Nutzungsvertrag über ein Grundstück für einen Windpark

zwischen

_______________

Vertreten durch_________,

- im folgenden Grundstückseigentümer genannt -

und

_______________

vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ___________

- im folgenden Anlagenbetreiberin genannt -

Präambel

Die Anlagenbetreiberin beabsichtigt, im Rahmen eines von ihr geplanten Windparks nach Vorliegen aller hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen und dem Abschluss der Finanzierung auf dem (den) Grundstück(en)

Gemarkung ____________ Flur ____ Flurstück Nr. __, __, __, __, __ und __

Mehrere Windkraftanlagen (WKA) mit Fundament, zugehöriger Transformator-Station, Ausgleichspflanzungen sowie ev. Funknetz Sende- und Empfangsapparatur am Turm zu unterhalten und zu betreiben. Die Inhalte dieses Vertrages sind Mitbewerbern der Anlagenbetreiberin weder in Teilen noch gesamt offen zu legen.

Der Grundstückseigentümer gestattet der Anlagenbetreiberin die Benutzung seiner Grundstücke für diesen Zweck im Rahmen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Grundstückseigentümer gestattet der Anlagenbetreiberin auf seinen vermessenen Flurstücken ____________ und _____________ Flur __ der Gemarkung _________ für einen Windpark, bestehend aus ______ Windkraftanlagen mit Fundament, zugehörigem Transformator-Übergabestation sowie ev. Funknetz Sende- und Empfangsapparatur am Turm zu errichten, unterhalten und zu betreiben. Die Anzahl der zu errichtenden Windkraftanlagen wird während der Planung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Rücksichtnahme auf die nächsten Anwohner und unter Beachtung der TA Lärm sowie anderer, einschlägiger Vorschriften festgelegt. Nach der Festlegung wird der Grundeigentümer informiert.

2. Der Grundstückseigentümer gestattet der Anlagenbetreiberin ferner, auf den vorbezeichneten Grundstücken soweit notwendig befestigte Zuwegungen in Form von Schotterwegen mit einer Breite von bis zu 5m (zuzüglich der ggf. notwendigen Kurvenradien) von der öffentlichen Straße zu den Standorten der einzelnen Windkraftanlagen anzulegen, zu unterhalten und in dem zur Errichtung, zur Unterhaltung und zu dem Betrieb der Windkraftanlage erforderlichen Umfang zu betreten und zu befahren.

3. Darüber hinaus ist die Anlagenbetreiberin berechtigt, die zum Anschluss der Windkraftanlagen an das öffentliche Netz sowie zu ihrem Betrieb erforderlichen zu- und abgehenden Leitungen (Kabel) unterirdisch in eine Tiefe von mindestens 0,8 m unter Geländeoberfläche - wenn möglich in den Flächen öffentlicher Strassen und Wege auf dem Grundstück und anderen gemeindeeigenen Wegen und Strassen zu verlegen und das Grundstück in dem für die Wartung und gegebenenfalls Erneuerung der Leitungen erforderlichen Umfang zu betreten und mit Fahrzeugen und Maschinen zu befahren.

4. Der genaue Standort der Windkraftanlagen mit Transformatorstation sowie der genaue Verlauf der Zuwegungen und der Leitungen ergeben sich aus der Planung zu der zu beantragenden BImSchGenehmigung.

§ 2 Pflichten der Anlagenbetreiberin.

1. Die Anlagenbetreiberin hat alle auf dem Grundstück vorzunehmenden Bau-, Verlegungs-, und Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten in einer die Interessen des Grundstückseigentümers scho-nenden Weise vorzunehmen. Sie hat sich vor Beginn der Arbeiten hierüber mit dem Grund-stückseigentümer und/oder dessen Pächter abzustimmen.

§ 3 Haftung der Anlagenbetreiberin

1. Die Anlagenbetreiberin ist dem Grundstückseigentümer zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die diesem bei oder aufgrund der Errichtung/Herstellung, der Unterhaltung (einschließlich Ausbesserung und Reparatur) oder des Betriebes bzw. der Benutzung der Windkraftanlagen mit Transformator, der Zuwegungen und der Leitungen durch die Anlagenbetreiberin oder von ihr eingesetzte bzw. beauftragte Dritte entstehen. Die Anlagenbetreiberin schließt hierfür eine Haftpflichtversicherung ab, deren Existenz dem Grundstückseigentümer ggf. nachzuweisen ist.

2. Hiervon umfasst sind auch die Kulturschäden, die vor Beginn der Erstellung der Zuwegungen sowie vor Aufstellen der Windkraftanlage entstehen. Kulturschäden, welche in der normalen Betriebsphase entstehen, sind in der Zahlung der jährlichen Pacht enthalten.

3. Die Anlagenbetreiberin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit sich die Anlagenbetreiberin Dritter, insbesondere Erfüllungsgehilfen, bedient, so haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl der von ihr beauftragten Dritten. Die Ersatzpflicht gilt auch für die Schäden, die anderen Personen entstehen, welche das Grundstück nutzen (insbesondere Pächter des Grund-stückseigentümers) oder sich auf diesem rechtmäßig aufhalten.

4. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden an Windparkeinrichtungen, es sei denn, er oder seine Mitarbeiter haben diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 4 Baumaßnahmen, Eingriffe, Betrieb der Anlage

1. Der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, alle Baumaßnahmen zu dulden, insoweit als sie notwendig sind: zur Errichtung der Anlage oder eines Ersatzes der bestehenden Anlage, zum Anschluss an das Stromnetz, zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/-haltung, zur Sicherung des wirtschaftlichen Wertes der Investition sowie zum Abbruch und zur Entsorgung der Windkraftanlagen.

2. Hierin eingeschlossen sind ausdrücklich Baumaßnahmen und Eingriffe, welche die Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung oder Modernisierung der installierten Windkraftanlagen, einschließlich des Ersatzes (Repowering) zum Ziel haben.

3. Die zur Errichtung der Windenergieanlagen gerodeten Waldflächen werden - soweit sie nicht für den ständigen Betrieb der Windkraftanlagen benötigt werden – in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und den Forstbehörden wieder aufgeforstet.

4. Die Anlagenbetreiberin wird alle Baumaßnahmen und Eingriffe so mit dem Grundstückseigentümer abstimmen, dass unbillige Beeinträchtigungen der Interessen des Grundstückseigentümers und der unmittelbaren Nachbarn vermieden werden, insbesondere: bei landwirtschaftlicher Nutzung der betroffenen Flurstücke und hinsichtlich der Wohnqualität in angrenzenden Gebäuden.

5. Im Falle dringend erforderlicher Reparaturarbeiten ist eine sehr kurzfristige Benachrichtigung ausreichend. Bei hoher Dringlichkeit, z.B. bei Produktionsstillstand, kann die Benachrichtigung auch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachgeholt werden.

6. Die Anlagenbetreiberin ist verpflichtet, bei Erdarbeiten den Mutterboden vorher abzunehmen und gesondert zu lagern, Gräben/Hohlräume ordnungsgemäß zu verfüllen, den Füllboden zu verfestigen und danach den Mutterboden wieder aufzubringen.

7. Ver- und Entsorgungseinrichtungen einschließlich Drainage dürfen von der Anlagenbetreiberin auf ihre Kosten in Absprache mit dem Grundstückseigentümer umgelegt werden. Es ist sicher-zustellen, dass die Funktionsfähigkeit solcher Anlagen erhalten bleibt.

8. Die Anlagenbetreiberin behält sich vor, die für die Errichtung der Windkraftanlage erforderliche Zuwegungen als dauerhafte Zufahrt (ebenerdiger Kiesweg) zur Windkraftanlage auszulegen.

9. Der Grundstückseigentümer und ggf. sein Pächter sind berechtigt, die von der Anlagenbetreiberin hergestellte befestigte Zuwegungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung mit Fahrzeugen und Maschinen zu befahren; zur Unterhaltung und Ausbesserung der Zuwegungen sind sie nicht verpflichtet. Eine Zustimmung der Anlagenbetreiberin ist allerdings erforderlich, wenn Fahrzeuge und Maschinen seitens des Grundstückseigentümers bzw. dessen Pächters eingesetzt werden, die erhebliche Schäden der Zuwegungen verursachen könnten.

10. Die Anlagenbetreiberin verpflichtet sich, alle zur Erlangung der Fördermittel, Bau- und Betriebsgenehmigungen sowie des Anschlusses an das Stromnetz erforderlichen Unterlagen beizubringen, Erklärungen abzugeben und Kosten zu tragen. Die Anlagenbetreiberin verpflichtet sich, den Windpark so zügig wie möglich in Betrieb zu nehmen. Die Anlagenbetreiberin wird den Grundstückseigentümer über den Fortgang der Planungsarbeiten unterrichtet halten und sich vor Tätigung größerer Planungsaufwendungen mit dem Grundstückseigentümer abstimmen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, die Anlagenbetreiberin bei der Erlangung der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie des Anschlusses an das Stromnetz nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen.

11. Die Anlagenbetreiberin sorgt für Unterhaltung und Pflege der WKA und aller seiner Installationen. Der Grundstückseigentümer sorgt für die notwendige land- und / oder forstwirtschaftliche oder anderweitige Nutzung der Grundstücke in der ihm am geeignetsten erscheinenden Art und Weise, auch in unmittelbarer Nähe der WKA und Installationen der Anlagenbetreiberin. Es ist dabei jederzeit ein beeinträchtigungsfreier Betrieb der WKA sicherzustellen.

§ 5 Nutzungsentschädigung

1. Die Anlagenbetreiberin zahlt dem Grundstückseigentümer für die in § 1 Abs. 1 und 3 dieses Vertrages gestattete Nutzung seines Grundstücks eine ertragsorientierte Nutzungsentschädigung, bezogen auf den ihm gehörenden Anteil des für Bau- und Baulastflächen benötigen Geländes der von der Windkraftanlage durch Bebauung oder Baulasten bzw. nachbarschaftsrechtlicher Gestattungen und Dienstbarkeiten benötigten Gesamtfläche.

Die Nutzungsentschädigung für die von der Windkraftanlage durch Bebauung oder Baulasten und nachbarschaftliche Gestattungen benötigten Gesamtfläche beträgt

____ % (____________ von Hundert)

der Stromerträge der WKA, mindestens jedoch

_________,00 Euro

pro Jahr. Die Bemessung der Pacht / Nutzungsentschädigung wird durch die vom EVU (Energieversorungsunternehmen) am Umspannwerk gemessenen Energie dargestellt und dann nach den Zählerständen in den einzelnen Windkraftanlagen proportional auf die Windkraftanlagen im Park verteilt. Die sich daraus ergebende Gesamtpacht pro Windkraftanlage wird dann auf den prozentualen Flächenanteil bezogen, der dem Grundsückseigentümer gehört. Dem Grundstückseigentümer steht also nur der prozentuale Anteil der Gesamtpacht zu, der dem ihm gehörenden Flächenanteil entspricht. Die Mindestpacht wird ebenso anteilig auf den Flächenanteil bezogen, unabhängig vom tatsächlichen Ertrag der Windkraftanlage gezahlt und ist hälftig zum 30.6. des jeweiligen Jahres fällig. Die Abrechnung der ertragsorientierten Pacht erfolgt nach Eingang der Jahresabrechnung des Energieversorgers, über die Mindestpacht hinausgehende Beträge sind bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres fällig und zahlbar.

2. Das vorstehend vereinbarte Entgelt ist erstmalig, und anteilig für dasjenige Kalenderjahr zu zahlen, in welchem der Anlagenbetreiber den Windpark übernommen hat. Die Abrechnung erfolgt nach Eingang der Jahresabrechnung des Energieversorgers und ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnung, spätestens bis zum 31. März des auf die Übernahme folgenden Jahres.

3. Gerät die Anlagenbetreiberin mit der Entrichtung des Entgeltes in Verzug, hat der Grundstückseigentümer das Recht zur Kündigung des Nutzungsvertrages gemäß § 7 Nr. 1 i.V.m. Nr.3.

4. Mit der Nutzungsentschädigung sind alle Forderungen und Nachteile für den Grundstückseigentümer abgegolten, insbesondere: Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung (dies gilt insbesondere für den Ausgleich von Ertragsausfallansprüchen gegenüber Dritten, z.B. Pächtern und Bewirtschaftern der betroffenen Fläche), Be- oder Verhinderung anderer Nutzungen (z.B. Bebauung), Verzicht auf Subventionen (z.B. Stillegungsprämien) soweit sie direkt oder indirekt auf die Windkraftanlagen zurückzuführen sind.

§ 6 Vertragslaufzeit

1. Der Nutzungsvertrag beginnt mit der Vertragsunterzeichnung. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 25 Jahre ab dem Datum des der Übernahme des Windparks. Die Berechnung Pachtzahlung beginnt mit der Inbetriebnahme der Windkraftanlage.

2. Mit Ablauf der Pachtzeit, d.h. frühestens nach Ablauf von 25 Jahren, verlängert sich der Vertrag um 2 Jahre, wenn er nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit gekündigt wird.

3. Es gilt als vereinbart, dass dieser Pachtvertrag eine Laufzeit von insgesamt 30 Jahren nicht überschreitet.

§ 7 Kündigungsrecht

1. Der Grundstückseigentümer kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Anlagenbetreiberin mit der Entrichtung des gemäß § 5 geschuldeten jährlichen Nutzungsentgeltes oder eines Teilbetrages von mindestens Euro 1000,- länger als 1 Monat in Verzug ist und eine entsprechende Mahnung sich als fruchtlos erwiesen hat. Insoweit bedarf es spätestens nach zwei Wochen einer Kündigungsandrohung des Grundstückseigentümers. Kündigt der Grundstückseigentümer ohne Kündigungsandrohung, so verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere zwei Monate.

2. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

3. Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer

... ENDE DES AUSZUGES.

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