Vertrag über ein partiarisches Darlehen
Anmerkung: Beim partiarischen Darlehen handelt es sich um ein Darlehensverhältnis, bei dem die Verzinsung sich am Gewinn des Unternehmens orientiert, dem das Darlehen gewährt wurde. Insoweit besteht eine gewisse Nähe zur stillen Gesellschaft. Von dieser unterscheidet sich das partiarische Darlehen aber dadurch, dass kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
Zwischen
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nachstehend Unternehmen
und
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nachstehend Darlehensgeber
Der Darlehensgeber gewährt dem Unternehmen ein eigenkapitalähnliches partiarisches Darlehen (Gewinndarlehen) nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.
§ 1 Darlehenskonditionen
(1) Der Darlehensgeber gewährt dem Unternehmen ein Darlehen in Höhe von EUR______________ (in Worten: EUR _______________________________).
(2) Der Darlehensbetrag ist bis spätestens _____ auf das Konto Nr. ______________ des Unternehmens bei der _________________________ Bank, BLZ __________________ einzuzahlen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Zahlung dem Darlehensgeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
alternativ: Der Darlehensnehmer bestätigt, vom Darlehensgeber am _____ in bar EUR _____ erhalten zu haben.
(3) Das Darlehen ist unbefristet. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende. Die Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber ist frühestens zum _____ zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
alternativ: Das Darlehen ist am _____ zur Rückzahlung fällig.
alternativ: Das Darlehen ist in ____ gleich hohen jährlichen Raten zu je EUR _____________, jeweils fällig zum _____ eines jeden Jahres, beginnend mit dem _____.Kommt das Unternehmen mit der Rückzahlung einer der Raten länger als als 4 Wochen in Verzug, so ist der gesamte Darlehensrestbetrag binnen 14 Tagen zur Rückzahlung an den Darlehensgeber fällig.
(4) Darüber hinaus kann das Darlehen jederzeit mit der Wirkung fällig gestellt werden, dass der gesamte Darlehensrestbetrag binnen 14 Tagen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, wenn das Unternehmen gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen verstößt oder die Darlehenssumme vertragswidrig verwendet oder wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Unternehmens (Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung, wesentliche Änderung von Geschäftsgegenstand oder Geschäftsbetrieb, etc.) für den Darlehensgeber eine erhebliche Beeinträchtigung der Bonität des Unternehmens oder der Gewinnerwartungen zu erwarten ist.
(5) Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Tilgung des Darlehens ist möglich.
(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Zahlungseinstellung durch den Darlehensnehmer; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers; Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers von mehr als _____ EUR;
§ 2 Gewinnbeteiligung
(1) Die Verzinsung des Darlehensbetrages erfolgt durch Beteiligung des Darlehensgebers am jährlichen Gewinn des Unternehmens in Höhe von ____ % des nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen ermittelten Jahresgewinns, maximal jedoch in Höhe von 25 % der aushaftenden Darlehenssumme. In Geschäftsjahren, in denen das Darlehen nicht in voller Höhe aushaftet (z. B. durch Tilgung), vermindert sich der auf das Darlehen entfallende Gewinnanteil entsprechend. Der Gewinnanteil ändert sich ebenso in dem Ausmaß, in dem sich im betreffenden Jahr die Relation des Eigenkapitals des Unternehmens zum aushaftenden Stand des Darlehens zum Ende des Geschäftsjahres ändert.
(2) Der maßgebende Jahresgewinn ist der gemäß der konsolidierten Bilanz des Unternehmens zu ermittelnde Jahresüberschuss vor Steuern und vor Gewinnbeteiligung des partiarischen Darlehens. Steuerliche Sondervorschriften wie eine Investitionsrücklage oder eine vorzeitige Abschreibung sowie sonstige Rücklagenbewegungen bleiben ausdrücklich ausser Betracht. Rückstellungen und vergleichbare Positionen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch steuerlich anerkannt werden.
(3) Eine Beteiligung an der Substanz oder am Liquidationserlös ist ebenso wie eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Verluste aus dem oder den Vorjahr/en oder das Vorhandensein eines Verlustvortrages bleiben für die Ermittlung des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres unberücksichtigt.
(4) Der Gewinnanteil ist 30 Tage nach Beschlussfassung über die Bilanz, spätestens jedoch zum 30.09. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zur Zahlung an den Darlehensgeber fällig.
(5) Der Darlehensgeber ist berechtigt, über einen Wirtschaftsprüfer in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen einzusehen, soweit diese für die Ermittlung des Gewinnanteils von Bedeutung sind. Auf Anforderung des Darlehensgebers ist das Unternehmen weiterhin verpflichtet, dem Darlehensgeber eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung des Gewinnanteils zu übermitteln. Darüber hinaus stehen ihm keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte hinsichtlich der Führung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens, seiner Verwaltung und Bilanzierung zu.
(6) Der Darlehensnehmer behält vom Zinsanspruch die gesetzliche Kapitalertragsteuer ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab.
(7) Soweit der Darlehensnehmer sich in Verzug befindet, entstehen Verzugszinsen in Höhe von _____ % p.a. zusätzlich zum Darlehenszins, beginnend ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs. Dem Darlehensgeber bleibt die Möglichkeit, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
§ 3 Leistung von Sicherheiten
(1) Das Unternehmen leistet für die Darlehensforderung folgende Sicherheiten
(2) Die Kosten der Kreditsicherung trägt das Unternehmen.
§ 4 Nachrangigkeit
(1) Im Falle der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens wird hiermit die Nachrangigkeit des Darlehens gegenüber den Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger des Unternehmens mit Ausnahme solcher Gläubiger, die selbst eine entsprechende Nachrangigkeitserklärung für ihre Forderungen abgegeben haben, vereinbart.
(2) Die auf die Forderung aus diesem Darlehen entfallende (Zwangs-) Ausgleichsquote bleibt ein nachrangiges Darlehen, für das die Bestimmungen dieses Darlehensvertrages einschließlich der Bestimmungen über die Verzinsung weitergelten. Eine Tilgung darf erst nach Erfüllung des Ausgleichs gegenüber den nicht nachrangigen Gläubigern erfolgen.
§ Auskunftsrechte
(1) Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Wenn ihm die Maximalvergütung nach § 2 Abs. 1 gewährt wird, steht ihm dieses Informations- und Kontrollrecht nicht mehr zu.
(2) Zur Ausübung seiner Informations- und Kontrollrechte ist der Darlehensgeber berechtigt, einen Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder
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