Gestattungsvertrag zur Installation einer Photovoltaik-Anlage
Gestattungsvertrag zur Installation einer Photovoltaik-Anlage
zwischen
der Betreiber, Herr/Frau/Firma __________________
diese vertreten durch Frau, Herr_________________,
-im folgenden Nutzer genannt-
und
Herrn/Frau
-im folgenden Grundstückseigentümer genannt-.
§ 1
Vertragsgegenstand
1.Der Grundstückseigentümer ist Eigentümer des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen beim Amtsgericht ................. im Grundbuch von ......... Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
2.Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer die Installation und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes, die Verlegung der erforderlichen Anschlußleitungen, die Installation der erforderlichen Schalt- und Meßanlagen sowie den Anschluß der Anlage an einen Telefon-Anschluß des Grundstückseigentümers zum Zwecke der Fernüberwachung des Anlagenbetriebes. Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Nutzer nach Rechnungslegung.
3. Die Lage der Photovoltaik-Anlage (mit Größenangaben), der Verkauf der Anschlußleitungen sowie der Installationsort für die sonstigen Anlagen sind in einem Plan einzuzeichnen. Dieser Plan wird nach endgültiger Fertigstellung Bestandteil dieses Vertrages. Vorher gilt der vorläufige Plan (Anlage 1).
§ 2
Eigentum und Nutzungsrechte
1. Die Photovoltaik-Anlage, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Meßanlagen sowie die sonstigen vom Nutzer eingebrachten Sachen bleiben bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages Eigentum des Nutzers.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Photovoltaik-Anlage nicht dem wirtschaftlichen Zwecke des Hauses dienen soll. Im übrigen sind sich die Parteien darüber einig, daß die Photovoltaik-Anlage so installiert wird, daß sie ohne Aufwand wieder entfernt werden kann. Die Photovoltaik-Anlage wird
...............(bitte genaue Art der Installationsweise angeben).
3. Dem Grundstückseigentümer ist bekannt, daß ein kostendeckender Betrieb der Photovoltaik-Anlage nur bei einer einwandfreien Betriebszeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich deshalb, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken können, nur nach Rücksprache mit dem Nutzer vorzunehmen. Bepflanzungen auf dem Grundstück, die eine Höhe von ......... m (gemessen ab Grundstücksoberfläche) übersteigen, sollten vermieden werden. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, Käufer des Grundstückes oder andere Rechtsnachfolger insbesondere auf diesen Punkt des Nutzungsvertrages hinzuweisen.
Gehen die Beeinträchtigungen von Immissionen Dritter, insbesondere Nachbarn des Grundstückseigentümers aus, so verpflichtet sich der Grundstückseigentümer ihm hiergegen zustehende Recht geltend zu machen und so den einwandfreien Betrieb der Photovoltaikanlage zu gewährleisten.
4. Das Nutzungsrecht aus diesem Vertrag wird durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß Anlage 2 im Grundbuch abgesichert. Sämtliche durch die Eintragung entstehenden Kosten trägt der Nutzer. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muß der Nutzer auf seine Kosten die Löschung der Dienstbarkeit veranlassen.
§ 3
Nutzungsentgelt
Der Nutzer zahlt nach Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage ein einmaliges Nutzungsentgelt von EUR ............... für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
§ 4
Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen
1.
Der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, alle Maßnahmen des Nutzers sowie seiner Beauftragten zu gestatten, insoweit sie notwendig sind
- zur Errichtung,
- zum Anschluß an das Stromnetz,
- zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
- sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/haltung der Photovoltaik-Anlage.
2. Der Nutzer wird alle Maßnahmen so mit dem Grundstückseigentümer abstimmen, daß unbillige Beeinträchtigungen der Interessen des Grundstückseigentümers vermieden werden.
3. Der Nutzer und seine Beauftragten haben Zugang zur Photovoltaik-Anlage und zu den anderen Installationen nach vorhergehender Absprache.
4. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über notwendige Maßnahmen zu benachrichtigen, bei dringend erforderlichen Reparaturmaßnahmen ist eine sehr kurzfristige Benachrichtigung ausreichend.
§ 5
Laufzeit des Vertrages und ordentliches Ende des Vertrages
1. Der Nutzungsvertrag beginnt mit Vertragsschluß und endet 20 Jahre nach Beginn der Einspeisung des erzeugten Stromes in das öffentliche Netz,
also am ..............
2. Mit ordentlichem Ende des Vertragsverhältnisses gemäß Abs. 1 geht die Photovoltaik-Anlage sowie alle anderen Sachen nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Mit dem Eigentumsübergang gehen alle Rechte und Pflichten aus der Anlage auf den Grundstückseigentümer über.
3. Der Grundstückseigentümer hat das Optionsrecht auf vollständige Entfernung der Anlage durch den Nutzer. Sofern der Grundstückseigentümer nicht 6 Wochen vor dem ordentlichen Ende des Vertragsverhältnisses nach Abs. 1 dem Nutzer die Ausübung des Optionsrechtes schriftlich mitteilt, geht die Photovoltaik-Anlage gemäß Abs. 2 auf den Grundstückseigentümer über.
§ 6 Rücktrittsrecht und außerordentliche Kündigung
1. Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht 18 Monate nach Vertragsschluß mit der Installation der Photovoltaik-Anlage begonnen wurde. Der Nutzer hat jederzeit das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit,
a) falls der Grundstückseigentümer bauliche Veränderungen am Gebäude oder Bepflanzungen auf dem Grundstück vornimmt oder sonstige Maßnahmen trifft, die zu einer
... ENDE DES AUSZUGES.
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