Ausführlicher Beratervertrag mit Steuerberater (Steuererklärungen, Buchführung, Abschlüsse)

Zwischen

dem Steuerberater … (Berater)

und … (Mandant)

wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

§ 1 - Auftragserteilung zur Beratung

Der Mandant erteilt dem Berater den Auftrag zur steuerlichen Beratung zu folgenden Leistungen

  • Erstellung der Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen nebst Prüfung der Steuerbescheide, einschließlich Einlegung der Einsprüche, falls die Steuerfestsetzung oder Abrechnung nicht der in der zugrundeliegenden Steuererklärung / Steueranmeldung erklärten Steuer entspricht.
  • Erstellung der laufenden Finanzbuchführung und Anlagenbuchführung
  • Erstellung der erforderlichen Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen, Erläuterungsberichte
  • Führung der Lohnkonten, Fertigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Erstellung der Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung

( ) Die Arbeiten sollen ab den Veranlagungszeitraum _____ begonnen bzw. übernommen werden.

Soweit hierzu eine Vertretung vor Behörden, Dritten Personen oder dem Finanzamt erforderlich ist, wird eine gesonderte Vollmacht unterzeichnet.

Ein umfassender Beratungsauftrag wird ausdrücklich nicht erteilt. Für weitere Aufträge ist im Einzelfall ein schriftlicher Auftrag zu erteilen.

§ 2 - Mitwirkung des Mandanten zur Sachverhaltsaufklärung

Die Beratungsleitung des Beraters hängt entscheidend von Art und Umfang der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ab. Es liegt im Sinne des Mandanten, dem Berater hinreichende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ermöglichen, dass der Berater sich ein umfassendes Bild der steuerlichen Situation des Mandanten bilden kann. So sollte sich aus den Unterlagen stets ergeben, wann, zu welchem Zweck, an wen, vom wem und aus welchem konkretem Anlass eine Zahlungsvorgang oder eine Verpflichtung bzw. ein Anspruch entstanden ist. Dies gilt sowohl für die Einnahmen- als auch für die Ausgabenseite. Ein in vorstehendem Sinne unzureichend dokumentierter Sachverhalt kann vom Berater so behandelt werden, als 

[ENDE DER VORSCHAU]




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