Stromeinspeisungsvertrag für Photovoltaikanlagen

zwischen

- nachfolgend „Anlagenbetreiber“ genannt -

und

- nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt -

über die Einspeisung elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers

§ 1

Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, den der Anlagenbetreiber in seiner Stromerzeugungsanlage, gemäß dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (BGBl. I, 2009, 2074), erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist.

§ 2

Stromerzeugungsanlage

Standort der Stromerzeugungsanlage:

Straße, Nr.: ......................................................................

PLZ, Ort: ......................................................................

Modulleistung: ................................................................ kWp

Die Stromerzeugungsanlage ist wie folgt installiert:

(1) Die Photovoltaikanlage ist ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht.

(2) Die Photovoltaikanlage ist an oder auf einer baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken dient bzw. einer Lärmschutzwand angebracht. (Freiflächenanlage oder sonstige Anlage)

(zutreffendes bitte ankreuzen)

§ 3

Einspeisung und Anschluss

(1) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, die gesamte elektrische Energie, die in seiner Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Die Stromerzeugungsanlage hat eine Spitzenleistung von ........... kWp.

(2) Als Einspeisungs- und Anschlusspunkt für die Einspeisung der elektrischen Energie aus der Stromerzeugungsanlage und als Eigentumsgrenzen gelten vorbehaltlich § 5 (3) die einspeiseseitigen Klemmen der Hausanschlusssicherungen.

(3) Die Einspeisung der elektrischen Energie erfolgt entweder in Form von Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 Volt oder in Form von Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 230 Volt. Die Nennfrequenz beträgt an der Übergabestelle etwa 50 Hertz.

(4) Ausführung und Nutzung des Anschlusses richtet sich nach § 7 EEG.

(5) Die Verteilung der Anschluss- und Netzausbaukosten richten sich nach § 13 EEG.

§ 4

Betrieb der Stromerzeugungsanlage

(1) Planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Stromerzeugungsanlage müssen gemäß den notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere einzuhalten die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen), insbesondere DIN VDE 0100. Um eine sichere Trennung der Anlage vom Netz im Falle einer Störung zu gewährleisten darf auch die E DIN VDE 0126 herangezogen werden.

(2) Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Änderungen oder Erweiterungen seiner Stromerzeugungsanlage den Netzbetreiber hierüber vorher unterrichten und, soweit diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben können, vor deren Durchführung die Zustimmung des Netzbetreibers einholen. Die Zustimmung muss unverzüglich erteilt werden, sofern keine schwer wiegenden technischen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

(3) Der Netzbetreiber ist bei Mängeln an der Stromerzeugungsanlage oder bei Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, die jeweils schädliche Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter zur Folge haben, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Trennung der Stromerzeugungsanlage vom Netz berechtigt.

Besteht wegen möglicher schädlicher Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers und daraus resultierender Gefahren für Leib oder Leben von Dritten oder der Gefahr der Beschädigung des Versorgungsnetzes oder der Beeinträchtigung der Versorgung die Notwendigkeit von sofortigen Gegenmaßnahmen, ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, dem Anlagenbetreiber die Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz vorher anzukündigen. In diesem Falle ist eine nachträgliche Begründung ausreichend.

(4) Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit und solange die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sind.

Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches oder einer Überlastung, wenn zum gegebenen Zeitpunkt das Netz oder der Netzbereich vollständig mit EEG-Strom ausgelastet ist, auf Verlangen des Netzbetreibers eingestellt werden muss. Für die Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 3 entsprechend. Der Anlagenbetreiber unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen oder der Stromerzeugungsanlage.

§ 5

Messung

(1) Die Messeinrichtung wird vom Anlagenbetreiber gestellt, eingebaut sowie unterhalten und steht in dessen Eigentum. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Als Messeinrichtung kann ein Drehstrom- oder Wechselstromzähler jeweils ohne Rücklaufsperre verwendet werden.

(3) Wenn der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an den Hausanschlussklemmen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, kann die Stromerzeugungsanlage auch an das Hausnetz des Anlagenbetreibers angeschlossen werden. In diesem Fall ergibt sich der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers aus der Addition der Zählerstände von Einspeise- und Hausstromzähler.

(4) Jeder Vertragspartner kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Eigentümer der Messeinrichtung zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Antragsteller.

§ 6

Ablesung der Messeinrichtungen

Der Anlagenbetreiber wird die in § 5 genannte Messeinrichtung einmal jährlich zum ................................ ablesen und das Ergebnis dem Netzbetreiber mitteilen.

§ 7

Vergütung und Abrechnung der eingespeisten Energie

(1) Der Netzbetreiber vergütet ab Inbetriebnahme der Anlage dem Anlagenbetreiber für die an der Übergabestelle gelieferte Energie das gemäß EEG zu zahlende Mindestentgelt. Dieses beträgt für

(a) die

... ENDE DES AUSZUGES.

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