Stand: 12.03.2010 ID: 4562 Druckversion PDF WordDoc

Beratungsverträge

Muster und Erläuterungen für Beratungsverträge

Beratungsverträge können in Form von Dienstverträgen oder Werkverträgen abgeschlossen werden. Beim Dienstvertrag wrd eine laufende Leistung geschuldet beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Erfolg. Aus der Form des Vertrages ergeben sich wesentliche Unterschiede für die Fälligkeit der Vergütung und die Gewährleistungsrechte.

Wesentlicher Inhalt

Jeder Beratungsvertrag sollte mindestens die folgenden Punkte regeln:

  • Vertragsgegenstand: welche Beratungsleistung zu erbringen ist
  • Vertragsgrundlagen: etwa die Einbeziehung von AGB oder Angeboten
  • Leistungen des Auftragnehmers: was der Berater machen muss
  • Vergütung, insbesondere deren Fälligkeit
  • Zeit und Ort der Leistungserbringung
  • Berichterstattung
  • Aufwendungsersatz
  • Wettbewerbsverbot
  • Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  • Schweigepflicht, Datenschutz
  • Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
  • Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung
  • Haftungsbeschränkung, etwa auf den Auftragswert
  • vorzeitige Vertragsbeendigung
  • Rügefristen, Gewährleistung
  • Urheberrechte
  • Schlussbestimmungen

Aufgabenstellung

Die Aufgabenstellung sowie die Zielsetzung der Beratung muss so exakt, spezifisch, deutlich und ausführlich wie möglich formuliert werden. Sollte sich im Laufe der Untersuchung herausstellen, dass eine Modifizierung der ursprünglichen Aufgabenstellung und Zielsetzung unumgänglich ist - mit allen Folgen für Zeitaufwand sowie Kosten -, so ist diese unter allen Umständen schriftlich zu fixieren.

Zwischenbericht, Abschlussbericht

Festzuhalten ist unbedingt, wann und in welcher Form Zwischenberichte oder Abschlussberichte abzugeben sind bzw. in welche terminierten Arbeitsschritte das Projekt eingeteilt ist. Dieses stufenweise Vorgehen kann unter anderem auch dazu führen, dass der Berater seine Qualifikation und Eignung dem Unternehmer immer wieder - in jeder Phase - unter Beweis stellen kann. Zu überlegen wäre in diesem Zusammenhang, ob zweckmäßigerweise nicht der Gesamtauftrag, sondern nur Teilaufträge erteilt werden sollten. Die Berichterstellung schließlich sollte in keine mit Show-Effekten verbundene Präsentation ausarten, zumal dickbändige Berichte in beeindruckender Aufmachung (manchmal sogar mit Siegel versehen) kein zuverlässiges Kriterium für eine gute Beratung sind. Im Gegenteil, knapp formulierte, mit entsprechenden Illustrationen versehene Sachberichte mit präzisen Daten und Aufgaben schaffen die Atmosphäre und Basis für gemeinsames Arbeiten. Qualifizierte Berater haben es nicht nötig, ihre Auftraggeber durch Show zu beeindrucken.

Honorar

Das Entgelt, also das Honorar für die Beratung, kann sowohl pauschal (bei vollständiger Bearbeitung einer eindeutig abgegrenzten und sorgfältig definierten Aufgabe) als auch nach Zeitaufwand (Tagessätze, die wiederum nach der Qualifikation der eingesetzten Berater differenziert sein können) festgelegt werden. Falls Reise- und Aufenthaltskosten (Spesen) nicht im Entgelt enthalten sind, sollten diese ebenfalls vorkalkuliert werden. Diese zusätzlichen Kosten - die in der Praxis um einiges höher liegen können, als nach dem Bundesreisekostengesetz vorgegeben ist - können, abhängig von Anreiseweg des Beraters und Häufigkeit der Besuche, insgesamt beträchtliche Summen ausmachen. Eine eindeutige, vorherige Regelung - auch bezüglich eventueller Nachweise und Prüfungsmöglichkeiten - ist in jedem Falle zweckmäßig.

Des Weiteren ist eine Regelung bezüglich der Teilzahlungen an den Berater zu treffen. Möglich wären folgende Alternativen: Vorlage und Zahlung abhängig zu machen vom Abschluss bestimmter Teilaufgaben, also in Abhängigkeit vom Arbeitsfortschritt sowie von der Vorlage von Zwischenberichten oder aber - und dies dürfte der Praxis mehr entsprechen - Entrichtung von Abschlagszahlungen in gleichbleibenden Zeitabständen, da zum einen berichtsweise Ergebnisse nicht immer im gleichbleibenden Rhythmus anfallen, zum anderen auch die eigenen Kosten des Beraters nicht einem bestimmten Takt unterliegen, sondern laufend anfallen.

In Ermangelung einer einheitlichen Honorar- und Gebührenordnung wie bei anderen Freien Berufen (Architekten, Ingenieure etc.) sowie eines Berufsordnungsgesetzes (wie es zum Beispiel für alle „Kammerâ€?-Berufe gilt), unterliegt das Beraterhonorar einer freien, individuellen Vereinbarung. Dies gilt im Rahmen folgender-  in der Praxis üblicher - Honorararten:

1. Zeithonorar

Hierbei wird auf der Basis von Mann-Tages-Honoraren der effektiv angefallene Zeitaufwand/Einsatz berechnet. Diese Tageshonorare bewegen sich in der Regel in einem Preisspektrum bis ca. 1.000,- Euro netto (zuzüglich Spesen und Umsatzsteuer). Vereinzelt können Tageshonorare auch deutlich oberhalb von 1.000 Euro liegen, sofern es sich um sehr spezielle Beratungsleistungen handelt, die nur von wenigen Experten auf diesem Gebiet angeboten werden.
Diese Art des Zeithonorars ist die in der Praxis meist verbreiteste. Das Zeithonorar hat unter anderem den Vorteil, dass bei eventuell vorzeitiger Beendigung der Zusammenarbeit eine problemlosere Abrechnung möglich ist.

2. Pauschalhonorar

Bei exakt abgegrenzten, zeitlich nicht unbedingt terminierten Aufgabenstellungen oder auch bei Gesamtberatungen (vor allem kleinere Unternehmen) ist es durchaus üblich, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Diese Honorargestaltung basiert in der Regel weitestgehend auf den schon erwähnten Mann-Tages-Honoraren, wobei der Unternehmer mitunter den Vorteil für sich verbuchen kann, dass der Berater bestrebt sein wird, die ihm gestellte Aufgabe zügig zu lösen und zeitliche Überschreitungen zu vermeiden. Da in dieses Pauschalhonorar meist sämtliche Nebenkosten/Leistungen des Beraters bereits mit einkalkuliert sind, ist der Unternehmer von Anfang an über die ihm entstehenden Gesamtkosten orientiert. Die eventuell vorzeitige Auflösung des Beratungsverhältnisses hingegen würde sich etwas problematisch gestalten, da über die eindeutige Abgrenzung und Bemessung der erbrachten Leistung Differenzen entstehen können.

3. Erfolgshonorar

Diese Art der Honorargestaltung ist problematisch und zumindest umstritten. Sie verstößt zwar nicht gegen Gesetze, ist bei seriösen Beratern jedoch unüblich.
Zum einen aus vertragsrechtlichen Gründen, da ein Beratungsvertrag in der Regel den Charakter eines Dienstvertrages und nicht eines Werkvertrages hat, zum anderen aus Gründen der Erfolgsmessung. Ein Beratungserfolg ist nur in seltenen Fällen quantitativ und qualitativ nachweis-, mess- und abgrenzbar. Eine Umsatz- und Ertragssteigerung kann zwar einerseits zum Beispiel durch Bereinigung der Sortimentsstruktur, Kostensenkung in der Fertigung oder auch personalpolitische Maßnahmen verursacht sein, konjunkturelle oder auch sonstige exogene Markteinflüsse können jedoch andererseits ebenfalls - unabhängig von der Beratung - ihren Niederschlag gefunden haben. Hinzu kommt noch, das sich die meisten Maßnahmen erst verzögert auswirken; des Weiteren dürfte der Anteil des Managements der beratenen Firma an der Realisierung der Maßnahmen und der Erreichung des Erfolges unterschiedlich bewertet werden.