BGB-Bauvertrag
BGB-Bauvertrag
Zwischen
......
– nachfolgend Auftraggeber genannt –
und
......
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
wird folgender Bauvertrag geschlossen:
§ 1
Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber errichtet in ................................... ein ................................... Dieser Vertrag betrifft nach näherer Maßgabe der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen folgende Bauleistungen: ...................................
§ 2
Vertragsgrundlagen
(1) Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach
• diesem Vertrag,
• der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis vom ...................................,
• den Architektenplänen,
• den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
• den Zusätzlichen Technischen Vorschriften,
• ...................................,
• den Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB,
• allen für die Ausführung anerkannten Regeln der Technik,
• dem Zahlungsplan vom ................................,
• dem Vertragsterminplan vom ...................................
(2) Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziff. 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen. Die textliche Darstellung in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses hat Vorrang vor den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung und vor den einschlägigen bei der Ausführung zu beachtenden DIN-Normen.
(3) Weitergehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.
§ 3
Vergütung
Die Vergütung beträgt insgesamt ................................... € pauschal zzgl. der zum Rechnungszeitpunkt maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4
Zahlungen und Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer kann gemäß dem in der Anlage beigefügten Zahlungsplan für ausgeführte und nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen verlangen.
(2) Alle Rechnungen sind binnen ..................... Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Schlussrechnung setzt darüber hinaus die Abnahme der Leistungen voraus.
§ 5
Ausführungsfristen und Vertragstrafe
(1) Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach dem verbindlich vereinbarten Vertragsterminplan. Als Vertragstermine werden vereinbart:
Beginn der Ausführung: .........................
Fertigstellung: .........................
(2) Kommt der Auftragnehmer mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme pro Arbeitstag, höchstens 5 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
§ 6
Kooperationsverpflichtungen
(1) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er schriftlich seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Hat der Auftragnehmer gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer Bedenken, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst vor Beginn der Ausführung, schriftlich mitzuteilen.
(2) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die behindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu unterrichten.
(3) Ordnet der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen an, ist der Auftragnehmer verpflichtet unverzüglich schriftlich etwaige Mehrkosten anzumelden und ein prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen, aus dem sich die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ergibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot in
... ENDE DES AUSZUGES.
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