Beweislast für das Zustandekommen der Auktion trägt der Verkäufer
Beweislast für das Zustandekommen der Auktion trägt der Verkäufer
OLG Naumburg, Urteil vom 02.03.2004, Az. 9 U 145/03
1. Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Person des Ersteigerers zustanden gekommen ist. Wendet in einem solchen Fall der Beklagte ein, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein.
2. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort "auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und "Passwortklau") und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Entscheidungsgründe
... Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung am 10.4.2003 mit dem Beklagten ein Kaufvertrag über einen PKW Audi A 4 1.9 TDI Avant zum Preis von 15.500,-- Euro zustande gekommen ist. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Berufung vertritt lediglich die Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass eine Person unter dem Passwort des Beklagten an der Versteigerung teilgenommen hat, eine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen eintrete. Der
... ENDE DES AUSZUGES.
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