Pflegevertrag über ambulante Pflege und hauswirtschaftliche Hilfe
Pflegevertrag über ambulante Pflege und hauswirtschaftliche Hilfe
Zwischen
1.
vollständiger Name des Trägers
Anschrift des Trägers
vertreten durch
Name des Vertreters (z. B. Pflegedienstleitung)
- im Folgenden „Pflegedienst“ genannt
und
2. Herrn/Frau
Zuname, Vorname des Leistungsnehmers
wohnhaft in
Anschrift des Leistungsnehmers
vertreten durch den Bevollmächtigten / Betreuer
Name des Bevollmächtigten / Betreuers
- im Folgenden „Leistungsnehmer“ genannt
wird
mit Wirkung zum _______________ folgender Pflegevertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Ziel des Vertrages ist, dem Leistungsnehmer in der häuslichen Umgebung unter
Wahrung seiner Menschenwürde zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen
Lebensführung sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten
Hilfe zu gewähren. Der Pflegedienst und seine Mitarbeiter sowie der
Leistungsnehmer werden sich auf der Grundlage der Partnerschaft um ein gutes
Miteinander im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme und bemühen.
(2) Der Pflegedienst wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des SGB V sowie
des SGB XI dem Leistungsnehmer im Einzelfall eine fachlich kompetente und
bedarfsgerechte Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung unter Wahrung seiner
Selbständigkeit und Achtung seiner Persönlichkeit erbringen. Der Leistungsnehmer
wird die Bemühungen des Pflegedienstes soweit möglich unterstützen.
§ 2 Leistungen des Pflegedienstes
(1) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen werden entsprechend dem jeweils gültigen
Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI für die ambulante Pflege und dem Vertrag gem. §§
132, 132a SGB V und den Leistungsvereinbarungen (Anlagen 1 – 2) erbracht. Die
genannten Verträge können im Pflegedienst eingesehen werden.
(2) Der Pflegedienst bietet neben den Leistungen nach SGB V und SGB XI weitere
Leistungen an. Diese werden in Anlage 3 vereinbart. Es gelten die Regelungen
dieses Vertrages.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
vereinbart werden. Sie werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und
von dem Leistungsnehmer abgezeichnet.
(4) Leistungen der Behandlungspflege (SGB V) werden lt. ärztlicher Verordnung nach
Maßgabe der Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht. Vom Arzt verordnete
und von der Krankenkasse genehmigte Leistungen gelten als vereinbart, sofern der
Leistungsnehmer nicht widerspricht. Nimmt der Leistungsnehmer nicht verordnete
oder von der Krankenkasse nicht genehmigte Leistungen in Anspruch, so hat er diese
selbst zu bezahlen. Die Leistungen sollen grundsätzlich in der Leistungsvereinbarung
SGB V (Anlage 2) vereinbart werden.
(5) Der Leistungsnehmer beauftragt den Pflegedienst, notwendige, am Tagesbedarf des
Leistungsnehmers orientierte Leistungsanpassungen selbständig vorzunehmen. Der
Wunsch des Leistungsnehmers wird berücksichtigt. Leistungsanpassungen sind im
Leistungsnachweis zu vermerken.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich
qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im rahmen seiner Personalausstattung
bemüht sich der Pflegedienst, eine größtmögliche Kontinuität sicher zu
stellen, damit der Leistungsnehmer von möglichst wenigen Mitarbeiter/Innen betreut
wird.
(2) Die Leitung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen
sowie der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen,
die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Angemessene
Wünsche des Leistungsnehmers werden dabei berücksichtigt.
(3) Der Pflegedienst stellt die erforderliche Dokumentation der Pflege sicher. Die
Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes. Sie wird während des Zeitraums
der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer aufbewahrt, es
sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet oder betriebliche
Erfordernisse verlangen eine kurzfristige Einsichtnahme beim Geschäftssitz des
Pflegedienstes. Der Leistungsnehmer ist jederzeit zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation
berechtigt. Nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit
verbleibt die Pflegedokumentation beim Pflegedienst.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers
setzen die Mitwirkung des Leistungsnehmers als versicherte Person bzw. als
anspruchsberechtigte Person voraus. Der Leistungsnehmer stellt die notwendigen
Anträge und holt die Genehmigung der ärztlichen Verordnungen von den jeweiligen
Kostenträgern ein.
(2) Sofern der Leistungsnehmer trotz entsprechender Hinweise des Pflegedienstes die
notwendigen Anträge nicht stellt oder Verordnungen nicht fristgerecht bei den
Kostenträgern einreicht, verpflichtet sich der Leistungsnehmer, die in Anspruch
genommenen Leistungen, die nicht von der Kranken- oder Pflegekasse bzw. dem
Sozialhilfeträger finanziert werden, selbst zu tragen.
(3) Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus Gründen, welche der Leistungsnehmer zu
vertreten hat, ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen
Einsatzzeitpunkt abgesagt, so kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte
Vergütung von dem Leistungsnehmer verlangen. Der Nachweis ersparter
Aufwendungen bleibt unberührt.
§ 5 Grundlagen der Vergütungsberechnung
(1) Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich der Leistungsnehmer.
(2) Der Pflegedienst berechnet für die erbrachten Leistungen die mit den Kranken- und
Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte, entsprechend der
jeweils gültigen Entgeltverzeichnisse und Vergütungsvereinbarungen, welche beim
Pflegedienst eingesehen oder auf Wunsch ausgehändigt werden können. Entgelte für
weitere Leistungen werden gem. Anlage 3 berechnet. Der Pflegedienst ist berechtigt,
geänderte Entgeltverzeichnisse oder Vergütungsvereinbarungen durch einseitige
Erklärung zum Gegenstand dieses Vertrages zu machen. Soweit die
Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern eine Frist zur Ankündigung vorsieht,
ist diese zu beachten. Gleiches gilt analog für die Entgeltbestandteile
Investitionskosten (§ 7 Abs. 3 dieses Vertrages) . Auf § 11 Abs. 4 dieses Vertrages
wird hingewiesen.
(3) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines
Leistungsnachweises, den der Leistungsnehmer jeweils zum Monatsende
gegenzeichnet. Mit der Unterschrift unter dem Leistungsnachweis bestätigt der
Leistungsnehmer die angegebenen Leistungen als vertragsgemäß erbracht.
§ 6 Abrechnung mit den Sozialleistungsträgern
(1) Leistungen, die direkt mit der Pflegekasse oder mit der Krankenkasse abgerechnet
werden können, werden vom Pflegedienst dem jeweiligen Kostenträger direkt in
Rechnung gestellt.
(2) Der Pflegedienst kann bei einer Kostenzusage seitens des Sozialhilfeträgers direkt
mit diesem abrechnen.
§ 7 Abrechnung mit dem Leistungsnehmer
(1) Soweit Leistungen nicht von den Kranken- und Pflegekassen bzw. dem
Sozialhilfeträger übernommen werden, sind diese vom Leistungsnehmer selbst zu
bezahlen.
(2) Das Entgelt setzt sich zusammen aus den in Anlage 1 bis 3 zu diesem Vertrag
vereinbarten Leistungsentgelten, den nicht durch öffentliche Förderung gedeckten
Investitionskosten (Abs. 3)
(3) Die Investitionskosten betragen derzeit ………. % der Leistungsabrechnung SGB XI.
Die nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten werden dem
Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.
(4) Der Pflegedienst erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, welche von
dem Leistungsnehmer zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag wird zehn Tage nach
Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Es ist auf das
Konto-Nr.:
bei der
BLZ:
zu überweisen. Es kann auch eine Einzugsermächtigung (Anlage 5) erteilt werden.
§ 8 Haftung
Bei Sachschäden haften die Vertragspartner einander nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Kooperationen
Der Pflegedienst ist berechtigt, Leistungen von einem Kooperationspartner erbringen
zu lassen. Die Verantwortung für die erbrachten Leistungen und die Qualität der
Versorgung bleibt beim Pflegedienst.
§ 10 Datenschutz
(1 ) Der Leistungsnehmer vertraut sich dem Pflegedienst und seinen Mitarbeitern
an. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den
Bedürfnissen des Leistungsnehmers orientierte Gestaltung der Betreuung und Pflege.
Der Pflegedienst und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem
vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Leistungsnehmers.
(2) Der Leistungsnehmer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten
gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Der Medizinische Dienst der
Krankenkassen hat das Recht, im Rahmen seiner Nachschautätigkeit Einsicht in die
Pflegedokumentation zu nehmen. Hierin willigt der Leistungsnehmer ein.
(3) Der Leistungsnehmer willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für allgemeine und
spezielle Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Pflegedienstes zur
Verfügung stellt. Er willigt ebenfalls ein, dass dem Pflegedienst die vom
Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben
werden.
(4) Der Pflegedienst ist gem. § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB XI verpflichtet, jede wesentliche
Veränderung des Zustandes des Leistungsnehmers unverzüglich der zuständigen
Pflegekasse mitzuteilen. Mit dieser Informationsweitergabe ist der Pflegebedü
... ENDE DES AUSZUGES.
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