Rahmenvertrag über Nutzung städtischer Dachflächen für Photovoltaik

Gestattungsvertrag zur Installation einer Photovoltaikanlage

zwischen

(Name des Investors einfügen)

- im folgenden Nutzerin genannt -

und

vertreten durch den Oberbürgermeister

- im folgenden Stadt genannt -.

Präambel

Die Stadt ___ und Nutzerin begründen mit diesem Vertrag ein gemeinsames Projekt zum Schutz der Umwelt. Die Stadt unterstützt als umweltbewusste Grundeigentümerin ausdrücklich die Erzeugung umweltfreundlicher regenerativer Energie und fördert den Bekanntheitsgrad sowie den Einsatz von zukunftsträchtigen Technologien.

Die Nutzerin beabsichtigt, im Rahmen eines Solarenergieprojektes die Investition in Photovoltaikanlagen auf dem in § 1 genannten Gebäude der Stadt ________. Die geplante Photovoltaikanlage wird eine Leistung von bis zu ...... kWp haben.

Zur Erreichung dieser Zwecke vereinbaren die Vertragspartner den nachstehenden Gestattungsvertrag.

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Die Stadt ist Eigentümerin des Gebäudes und des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von

Objektbezeichnung .............................................

Gemarkung .............................................

Buch .............................................

Flur .............................................

Flurstück .............................................

2. Die Stadt gestattet der Nutzerin die Installation und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu ... kWp auf dem Dach des Gebäudes, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen, den Netzanschluss, die Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlagen sowie den Anschluss der Anlage an einen von der Nutzerin zu installierenden Telekommunikationsanschluss zum Zwecke der Fernüberwachung des Anlagenbetriebes. Die hierbei entstehenden Kosten trägt die Nutzerin. Die durch die Anlage erzeugte elektrische Energie wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

3. Die Stadt stellt der Nutzerin einen öffentlich nicht zugänglichen Technikbereich im bzw. am Gebäude zur Verfügung, in dem die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderliche Anlagentechnik (Wechselrichter, Netzanschlusskästen, Sicherungen, Modem, etc.) installiert werden kann. Die Möglichkeit der Lü̈ftung des Technikbereiches muss gegeben sein. Der Technikbereich wird der Nutzerin für die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt. Ein eigenes Kündigungsrecht ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Sollte die Stadt den Raum während der Vertragslaufzeit anders nutzen wollen, stellt sie der Nutzerin einen anderen geeigneten Raum zur Verfügung. In diesem Fall übernimmt die Stadt die dadurch entstehenden Kosten. Die Wahl eines geeigneten Raumes erfolgt in Abstimmung mit der Nutzerin, die sich verpflichtet, diesen für den in § 1, Ziffer 3, beschriebenen Zweck zu nutzen.

4. Die Lage der Photovoltaik-Anlage, der Verlauf der Anschlussleitungen sowie der Installationsort für die sonstigen Anlagen (Technikbereich) sind in einem Plan (Anlage) einzuzeichnen. Dieser Plan wird einschließlich einer genauen Bau- und Betriebsbeschreibung (Anlage) nach endgültiger Fertigstellung Bestandteil dieses Vertrages und bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien.

5. Die Vertragsparteien dokumentieren auf Kosten der Nutzerin den Anfangszustand des Gebäudes/Daches (Anlage). Der Umfang dieser Dokumentation und die Vorgehensweise werden vorab zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich festgelegt.

6. Die Gestattung nach diesem Vertrag ersetzt nicht etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für den Aufbau und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen. Es ist Sache der Nutzerin, derartige Genehmigungen vor Aufbau und Betrieb der Anlagen einzuholen.

§ 2 Eigentum und Nutzungsrechte

1. Die Photovoltaik-Anlage, die über Putz verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlagen sowie die sonstigen von der Nutzerin eingebrachten Sachen bleiben bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages Eigentum der Nutzerin.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaik-Anlage so installiert wird, dass sie ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz wieder entfernt werden kann. Die Photovoltaik-Anlage wird als ....................(Hier z. B. Aufdachanlage ) installiert.

3. Die Stadt verpflichtet sich, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken können, nur nach Rücksprache mit dem Nutzer vorzunehmen und auf das für die jeweilige Nutzungsart notwendige Maß zu beschränken. Sie erklärt ausdrücklich, dass solche Veränderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geplant oder Planungen vorgesehen sind. Vorhandene oder geplante Bepflanzungen der Stadt _______ werden, sofern sie zu Beschattungen führen könnten, nach Hinweis durch die Nutzerin entsprechend niedrig gehalten, sofern dies rechtlich zulässig ist. Hat die Stadt bei Beschattungen durch Dritter Abwehransprüche, so hat sie diese im Rahmen rechtlich vernünftigen und wirtschaftlichen Handelns gelten zu machen.

4. Die Rechte der Stadt am Gebäude bleiben unberührt. Die Verbindung zum Gebäude ist vorübergehend, die Anlage ist mit Ausnahme der unter Putz verlegten Leitungen kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern ein Scheinbestandteil (§ 95 BGB).

§ 3 Nutzungsentgelt

1. Die Nutzung des Daches und des Technikbereiches erfolgt unentgeltlich, sofern sich die wirtschaftliche Grundlage für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht gravierend verbessert.

2. Sollte sich die wirtschaftliche Grundlage für den Betrieb der Anlage verbessern, z.B. durch eine mind. 30-prozentige Steigerung der Erlöse aus dem Stromverkauf, dann kann die Stadt verlangen, mit bis zu 25 % an den zusätzlichen Einnahmen beteiligt zu werden.

3. Lehnt die Nutzerin Verhandlungen ü̈ber die Höhe des Nutzungsentgeltes ab oder kommt innerhalb von zwölf Monaten keine Einigung über das Nutzungsentgelt zu Stande, hat die Stadt das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung nach § 6 dieses Vertrages.

§ 4 Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen

1. Die Stadt erklärt sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen der Nutzerin sowie ihrer Beauftragten

- zur Errichtung,

- zum Anschluss an das Stromnetz,

- zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes,

- sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/-haltung

der Photovoltaik-Anlage zu gestatten.

2. Die Nutzerin ist verpflichtet, die Photovoltaikanlage, die Nebenanlagen und die sonstigen Einrichtungen nach den jeweils geltenden Vorschriften installieren zu lassen, zu betreiben und zu unterhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Bau- und Betriebsbeschreibung.

3. Die Nutzerin wird Installationsbeginn, Installationsdauer und alle Maßnahmen so mit der Stadt abstimmen, dass unbillige Beeinträchtigungen der Interessen der Stadt vermieden werden.

4. Die Nutzerin und ihre Beauftragten haben Zugang zur Photovoltaik-Anlage und zu den anderen Installationen nach vorhergehender Absprache.

5. Die Stadt ist rechtzeitig über notwendige Maßnahmen zu benachrichtigen, bei dringend erforderlichen Reparaturmaßnahmen ist eine kurzfristige Benachrichtigung ausreichend.

Die Nutzerin ist rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn durch Handlungen der Stadt Beeinträchtigungen des Betriebes der Photovoltaikanlage zu erwarten sind. Oder die Stadt von solchen Beeinträchtigungen durch Dritte erfährt.

6. Die Nutzerin hat Eingriffe (Aufständerung) in Gebäude und Dachhaut auf ein Minimum zu reduzieren und weist die Wahl des geeigneten Montageverfahrens (z. B. Wannenmodule) im Plan gemäß § 1 Nr. 3 dieses Vertrages nach. Sie erbringt notwendige Sicherheitsnachweise (Statik) und stimmt Gestaltungsfragen einvernehmlich mit der Stadt ab.

§ 5 Laufzeit des Vertrages

1. Der Nutzungsvertrag beginnt mit Vertragsschluss und endet 21 Jahre nach Installationsbeginn der Photovoltaikanlage.

2. Sollte die Photovoltaikanlage 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages noch funktionstüchtig sein, so wird zwischen der Stadt und der Nutzerin über den weiteren Betrieb der Photovoltaikanlage verhandelt. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, so wird die Nutzerin die Photovoltaikanlage bis zum Ende des Nutzungsvertrages abbauen.

§ 6 Rücktrittsrecht und außerordentliche Kündigung

1. Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsschluss mit der Installation der Photovoltaik-Anlage begonnen wurde.

2. Die Nutzerin hat jederzeit das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit,

a. falls die Stadt bauliche Veränderungen am Gebäude oder Bepflanzungen auf dem Grundstück vornimmt oder sonstige Maßnahmen trifft, die zu einer nachhaltigen Leistungsminderung der Photovoltaik-Anlage führen. Eine nachhaltige Leistungsminderung ist ab einer durchschnittlichen Leistungsminderung von 10 Prozent anzunehmen.

b. falls aus anderen, nicht in der Sphäre der Nutzerin liegenden Gründen ein wirtschaftlicher Betrieb der Photovoltaik-Anlage nicht mehr gewährleistet ist.

3. Die Stadt hat ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirksamkeit,

a. falls die Photovoltaik-Anlage länger als 12 Monate außer Betrieb ist und keine Reparatur oder Ersatzbeschaffung von der Nutzerin eingeleitet wurde oder

b. falls Schäden an der Photovoltaik-Anlage nebst Montagesystem und Dach-befestigung länger als 12 Monate nicht behoben werden oder

c. falls gemäß § 3 Abs. 3 keine Einigung über ein Nutzungsentgelt erzielt wird oder

d. falls durch Einwirkung der Anlage oder Anlagenbauteile eine Beschädigung des Gebäudes erfolgt und diese nicht umgehend abgestellt wird.

4. Mit Wirksamwerden einer außerordentlichen Kündigung hat die Stadt das Wahlrecht, die Anlage zu ü

... ENDE DES AUSZUGES.

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