Wartezeit bei Urlaubsanspruch
Wartezeit bei Urlaubsanspruch
1. Grundsatz
Gemä� § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (sog. Wartezeit).
Der Ablauf der Wartezeit ist eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs nach dem BUrlG. Davor kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen, auch nicht für einen Teil des Jahresurlaubs. Dies bedeutet, da� der Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate grundsätzlich keinen Erholungsurlaub nehmen kann, wenn der Arbeitgeber einen solchen nicht freiwillig gewährt. Zu Beginn des 7. Monats erwirbt der Arbeitnehmer einen vollen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach § 5 BurlG vor, nach denen nur ein Teilanspruch entsteht.
Für den Fall, da� das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit endet, besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
2. Beginn der Wartezeit
Für den Beginn der Wartezeit ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme und nicht auf den Tag des Vertragsabschlusses abzustellen.
3. Erstmaliger Erwerb
Die Wartezeit ist nur einmal zurückzulegen, da nur der erstmalige Urlaubsanspruch von der Wartezeit abhängt. Auf die Wartezeit angerechnet werden Zeiten, die der Arbeitnehmer in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder in der Ausbildung verbracht hat.
4. Krankheit und Unterbrechungen
... ENDE DES AUSZUGES.
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