den spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren
- der Größe des Betriebes und
- den individuellen betrieblichen Gegebenheiten.
(2) Ansprechpartner des Betriebsarztes ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes. In Ausübung der betriebsärztlichen Tätigkeit ist der Betriebsarzt des AMD weisungsfrei und nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
(3) Die nach § 2 Abs. 2 ASiG erforderliche, den gesetzlichen und unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen genügende Einrichtung/Ausstattung wird
Alternative 1
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung/Ausstattung enthält folgende Gegenstände:
__________________________________________________________________
__________________________________________________________________.
Im übrigen stellt der AMD die erforderliche Einrichtung/Ausstattung.
Alternative 2
vom AMD gestellt.
Die dem AMD dafür entstehenden Kosten sind in dem pauschalen Honorar nach § 6 berücksichtigt.
(4) Der AMD verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitrahmens [Montag - Freitag] _________________________ [ _________Uhr - ________Uhr] erreichbar zu sein, und sichert bei länger dauernder Abwesenheit eine Vertretung zu.
(5) Sofern der Betrieb des Auftraggebers eine Personalvertretung hat, wird auch dieser von dem Betriebsarzt des AMD in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten. Weiterhin verpflichtet sich der Betriebsarzt des AMD zur Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Personalvertretung (§ 9, 10 ASiG) sowie dem Sicherheitsbeauftragten.
(6) Der AMD verpflichtet sich, die Qualifikation des von ihm genannten Betriebsarztes durch entsprechende Fortbildungen, auch im Hinblick auf Gefährdungspotentiale im Betrieb, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand zu halten (§ 2 Abs. 3 ASiG).
§ 4
Schweigepflicht/Datenschutz
Das ärztliche Fachpersonal des AMD unterliegt aufgrund gesetzlicher und berufsrechtlicher Vorschriften der ärztlichen Schweigepflicht und den Bestimmungen des Datenschutzes. Ferner hat das ärztliche Fachpersonal des AMD Stillschweigen bezüglich aller Betriebskenntnisse zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 5
Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Betriebsarzt des AMD in seiner Tätigkeit, um eine sachgerechte arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung zu ermöglichen. Daher hat er das ärztlichen Fachpersonal des AMD über alle für ihre Tätigkeit wichtigen Angelegenheiten zu informieren, insbesondere über
· Begehungen des Betriebes durch das Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft sowie durch Sicherheitsfachkräfte,
· geplante Änderungen von Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation mit Auswirkungen auf die Arbeitszeitorganisation, Arbeitsplatzergonomie oder auf Veränderungen der gesundheitlichen Belastungen,
· geplante Neugestaltung von Arbeitsplätzen,
· Hinweise auf das Auftreten von arbeitsbedingten Erkrankungen oder Beschwerden,
· Arbeitsplatzumsetzungen aus gesundheitlichen Gründen,
· Unfallmeldungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
· Schwerbehindertenstatus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
· Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen,
· Mitteilung über genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen von Beschäftigten
(2) Beratungen durch den Betriebsarzt des AMD aufgrund von Informationen des Auftraggebers sind Bestandteil des Leistungsumfangs nach diesem Vertrag. Besteht darüber hinaus Beratungsbedarf des Auftraggebers, so ist darüber vorher eine gesonderte Vereinbarung mit dem AMD zu treffen (ggf. diese Einzelleistungen im Einzelnen anführen). Dieser gesonderte Auftrag führt zu einer zusätzlichen Honorarberechnung nach § 7.
§ 6
Honorar
(1) Für Leistungen nach § 2 (1) wird ein pauschales Honorar in Höhe von _________________ DM/Euro einsatzstündlich/monatlich/jährlich vereinbart.[1]
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen dem AMD mitzuteilen. In diesem Fall verhandeln die Parteien eine Anpassung des Leistungsumfanges und des Honorars.
(3) Das Honorar wird mit Rechnungsstellung fällig, und die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto vorzunehmen: Kontoinhaber: ___________________
__________________, Bank: _________________________, BLZ: ____________, Konto-Nr.: ________________.
§ 7
Honorar für
weitergehende Leistungen
(1) Weitergehende, über das pauschal zu vergütende Honorar nach § 6 hinausgehende, betriebsärztliche Leistungen, insbesondere Leistungen nach §§ 2 (3), 5 (2) des Vertrages, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Eignungsuntersuchungen oder andere Leistungen werden auf der Grundlage der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Einschluss von analoger Anwendung abgerechnet. 1
(2) Wegekosten für Fahrten des ärztlichen Fachpersonals des AMD zum Betrieb des Auftraggebers werden entsprechend der GOÄ abgerechnet.
§ 8
Haftung des AMD für das ärztliche Fachpersonal
(1) Der AMD haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die diesem durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen.
(2) Der AMD verpflichtet sich, vor Einsatz seines ärztlichen Fachpersonals für diese eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in ausreichender Höhe abzuschließen und dem Auftraggeber nachzuweisen.
(3) Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag hat oder hätte, zu dessen Abschluß er verpflichtet ist.
§ 9
Kündigung*
Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Es bedarf keiner Angabe von Gründen für die Kündigung.
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Soweit einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt vielmehr eine Regelung, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre.
(3) Für Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist Gerichtsstand _______________________.
(4) In der Annahme weiterer Betreuungsverträge als AMD oder sonstiger Nebentätigkeiten ist der AMD frei.
______________________, den ____________________
_____________________________ __________________________
Der Auftraggeber Der AMD
Erläuterung zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte"
Gemäß dem siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII, § 15 Abs. 1 Nr. 6) erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Auf Bundesebene sind für den gewerblichen Bereich der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), für den landwirtschaftlichen Bereich der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und für den öffentlichen Bereich der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) zuständig.
Jede einzelne Berufsgenossenschaft entwickelt, ausgerichtet auf die spezifischen Belange des Betriebes, ihre eigene Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte". Diese Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" regelt im Speziellen Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten, einen Betriebsarzt aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen heraus zu bestellen, durchzuführen hat. Sie bestimmt Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung auf Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung sowie auf Grund der allgemeinen Gefährdungen des Unternehmens.
Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) genannt. Im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" werden abhängig von der Gefährdungsgruppe für Arztpraxen je
... ENDE DES AUSZUGES.
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