Rückzahlung von Ausbildungskosten
Rückzahlung von Ausbildungskosten
1. Einleitung
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kommt es öfters vor, da� ein Arbeitnehmer bestimmte Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen besucht, die ihm eine besondere bzw. zusätzliche Qualifikation verschaffen. Häufig erklärt sich der Arbeitgeber dann bereit, die Kosten, die durch die Ausbildung anfallen, ganz oder teilweise zu übernehmen, da die erhöhte Qualifikation des Mitarbeiters auch für ihn von Vorteil ist.
Letzeres ist aber nur dann der Fall, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen gewissen Zeitraum erhalten bleibt. Scheidet der Mitarbeiter dagegen alsbald nach Beendigung der Ausbildungsma�nahme aufgrund eigener Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, stellt sich die �bernahme der Kosten durch den Arbeitgeber als nutzlose Aufwendung dar. Rückzahlungsansprüche seitens des Arbeitgebers, insbesondere ein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitern schon daran, da� es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers um freiwillige Aufwendungen handelt.
2. Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten
Um dem vorzubeugen, treffen Arbeitgeber mit den Mitarbeitern häufig dahingehende Vereinbarungen, da� die Ausbildungskosten im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, also vor Ablauf bestimmter, vereinbarter Fristen von letzterem zurückzuzahlen sind. Diese verbreitete Praxis hat allerdings dazu geführt, da� die Arbeitgeber in eigenem Interesse eine jahrelange Bindungsdauer vereinbart haben, die zu einer Kündigungserschwerung geführt haben. Das BAG hat sich deswegen schon des öfteren mit der Frage beschäftigt, ob derartige Vereinbarungen zulässig sind.
Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung sind Vereinbarungen über die Rückzahlung der vom Arbeitgeber aufgewendeten Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen grundsätzlich zulässig, allerdings nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit derartiger Rückzahlungsvereinbarungen bemi�t sich vielmehr nach Ma�gabe des Verhältnismä�igkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles.
Die Rückzahlungsverpflichtung mu� danach einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen, was nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildungsma�nahme eine angemessene Gegenleistung in Form eines geldwerten Vorteils erlangt hat.
Je grö�er der mit der Ausbildung verbundene berufliche Vorteil für
... ENDE DES AUSZUGES.
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