Widerrufs- und Rückgaberecht

Private Käufer (Verbraucher) haben bei Online-Käufen von gewerblichen Händlern das Recht, den gekauften Artikel innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zurückzugeben (§ 312d Abs. 1 BGB).

Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt grundsätzlich für alle über das Internet abgeschlossene Verträge. Nach § 312 d Abs. 4 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt worden sind.

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Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht

Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung der Ware mitteilen.

Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss die Ware zur Ausübung seines Rückgaberechts an den Verkäufer zurücksenden.

Das Widerrufsrecht hat gegenüber dem Rückgaberecht für den Verkäufer den Vorteil, dass er dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung auferlegen

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Widerrufsbelehrung

Bei Auktionen eines Unternehmers und einem Privatverbraucher hat der Kunde ein befristetes Widerrufsrecht. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufsbelehrung aufklären, § 355 BGB. Erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Solange eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt, kann der Kunde sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung wieder lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss in Textform vorliegen.

  • Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann.

  • Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den der Widerruf zu richten ist.

  • Sie muss einen Hinweis

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Anbringung der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung muss deutlich in der Auktion erfolgen. Es reicht nicht aus, sie etwa auf der mich-Seite vorzunehmen (LG Bielefeld (Urteil vom 08.10.2004, Az. 17 O 160/04; bestätigt in zweiter Instanz durch OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az 4 U 2/05). Dazu heisst es in der Entscheidung des OLG Hamm:

Denn unter der Rubrik „mich" in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich" findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben.

Nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob der vollständige Text in der Auktion enthalten sein muss oder ob es ausreichend ist, einen deutlich hervorgehobenen und aussagekräftigen Link in der Auktion auf die Widerrufsbelehrung zu setzen.

Das LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005, Az.: 1 HK 5016/04 ist zurückhaltender. Im entschiedenen Fall war die Anbieterkennzeichnung auf der "Mich"-Seite untergebracht. Auf die Widerrufsbelehrung gelangte man im eBay-Shop durch den Link "Shop-Bedingungen" unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Beides hat das Landgericht Traunstein als wettbewerbskonform angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes kann ein Verbraucher die Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig aufgeführt sind, sondern diese erste Seite Rubriken enthält, die angeklickt werden können.

Auch das OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006, Az: 6 U 129/06, hält eine Verlinkung der Widerrufsbelehrung für zulässig, wenn die Verlinkung hinreichend klar und verständlich ist.

Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine "Zwangsführung" des Nutzers in

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Frist für die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts

Die Frist für das Widerrufs- oder Rückgaberecht beginnt erst, wenn der Verkäufer seine nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

Die Frist für das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht beträgt grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB). Juristisch höchst umstritten ist, ob dies auch bei Verträgen gilt, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.

§ 355 Abs. 2 S.2 BGB sieht eine Verlängerung der Frist auf einen Monat (nicht 4 Wochen!) vor, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform belehrt wurde.

Die Frage, ob bei Verträgen über den eBay-Marktplatz eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von zwei Wochen oder einem Monat gilt, ist daher abhängig davon, ob bei eBay bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann.

Nach § 126b BGB erfordert die Textform eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Website eingestellt ist, ist juristisch umstritten. Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Beschl. v. 05.12.2006, Az.: 5 W 295/06), das LG Kleve (Urteil vom 2.3.2007 - 8 O 128/06 nicht rkr.; Berufung ist beim OLG Düsseldorf unter dem Az. I-20 U 53/07 anhängig) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) haben entschieden, dass für über den eBay-Marktplatz abgeschlossene Kaufverträge eine Widerrufsfrist von einem Monat gelte, da die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf der Angebotsseite nicht den Anforderungen an eine Belehrung in Textform genüge. Die Textform sei in einem solchen Fall nur gewahrt,

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Rückabwicklung des Vertrages

Macht der Käufer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, muss er die Ware zurücksenden (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB).

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer. Der Käufer muss

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Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung?

Der Verkäufer muss grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Im Falle des Widerrufs können dem Käufer die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt wurde.

Hat sich der Verkäufer für das Rückgaberecht entschieden, muss er immer die Rücksendekosten tragen. Ebenso muss er die Rücksendekosten übernehmen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.

Hinweis: Eine Regelung des Verkäufers, wonach unfreie Rücksendungen durch den Käufer nicht angenommen werden, ist unzulässig (vgl. OLG Hamburg,

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Wertersatz im Falle der unvollständigen oder beschädigten Rückgabe der Ware

Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im LadengeschÃ

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Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme

Ob gewerbliche Verkäufer bei eBay von Ihren Käufern einen Wertersatz für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetretene Verschlechterung verlangen können, ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Nach § 357 Abs. 2 S.2 BGB setzt dies voraus, dass der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ansonsten bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Verschlechterung nicht zum Wertersatz berechtigt.

Ob ein Wertersatz verlangt werden kann oder nicht, ist, ähnlich wie die Frage nach

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