Allgemeine rechtliche Hinweise zu den Folgen der Flutkatastrophe
Allgemeine rechtliche Hinweise zu den Folgen der Flutkatastrophe
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Angehöriger verschollen ist?
Wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob ein Mensch lebt oder gestorben ist, kommt dem Verschollenheitsrecht die Aufgabe zu, die rechtlichen Folgen der Ungewissheit über Leben und Tod zu regeln. Denn Vermisste gelten grundsätzlich als lebend, solange sie nicht für tot erklärt sind. Das Verschollenheitsrecht gewährleistet, dass einerseits die Rechtsverhältnisse eines Verschollenen geklärt werden können, andererseits aber auch die Rechte vermisster Personen geschützt werden, - insbesondere vor übereilten Todeserklärungen.
Voraussetzung ist aber immer, dass der Betroffene nicht nur vermisst, sondern verschollen ist. Das ist der Fall, wenn der Aufenthaltsort einer Person länger unbekannt ist und wenn keine Nachrichten darüber vorliegen, ob die Person in dieser Zeit noch gelebt hat.
Voraussetzungen für einen Antrag auf Verschollenheitserklärung
Wer in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann 1 Jahr nach dem Ereignis für tot erklärt werden (§ 7 VerschG â?? â??Gefahrverschollenheitâ??). Diese Voraussetzung wird nach Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz für die anlässlich der Flutkatastrophe in Südasien als verschollen geltenden Personen vorliegen.
Die Frist von einem Jahr beginnt mit dem Ereignis, durch das die Verschollenheit eingetreten sein könnte. Im Falle der Flut-Opfer in Südasien ist dies der 26.12.2004. Es ist unerheblich, ob der Antrag beim Amtsgericht unmittelbar nach dem Ereignis, oder aber aus persönlichen oder anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird. Derzeit besteht daher keine Eile, einen Antrag zu stellen.
Antragsberechtigt sind der gesetzliche Vertreter, der Ehegatte, Kinder und die Eltern des Verschollenen sowie der Staatsanwalt. Andere Personen können einen Antrag stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung nachweisen.
�rtlich zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Verschollenheit ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verschollenen. Hatte dieser keinen inländischen Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers zuständig. Hat weder der Verschollene noch der Antragsteller seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für die Entgegennahme des Antrags das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Das Gericht macht den Antrag in einer Tageszeitung bekannt und fordert alle Personen auf, die etwas über den Verbleib des Verschollenen wissen, dem Gericht entsprechende Informationen zu geben. Nach Ablauf der Frist von einem Jahr kann das Gericht den Verschollenen für tot erklären. Es muss dabei auch den Todeszeitpunkt feststellen, der in den Fällen der Flut-Opfer in Südasien regelmä�ig der 26.12.2004 sein dürfte.
Rechtsfolgen
Vermisste gelten grundsätzlich als lebend, solange sie nicht für tot erklärt sind. Mit der Todeserklärung wird die Vermutung begründet, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Es treten
... ENDE DES AUSZUGES.
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