Kinderbetreuung
Kinderbetreuung
Kindertagesstätten
In Deutschland werden je nach Region unterschiedliche Einrichtungen als Kindertagesstätte bezeichnet:
- die Kinderkrippe (für Kinder bis 3 Jahre)
- der Kindergarten (für 3–6jährige), zum Teil werden nur Ganztagskindergärten Kindertagesstätte genannt.
- der Schulhort, den Grundschulkinder nachmittags besuchen können
Häufig werden auch Einrichtungen, die alle drei Altersgruppen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) umfassen, als Kindertagesstätte bezeichnet. Neben der Kindertagesstätte gehört z. B. auch die Tagespflege zur Kindertagesbetreuung.
In Deutschland ist die Kindertagesbetreuung Teil der Kinder- und Jugendhilfe und findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 22-26 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Ausgestaltung erfolgt für jedes Bundesland auf länderrechtlicher Ebene (z. B. für Berlin: Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG -). Auch die Beteiligung der Eltern an den Kosten für den Besuch der Kindertagesstätten ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt.
Träger der Kindertagesstätten sind meist die Kommunen oder örtlichen Kirchen, in vielen Fällen jedoch aber auch Träger der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, DRK, Arbeiterwohlfahrt etc.) oder Elterninitiativen. Kosten für den Besuch von Kindertagesstätten können von den Eltern im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Für Kinder im Kindergartenalter besteht ein Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen Platz in einer Kindertagesstätte ab dem 3. Lebensjahr.
Kindertagespflege
Voraussetzung einer Finanzierung der Tagespflege durch das Jugendamt ist bei unter 3jährigen Kindern eine Berufstätigkeit, Ausbildung oder berufliche Eingliederungsmaßnahme der Eltern - oder ein besonderer Förderungsbedarf des Kindes; § 24 SGB VIII. Dieser Anspruch wird durch das Jugendamt geprüft. Die Eltern beteiligen sich an den Kosten, wie in der Kindertagesstätte, durch einen Elternbeitrag; entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson. Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Kindertagesstätte und Tagespflege gilt nach § 5 SGB VIII, dass dem Wunsch und der Wahl der Erziehungsberechtigten entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Damit besteht im Grundsatz eine Wahlfreiheit zwischen Tagespflege oder der Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte. Die Vermittlung einer Tagespflegeperson erfolgt durch das örtliche Jugendamt oder durch Tagespflegebörsen, die auch von freien Trägern der Jugendhilfe eingerichtet werden.
Links
Handbuch Kindertagespflege des Bundesministeriumsfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend