Wartungsvertrag für eine Photovoltaikanlage

Wartungsvertrag für Photovoltaikanlagen

Zwischen:

..., nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt

und

..., nachfolgend „Auftraggeber“ genannt

wird nachstehender Vertrag für Überprüfung und Wartung geschlossen:

Inhalt:

Vertragsgegenstand

§ 1 Monitoring / Fernüberwachung

§ 2 Vierteljährliche Sichtkontrolle vor Ort

§ 3 Jährliche Wartungsarbeiten vor Ort

§ 4 Störungsbeseitigung nach persönlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, Rückmeldung des automatischen Überwachungssystems der Photovoltaikanlage oder gem. Absprache zwischen den Vertragsparteien

§ 5 Zusätzliche Vereinbarungen

§ 6 Verpflichtung des Auftraggebers

§ 7 Vergütung

§ 8 Gewährleistung und Haftung

§ 9 Vertragsdauer

§ 10 Sonstiges

§ 11 anwendbares Recht, Gerichtsstand

§ 12 Schriftform

§ 13 Salvatorische Klausel

Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages sind folgende Leistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber an unten genannter PV- Anlage:

1. Monitoring / Fernüberwachung

2. Vierteljährliche Sichtkontrolle vor Ort

3. Jährliche Wartungsarbeiten

4. Störungsbeseitigung nach persönlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, Rückmeldung des automatischen Überwachungssystems der Photovoltaikanlage oder gem. Absprache zwischen den Vertragsparteien

Angaben zum PV-Objekt:

Standort der Anlage

Straße:

PLZ/Ort:

Anlagengröße qm/ Leistung:

Solarmodul Hersteller und Typ:

Wechselrichter Hersteller und Typ:

Baujahr/ Inbetriebnahme:

Die Anlage umfasst folgende wesentlichen Bestandteile:

  • Solarmodule
  • Wechselrichter
  • Unterkonstruktion
  • Solarkabel
  • Einspeisezähler

Nicht zum Vertragsgegenstand gehört die Behebung von Störungen, die durch fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Eingriffe, Erweiterungen oder Reparaturen, die nicht vom Auftragnehmer durchgeführt wurden, Überspannungseinwirkungen oder vorsätzliche und fahrlässige Beschädigung der Anlage verursacht worden sind.

Diese Arbeiten sind bei Bedarf, nach vorheriger Besichtigung durch den Auftragnehmer, vom Auftraggeber gesondert in Auftrag zu geben.

Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass während der Prüf- und Messarbeiten einzelne Stromkreise von Netz getrennt werden können.

§ 1 Monitoring / Fernüberwachung

Der Auftragnehmer hat unter Zuhilfenahme einer bei der Errichtung der Anlage installierten technischen Lösung zur Fernüberwachung folgende Leistungen zu erbringen:

  • Überprüfung und Auswertung detaillierter Daten und Messwerte der Gesamtanlage bzw. einzelner Wechselrichter.
  • Analyse von Protokolldaten und Störungsmeldungen und ggf. Einleitung weitere Maßnahmen.
  • Visuelle Überwachung des Anlagestandortes mit Hilfe einer am Anlagenstandort installierten Video-Überwachung.

Intervall: Diese Tätigkeiten haben mindestens zweimal täglich zu erfolgen.

§ 2 Vierteljährliche Sichtkontrolle vor Ort

Der Auftragnehmer hat mindestens einmal pro Quartal am Anlagenstandort folgende Tätigkeiten zu erbringen:

  • Sichtkontrolle der Anlage und Schutzeinrichtungen
  • Die installierten Solarmodule werden einer Sichtkontrolle unterzogen. Dabei wird die Anlage auf Verschmutzung und Verschattung kontrolliert
  • Unterkonstruktion überprüfen, um evtl. Schäden zu erkennen
  • Solarkabel auf Schmorstellen, Isolationsbruch und Kabelfraß sowie die Verbindungsstellen überprüfen

Über das Ergebnis dieser Tätigkeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung unaufgefordert ein von ihm erstelltes Prüfprotokoll vorzulegen.

§ 3 Jährliche Wartungsarbeiten vor Ort

Der Auftragnehmer hat mindestens einmal im Kalenderjahr am Anlagenstandort folgende Tätigkeiten zu erbringen:

  • Überprüfung auf mechanische Beschädigung
  • Fester Sitz aller elektronischen Verbindungen, bevorzugt auf der Wechselspannungsseite
  • Prüfung auf Funktion
  • Kontrolle der Betriebsstatusanzeige des Wechselrichters
  • Kontrolle der DC-Leerlaufspannung am Wechselrichtereingang
  • Kontrolle der Eingangsspannungen beim DC-Freischalter
  • Ggf. Netzimpedanz messen
  • Überprüfung der richtigen Auswahl der Sicherheitseinrichtungen und deren Funktion
  • Überprüfung der richtigen Beschriftung
  • Erstellung einer Mängel-/ Beratungsliste

Über das Ergebnis dieser Tätigkeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung unaufgefordert ein von ihm erstelltes Prüfprotokoll vorzulegen.

§ 4 Störungsbeseitigung nach persönlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, Rückmeldung des automatischen Überwachungssystems der Photovoltaikanlage oder gem. Absprache zwischen den Vertragsparteien

Störungen an der Photovoltaik – Anlage können in unterschiedlichster Form auftreten und auf verschiedenen Wegen festgestellt werden. Werden durch den Auftragnehmer bei den routinemäßigen Wartungsarbeiten, Störungen festgestellt, hat er diese umgehend, ohne Verzug, dem Auftraggeber zu melden. Ebenso Störungen, die automatisiert von den technischen Überwachungskomponenten an den Auftragsnehmer gemeldet werden. Die Vertragsparteien nehmen dann gemeinsam nach Absprache eine Kategorisierung der aufgetretenen Störung(en) vor.

Die möglichen Kategorien werden wie folgt unterteilt:

a.) Störungen, die ein Arbeiten der Anlage unmöglich machen. Der Auftragnehmer, behebt die Störung innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung und Auftragserteilung seitens des Auftraggebers.

b.) Störungen, die die Funktionalität für den Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Auftragnehmer, behebt die Störung innerhalb von 1 Arbeitswoche nach Eingang der Meldung und Auftragserteilung seitens des Auftraggebers.

c.) Störungen, die die Funktionalität nicht beeinträchtigen. Störungen werden ohne gesonderten Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer beim nächsten Wartungsintervall behoben.

Die für die Störungsbeseitigung erforderlichen Ersatzteile / Anlagenkomponenten, werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, bzw. durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers beschafft. Die Kosten für die Ersatzteile / Komponenten trägt der Auftraggeber. Übersteigen die Kosten für die Ersatzteile / Komponenten einen Betrag von ____________ hat der Autrganehmer den Auftraggeber vor Beschaffung der Teile zu kontaktieren.

Über das Ergebnis der Tätigkeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung unaufgefordert ein von ihm erstelltes Prüfprotokoll vorzulegen aus dem die Beseitigung der aufgetretenen Störung mit Datums- und

... ENDE DES AUSZUGES.

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