spezielle Abfindungsklausel für GbR
HINWEIS: Diese Klauseln sind auf die jeweilige GbR anzupassen und es ist zu prüfen, ob die Interessenverteilung gerecht ist. Diese Klausel lässt das Verwertungsrisiko beim ausscheidenden Gesellschafter
§ 19 Ausscheiden
1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus durch Kündigung, Tod, Berufsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. ausbleibende Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Pfändung und / oder Arrestierung des Gesellschaftsanteils ohne das die Pfändung oder die Arrestierung nicht binnen 6 Wochen wieder aufgehoben wird und bei sonstigen Gründen, die einen Verbleib des Gesellschafters für unzumutbar erscheinen lassen. In diesen Fällen führt der andere Gesellschafter die Praxis nach Wahl entweder als Einzelpraxis oder durch Aufnahme eines neuen Partners als Gemeinschaftspraxis weiter.
2. Eine Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis mit Rechtsnachfolgern des ausgeschiedenen Gesellschafters findet nicht statt. Insbesondere haben der ausscheidende Gesellschafter oder dessen Erbe kein Mitspracherecht bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Der Ausscheidende oder dessen Erben können nicht die Weiterführung der Praxis als Gemeinschaftspraxis mit einem neuen Gesellschafter verlangen. Auch die Fortführung als Einzelpraxis kann nicht gefordert werden.
3. Das Vermögen der Gemeinschaftspraxis geht ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über.
§ 20 Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung
1. Nach dem Ausscheiden obliegt es dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Erben, einen geeigneten Nachfolger für die Gesellschaft zu finden.
2. Der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben haben zunächst den verbleibenden Gesellschaftern den betreffenden Gesellschaftsanteil zum Kauf anzubieten. Die
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