Arbeitsverhinderung
Arbeitsverhinderung
Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
1. Grundsätzliches
Gemä� § 616 Satz 1 BGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismä�ig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Der in der Person des Arbeitnehmers liegende Anla� mu� die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung und damit für den Vergütungsverlust bilden, es genügt, wenn er wegen seiner persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann.
§ 616 BGB ist deshalb bei objektiven Leistungshindernissen dann nicht anwendbar, wenn die Arbeitsleistung wegen allgemeiner Hindernisse, die weder in der Person des Arbeitnehmers noch in der Sphäre des Arbeitgebers ihre Grundlage haben und die allgemein der Erbringung der Arbeitsleistung entgegenstehen (z.B. Demonstration, verkehrsbedingte Störungen wie Stra�englätte und Schneeverwehungen).
Ein Verhinderungsgrund liegt im Sinne von § 616 Satz 1 BGB nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich unmöglich ist (z.B. bei vorübergehender Festnahme) oder wenn sie ihm aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (z.B. wegen gerichtlicher Vorladung) unzumutbar ist.
Die Arbeitsverhinderung mu� au�erdem unvermeidbar sein. War es dem Arbeitnehmer möglich, Arztbesuche, Behandlungsbesuche, Umzüge oder Behördengänge terminlich in die Freizeit zu legen, steht ihm ein Entgeltanspruch deshalb nicht zu, weil trotz des gegebenen Grundes die Erbringung der Arbeitsleistung möglich und zumutbar war.
2. Einzelfälle
Als persönliche Leistungshindernisse iS von § 616 Satz 1 werden angesehen: besondere Familienereignisse wie Tod des Ehegatten, der Kinder, Geschwister oder Eltern, eigene Hochzeit (auch standesamtliche Trauung), Hochzeit der Kinder, Goldene Hochzeit der Eltern, Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, Pflege plötzlich und schwer erkrankter naher Angehöriger, dringende in der Freizeit nicht erfüllbare persönliche oder berufliche Angelegenheiten wie Umzug mit eigenem Hausstand, Arztbesuch und Heilbehandlungen, wenn aus medizinischen Gründen der Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig ist und die Terminsbestimmung des Arztes au�erhalb der Einflu�nahme des Arbeitnehmers liegt,
... ENDE DES AUSZUGES.
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