Vertrag über die Implementierung eines Dokumentenmanagement- und Archivsystems
Vertrag über die Implementierung eines Dokumentenmanagement- und Archivsystems
zwischen der
XXXX GmbH & Co.KG
XXXXX, ORT
vertreten durch die XXXX GmbH
diese vertreten durch die Geschäftsführung
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
und der
XXX AG
ADRESSE
vertreten durch den Vorstand
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
§ 1
LEISTUNGSGEGENSTAND
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vollständige Implementierung und Inbetriebnahme eines Dokumentenmanagement- und Archivsystems in dem Unternehmen des Auftraggebers im Sinne eines einheitlichen Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB ohne § 651 BGB zu übernehmen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik ein Feinkonzept gemäß Anlage 5 nach vorhergehender detaillierter Analyse der erforderlichen Daten, Informationen und Strukturen in schriftlicher Form zu erstellen. Die in das Feinkonzept aufgenommenen Beschreibungen der zu erfüllenden Leistungen ergeben sich aus den dem Auftragnehmer gegenüber mitgeteilten und dem Vertrag beigefügten Dokumenten des Auftraggebers, den Interviewprotokollen aus den Fachbereichen und den sonstigen Angebotsunterlagen sowie der XXXXX- Abschlusspräsentation vom DATUM. Die vorgenannten Dokumente sind insoweit ebenfalls Bestandteil des Vertrags. Das Feinkonzept wird in seiner jeweils aktuellen, erweiterten Fassung gleichfalls Bestandteil des Vertrags.
3. Der Auftragnehmer hat das Feinkonzept unverzüglich nach Fertigstellung dem Auftraggeber in Form eines Ausdrucks und in digitalisierter Fassung im Microsoft® Word-Format zu übergeben. In einer Anlage zu dem Feinkonzept sind alle Modifikationen, insbesondere Ergänzungen oder Streichungen gegenüber den in den Angebotsunterlagen definierten Anforderungen des Auftraggebers aufzuführen. Entspricht das Feinkonzept den in den Angebotsunterlagen definierten und den gemäß Ziff. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen der XXX AG für Verträge über die Erbringung von Leistungen im IT-Bereich“, nachfolgend auch IT-AGB genannt, geänderten Anforderungen des Auftraggebers, erklärt der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen ab Übergabe des Feinkonzeptes dem Auftragnehmer schriftlich die Abnahme durch Gegenzeichnung seines Projektleiters. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Aufnahme der geschuldeten Leistung, ist ausgeschlossen. Mit der Abnahme des Feinkonzeptes ist keine Bestätigung der Funktionalität des Systems bei Umsetzung der Vorgaben in dem Feinkonzept durch den Auftraggeber verbunden.
4. Der konkrete Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich ergänzend aus sämtlichen Anlagen zu dieser Vereinbarung.
5. Leistungsziel ist, dass die Software getestet und betriebsfertig auf der Hardware des Auftraggebers installiert ist.
Sämtliche Software-Lizenzen sind zu Beginn der Leitungserbringung rechtswirksam zu liefern.
§ 2
LEISTUNGSZEIT
Der Ablauf der Implementierung erfolgt nach einem von dem Auftragnehmer zu erstellenden und von dem Auftraggeber zu bestätigenden Projektplan, der dem Vertrag beigefügt und Bestandteil des Vertrags wird. Die Angaben in dem Projektplan sind so detailliert vorzunehmen, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, jederzeit den Stand der Bearbeitung zu erkennen. Die in dem Projektplan definierten Termine und Fristen sind bindend und können nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgeändert werden.
§ 3
AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
1. Änderungen an und für bestehende Systeme, Software und vorhandene Einstellungen dürfen erst nach vorhergehender Zustimmung durch den Auftraggeber vorgenommen werden.
2. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass jede von ihm vorgenommene Änderung an bestehenden Systemen, Software und vorhandenen Einstellungen rückgängig gemacht und der frühere Zustand wieder hergestellt werden kann. Ist die Herstellung des früheren Zustands nicht möglich und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
§ 4
... ENDE DES AUSZUGES.
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