Selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern

Anmerkung zum Bürgschaftsvertrag

Es handelt sich hier um eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Dass heisst, der Bürge verzichtet abweichend von der gesetzlichen Regelung auf die Einrede der Vorausklage. Nach der gesetzlichen Regelung mü�?te der Gläubiger erst versuchen, seine Forderung beim Schuldner einzuziehen. So lange kann der Bürge bei seiner Inanspruchnahme einwenden, der Gläubiger müsse erst den Schuldner in Anspruch nehmen.

Für den Gläubiger ist das nicht sinnvoll, da er erst einen vollstreckbaren Titel gegen denn Schuldner erlangen müsste und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben muss. Daher läßt man üblicherweise den Bürgen auf die Einrede der Vorausklage verzichten und eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben.

Bürgschaftsvertrag

zwischen

_______________

_______________

_______________

(nachfolgend Bürge genannt)

und

Herrn ________

______________

______________

§ 1 Verbürgung

Der Bürge übernimmt hiermit für alle gegenwärtig bestehenden, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die Herrn ____________________ aus dem Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft vom _______ zwischen ihm und ___________________ (nachfolgend Hauptschuldner genannt) zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Für diese Bürgschaft gelten des Weiteren folgende Bestimmungen:

§ 2 Fortbestand der Bürgschaft

Die Bürgschaft besteht bis zur Rückführung aller Ansprüche des Herrn _________ aus dem oben benannten Vertrag gegen den Hauptschuldner.

§ 3 Zahlungen auf die Bürgschaft und Rechtsfolgen

(1) Zahlungen des Bürgen dienen als Sicherheitsleistung für dessen Bürgschaftsschuld, bis Herr _______ wegen aller von der Bürgschaft erfassten Ansprüche gegen den Hauptschuldner befriedigt ist.

(2) Erst dann gehen die Ansprüche von Herrn ______________ gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über. Herr ___________ ist jedoch berechtigt, sich jederzeit aus den vom Bürgen gezahlten Beträgen zu befriedigen.

(3) Nach Übergang der Ansprüche hat Herr ______ Sicherheiten, die ihm vom Hauptschuldner oder von dritter Seite bestellt worden sind, nur insoweit auf den Bürgen zu übertragen, als der Sicherungsgeber seinen Anspruch gegen Herrn __________________ auf Rückübertragung der Sicherheiten an den Bürgen abgetreten oder sich mit der Übertragung auf den Bürgen ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Dies gilt nicht für Sicherheiten, die kraft Gesetzes auf den Bürgen übergehen.

§ 4 Anrechnung von Zahlungseingängen

Herr __________ darf den Erlös aus ihm anderweitig bestellten Sicherheiten, ferner alle vom Hauptschuldner oder für dessen Rechnung geleisteten Zahlungen sowie dessen

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 799


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