Praxiskaufvertrag

Bei einem Praxiskaufvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag nach bürgerlichem Recht (§§ 433 ff. BGB). Es gelten entsprechend die Vorschriften über die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel und die Aufklärungspflicht. Da der privatrechtliche Übernahmevertrag auf der Zulassung des Nachfolgers basiert, sollte sichergestellt werden, dass der Übernehmer die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Inhalt

Bewertung der Praxis

Im Rahmen der Praxisabgabe/-übernahme ist die Ermittlung des Praxiswertes von zentraler Bedeutung. Für den abgebenden Arzt ist der erzielte Kaufpreis ein wesentlicher Teil seiner Altersversorgung. Für den Übernehmer der Arztpraxis gilt es abzuwägen, welche wirtschaftliche Perspektive eine ihm angebotene Praxis im Verhältnis zum damit verbundenen Risiko bietet.

Vergleiche mit von Kollgen erworbenen oder veräußerten Praxen sind hier wenig hilfreich. Jede Praxis ist individuell zu bewerten. Auch wenn Honorar oder Scheinzahlen übereinstimmen, können andere maßgebliche Faktoren (Zustand der Praxiseinrichtung, Praxismietvertrag, geleastes Inventar) den Wert einer Praxis im Vergleich zu einer anderen, vermeintlich gleichwertigen erheblich verändern.

Eine solide Basis für Ihre Verhandlungen stellt das Praxiswertgutachten des NAV-Wirtschaftsdienstes für Ärzte dar, das sich in der Praxis seit Jahren bewährt hat.

Ermittelt werden der materielle Wert (Substanz- oder Sachwert) und der ideelle Wert (Goodwill) der Praxis. Die Summe dieser beiden Komponenten ergibt den Praxiswert. Dieses Verfahren ermöglicht es, die Besonderheiten der jeweiligen Praxis explizit zu berücksichtigen. Weiterhin ist von Bedeutung, dass eine „tätige Beteiligung" erworben wird, was bedeutet, dass der Arzt seinen eigenen Arbeitsplatz erwirbt, an dem er in Zukunft wirken will.

Materieller Wert (Substanz- oder Sachwert)

Der Ermittlung des Sachwertes kommt je nach Fachrichtung und Alter der Praxis eine unterschiedliche Bedeutung zu. So ergeben geräteintensive Praxen mit hohen Investitionsvolumina, wie z.B. radiologische Praxen, in der Regel einen hohen Sachwert.

Unter Sachvermögen werden unter anderem erfasst:

  •  Praxiseinbauten und -umbauten,
  •  medizinisch-technische Geräte,
  •  Praxiseinrichtung,
  •  EDV-Anlage mit Software,
  •  Geringwertige Wirtschaftsgüter
  •  Medikamente und Verbrauchsmaterial

Darüber hinaus sind Beteiligungen (an Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften, Laborgemeinschaften usw.) und Mietkautionen mit einzubeziehen. Auch der Praxis-PKW ist bei der Bewertung zu beachten.

Ideeller Wert (Goodwill)

Der Goodwill ist der Wert, der einer gut eingeführten und eingerichteten Praxis zusätzlich zum Sachwert zugerechnet wird. Er umfasst unter anderem den Wert des Patientenstammes (Patientenkartei/ Patientendatei) und den Ruf des Arztes beziehungsweise seiner Praxis. In ihm spiegeln sich das Patientenvertrauen zum Praxisinhaber sowie die zu erwartenden Möglichkeiten, aus der Praxis zukünftig Gewinne zu erzielen, wider.

Ausgangspunkt der Betrachtung des ideellen Praxiswertes sind die Einnahmen. Zwischen den unterschiedlichen Honorararten muss unterschieden werden, da sie mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung eingehen.

Auf der Grundlage dieser Praxisdaten wird der ideelle Praxiswert ermittelt. Darüber hinaus ist eine umfassende Würdigung aller wertbeeinflussender Faktoren – unterschiedlich je nach Praxis – notwendig, z.B.:

  •  Entwicklung der Honorareinnahmen der Vorjahre
  •  Medizinisches Leistungsangebot der Praxis mit Schwerpunkten
  •  Standort:Bedarfsplanung / Verkehrsanbindung / Parkmöglichkeiten
  •  Patientenstruktur
  •  Konkurrenzsituation

Bereits einzelne Faktoren können den Goodwill maßgeblich beeinflussen. Ein Beispiel dafür ist der Praxismietvertrag. Läuft dieser zum Übergabetermin aus und wird vom Vermieter nicht verlängert, so kann dies zu einer deutlichen Abwertung des Goodwills führen. In einem solchen Fall ist die Standortsicherung gefährdet.

Ein Bewertungsgutachten sollte rechtzeitig in Auftrag gegeben werden, damit die Bewertung zu den ersten Verhandlungsterminen mit Kaufinteressenten als Grundlage vorliegt.

Die für die Berechnung benötigten wichtigsten Unterlagen können der Checkliste entnommen werden, die der NAV-Wirtschaftsdienst im Rahmen einer Praxisbewertung zur Verfügung stellt.

Steuerliche Überlegungen

Die sinnvolle steuerliche Gestaltung der Praxisabgabe sollte einige Jahre vor der beabsichtigten Praxisabgabe einsetzen. In Abstimmung mit dem Steuerberater sollten Möglichkeiten, die Besteuerung in erträglichen Grenzen zu halten, gesucht und ausgeschöpft werden.

Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns einer Freiberuflerpraxis ist § 18 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Wegen der Ermittlung dieses Veräußerungsgewinns wird auf § 16 EStG Bezug genommen.

Der Gewinn aus der Praxisabgabe wird wie folgt berechnet:

Veräußerungspreis
+ Entnahmen
– Veräußerungskosten
– Buchwerte des Praxisvermögens
= Veräußerungsgewinn

Neben dem Veräußerungspreis der Praxis für den ideellen Wert (Goodwill) und das Sachvermögen ist der (Verkehrs-)Wert der ins Privatvermögen überführten Praxisgegenstände (= Entnahmen) zu erfassen. Hierzu gehören meist der PKW und Einrichtungsgegenstände.


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