Mietvertrag zur Errichtung, Betrieb und Wartung einer Photovoltaikanlage
Mietvertrag zur Errichtung, Betrieb und Wartung einer Photovoltaikanlage
Mietvertrag
Zwischen
_____________________,
vertreten durch
(im folgenden Vermieter genannt)
und
(im folgenden Mieter genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Mietobjekt
Vermietet wird ..............qm Dachfläche des ...............................................
gelegen in
......................................................................................................
zur Errichtung, Betrieb und Wartung einer Photovoltaikanlage.
§ 2 Mietzweck
(1) Die überlassene Dachfläche darf der Mieter nur zur Solarstromerzeugung mittels einer Photovoltaikanlage nutzen.
(2) Der Mieter ist berechtigt,
a) bis zu .........m2 Photovoltaikanlagen auf der vorgenannten Dachfläche gemäß den beiliegenden Planungsunterlagen zu errichten und betreiben. Nachträgliche wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
b) die notwendigen technischen Verbindungseinrichtungen zum Strom- und Telekommunikationsnetz herzustellen und zu nutzen. Dabei wird dem Mieter gestattet, die notwendigen technischen Verbindungseinrichtungen zum Strom- und Telekommunikationsnetz in der Räumlichkeit ............. zu installieren.
(3) Die Photovoltaikanlage, sowie sämtliche vom Mieter vertragsgemäß mit der Mietsache verbundenen Einrichtungen und Anlagen verbleiben im Eigentum des Mieters.
§ 3 Mietdauer
Der Vertrag beginnt am...........und endet am.................. . Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht bis zum 30.06. des Vorjahres gekündigt wurde.
§ 4 Miete
(1) Ab der Inbetriebnahme beträgt die jährliche Miete ..........% der dem Mieter zustehenden jährlichen Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Vermieter hat das Recht, die hierüber vom Netzbetreiber erstellten Unterlagen und Rechnungen einzusehen und hiervon eine Abschrift zu erhalten.
(3) Die Miete ist jährlich zu ermitteln und im nachhinein zur Zahlung fällig. Die erste Zahlung ist fällig mit Vollendung des Kalenderjahres, in dem die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde. Die Miete muss spätestens am 31.03. des jeweiligen Folgejahres auf das in Abs. 4 bezeichnete Bankkonto eingegangen sein.
(4) Der Mieter überweist die Miete auf folgende Bankverbindung:
Bank/Sparkasse: ....................................................
Bankleitzahl: ....................................................
Kontonummer: ....................................................
Kontoinhaber: ....................................................
§ 5 Übergabe des Mietobjekts
Bei Übergabe des Mietobjektes ist ein von den Parteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, in dem der Zustand des Mietobjekts gemeinsam festgestellt wird. Diesen Zustand erkennt der Mieter als den vertragsgemäßen Zustand an.
§ 6 Untervermietung, Gebrauchsüberlassung
Der Mieter ist ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietobjekts an Dritte zu überlassen. Das Gleiche gilt für die Untervermietung des Mietobjekts.
§ 7 Haftung/Versicherungen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, zur Absicherung der Risiken aus der Errichtung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage und der dazugehörigen Anlagen und Räume eine angemessene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden abzuschließen. Als angemessen gelten Deckungssummen je Versicherungsfall von 2,5 Mio. € für Personen- und / oder Sachschäden (pro Person jedoch max. 2 Mio. €), für Vermögensschäden 100.000 €. Der Abschluss der Versicherung ist dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages durch Vorlage des Versicherungsvertrages nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Weitergeltung dieser Versicherung zu überprüfen.
(2) Der Vermieter haftet für Schäden an den Einrichtungen des Mieters, sofern sie von seinen Mitarbeitern oder durch von ihm beauftragte dritte Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
§ 8 Bau und Betrieb der Anlage
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Photovoltaikanlagen und die elektrischen Leitungen und Einrichtungen nach den jeweils geltenden Vorschriften installieren zu lassen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Jegliche behördliche und sonstige Genehmigungen für Bau und Betrieb der Photovoltaikanlage sind durch den Mieter selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet auf eigene Kosten dem Vermieter einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass die Dachflächen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage funktional und baupolizeilich geeignet sind. Dem Vermieter obliegt es bei der Erbringung des Nachweises mitzuwirken.
(3) Alle mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung der Photovoltaikanlage entstehenden Kosten trägt der Mieter.
(4) Der Mieter hat den Beginn und die Beendigung von umfangreichen Bauarbeiten oder außergewöhnliche Wegebelastungen dem Vermieter zwei Monate zuvor anzukündigen und mit dem Vermieter abzustimmen. Der Mieter hat dem Vermieter eine Planung als Abstimmungsgrundlage vor Baubeginn vorzulegen. Vor Beginn von Bauarbeiten wird der Vermieter eine Zustandsaufnahme des Mietobjekts und vorhandener Wegebefestigungen durchführen und dem Mieter eine Kopie zusenden. Er wird den Mieter vorher über den beabsichtigten Termin der Zustandsaufnahme informieren.
(5) Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich. Er hat zur Überprüfung der Anlage und eingebrachten Einrichtungen ein jederzeitiges Begehungsrecht zu der Dachfläche und den in § 2 Abs. 2 genannten Räumlichkeiten.
(6) Der Vermieter hat das Recht, sich einmal jährlich im Rahmen einer gemeinsamen Begehung der Dachfläche vom ordnungsgemäßen Zustand der Dachfläche und der Photovoltaikanlage zu
... ENDE DES AUSZUGES.
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