Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Bei seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern hat er Rücksicht zu nehmen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen.<?XML:NAMESPACE PREFIX = O />  

Auf einen Einsatz im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst geklagt hatte eine Altenpflegerin, die nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zu Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus herangezogen werden sollte. Die Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Mit dem ausschlie�lichen Einsatz im Nachtdienst hat der

... ENDE DES AUSZUGES.

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