Notarielle Erbfolgeregelung durch Einräumung von Unterbeteiligungen

URNr. /200...

Heute, den ...................

– ...... 200... –

erschienen vor mir,

...................,

Notar in ...................,

in meinen Amtsräumen in ................... :

1. Herr ...................

geb. am ...................

wohnhaft: ...................

– im Folgenden „Hauptbeteiligter“ genannt –

2. dessen Sohn, Herr ...................

geb. am ...................

wohnhaft: ...................

im Folgenden „Unterbeteiligter“ genannt –

Die Erschienenen sind dem Notar von Person bekannt/wiesen sich aus durch ...................

Der Notar fragte die Erschienenen, ob er oder eine der mit ihm beruflich verbundenen Personen in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramts tätig war oder ist. Die Frage wurde verneint.

Die Erschienenen baten um Beurkundung der nachstehenden vorweggenommenen Erbfolgeregelung durch Einräumung von Unterbeteiligungen.

I.

Einräumung von Unterbeteiligungen

§ 1

Präambel

(1) Der Hauptbeteiligte ist an der Kommanditgesellschaft in Firma ................... mit dem Sitz in ..................., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ................... unter HRA ..................., nachfolgend „Hauptgesellschaft“ genannt, als Kommanditist mit einem festen Kommanditanteil von ................... € (................... Euro), verbucht auf dem Kapitalkonto (§ ... des Gesellschaftsvertrags der Hauptgesellschaft), beteiligt. Dieser Betrag entspricht seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

Für ihn werden zum 31.12.200... geführt

a) das Festkapitalkonto mit einem Stand von ................... €,

b) das Privatkonto mit einem Stand von ................... €,

c) das Verlustkonto mit einem Stand von ................... €.

Der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft i.d.F. vom ................... ist dem Unterbeteiligten bekannt.

(2) Zur Vorbereitung einer Betriebsübertragung in vorweggenommener Erbfolge und zur Förderung unternehmerischen Handelns beim Unterbeteiligten nach Eintritt seiner Volljährigkeit, zugleich zivilrechtlich als Ausstattung gemäß § 1624 BGB zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung begründen die Erschienenen eine Unterbeteiligung, die steuerliche Mitunternehmerschaft vermitteln soll.

§ 2

Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft

(1) Der Hauptbeteiligte räumt dem Unterbeteiligten an dem in § 1 Abs. 1 genannten Kommanditanteil mit schuldrechtlicher Wirkung vom ................... (Übertragungsstichtag) eine Unterbeteiligung ein. Die Unterbeteiligung beträgt .............. € (............... Euro), entsprechend ... % (... Prozent) des in § 1 Abs. 1 genannten Kommanditanteils. Der im laufenden Geschäftsjahr der Hauptgesellschaft erwirtschaftete Gewinn steht anteilig dem Unterbeteiligten zu.

(2) Von der Übertragung erfasst sind ebenfalls die weiteren Konten des Hauptbeteiligten im Verhältnis der geschenkten Beteiligung. Durch die Einräumung der Unterbeteiligung entsteht eine Gesellschaft nur im Innenverhältnis der Gesellschafter (Innengesellschaft).

(3) Eine etwaige Schenkungsteuer trägt der Hauptbeteiligte.

(4) Der Unterbeteiligte hat sich die Ausstattung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen und sie beim Eintritt gesetzlicher Erbfolge bzw. testamentarisch bestätigter gesetzlicher Erbfolge im Verhältnis zu Geschwistern zur Ausgleichung zu bringen (Anrechnung auf den Erbteil).

§ 3

Auflösende Bedingung/Rückforderung

(1) Die Schenkung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass

• über das Vermögen des Unterbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet

oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird bzw.,

• dass in Gesellschafterrechte des Unterbeteiligten die Zwangsvollstreckung betrieben wird, es sei denn, die Pfändungsmaßnahmen werden innerhalb von zwei Monaten wieder vollständig aufgehoben bzw.,

• dass der Unterbeteiligte vor dem Hauptbeteiligten kinderlos verstirbt.

(2) Der Hauptbeteiligte ist berechtigt, die unentgeltliche Rückübertragung der übertragenen Unterbeteiligungen einschließlich der übertragenen Guthaben auf Gesellschafterkonten ganz oder teilweise auf sich selbst zu verlangen, wenn die Belastung mit Schenkungsteuer durch diesen Vertrag sich aufgrund geänderter Gesetzeslage oder Rechtsprechung, insbesondere durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich erhöht; als wesentlich gilt jede Erhöhung, die ... % höher ist als die nach heutigem Recht zu ermittelnde Zahllast.

Das Rückübertragungsverlangen ist mittels eingeschriebenen Briefs an den Unterbeteiligten bzw. dessen Rechtsnachfolger zu stellen. Der Anspruch erlischt ersatzlos, wenn er nicht binnen sechs Monaten ab Eintritt der ihn begründenden Tatsachen und deren Kenntnis gestellt wird. Der Anspruch ist ausdrücklich auf die Lebenszeit des Hauptbeteiligten beschränkt. § 346 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten entsprechend.

II.

Unterbeteiligungsvertrag

§ 1

Verhältnis zur Hauptgesellschaft

(1) Der Unterbeteiligte steht in unmittelbarer Rechtsbeziehung zum Hauptbeteiligten, nicht dagegen zu der Hauptgesellschaft.

(2) Der Hauptbeteiligte ist durch die Unterbeteiligung im Verhältnis zur Hauptgesellschaft nicht gehindert, seine Gesellschafterrechte in der Hauptgesellschaft selbständig in vollem Umfang geltend zu machen; er behält sich somit die Ausübung seiner Gesellschafterrechte nach eigenem Ermessen in der Hauptgesellschaft auch bei Grundlagengeschäften vor.

(3) Die dem Unterbeteiligten im Verhältnis zum Hauptbeteiligten einzuräumenden Rechte und die ihm obliegenden Pflichten finden ihre Grenzen in dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft im gleichen Umfang, wie dieser für den Hauptbeteiligten verbindlich ist, in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Sollte zwischen den Rechten und Pflichten, die dem Hauptbeteiligten aus seiner Beteiligung an der Hauptgesellschaft erwachsen und den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ein Widerspruch bestehen oder entstehen, so ist dieser Gesellschaftsvertrag so anzupassen, dass er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt.

§ 2

Kapital

(1) Der Unterbeteiligte ist nur im Innenverhältnis an dem Kapitalkonto und den übrigen Konten des Hauptbeteiligten beteiligt.

(2) Wird das Kapitalkonto des Hauptbeteiligten aus seinen übrigen Gesellschafterkonten verändert, ändert sich die Beteiligung des Unterbeteiligten an dem Kapitalkonto durch Umbuchung im gleichen Verhältnis, soweit seine Konten über das erforderliche Guthaben verfügen. Reichen die Guthaben des Unterbeteiligten nicht aus, ist er berechtigt, eine entsprechende Einlage zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zu leisten. Leistet der Unterbeteiligte die Einlage nicht bis zu dem Termin, an dem die Kapitalerhöhung wirksam wird, nimmt er insoweit nicht an der Kapitalerhöhung teil.

(3) Findet bei der Hauptgesellschaft eine Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern durch Einlagen der Gesellschafter statt, steht es im Ermessen des Hauptbeteiligten, ob und inwieweit er sich an dieser beteiligt. Nimmt der Hauptbeteiligte an der Kapitalerhöhung teil, kann der Unterbeteiligte die seiner Unterbeteiligungsquote entsprechende Einlage auf die Kapitalerhöhung leisten.

§ 3

Dauer/Kündigung

(1) Das Unterbeteiligungsverhältnis wird für die Dauer der Beteiligung des Hauptbeteiligten an der Hauptgesellschaft vereinbart. Scheidet der Hauptbeteiligte aus der Hauptgesellschaft ganz oder teilweise aus oder wird diese aufgelöst oder veräußert der Hauptbeteiligte seine Beteiligung an der Hauptgesellschaft ganz oder zum Teil, ist der Unterbeteiligte im Innenverhältnis an der Abfindung des Hauptbeteiligten bzw. dessen Anteil am Liquidationserlös bzw. an dem erzielten Veräußerungserlös in Höhe der Unterbeteiligungsquote beteiligt.

(2) Schon vor Beendigung der Unterbeteiligung nach Abs. 1 Satz 1 ist die Kündigung der Unterbeteiligung mit der um drei Monate verlängerten Frist, mit der die Hauptgesellschaft gekündigt werden kann, zu jedem Termin zulässig, zu dem der Hauptbeteiligte die Hauptgesellschaft kündigen kann.

(3) Das Recht, das Unterbeteiligungsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt durch die vorstehende Regelung unberührt.

§ 4

Geschäftsführung

(1) Geschäftsführer der Innengesellschaft ist nur der Hauptbeteiligte. Er wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft einen Jahresabschluss der Innengesellschaft aufstellen und dem Unterbeteiligten zuleiten.

(2) Der Hauptbeteiligte wird den Unterbeteiligten anhören, ehe er für die Hauptgesellschaft Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptbeteiligte für die Innengesellschaft Handlungen vornehmen will, die über den Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere wenn er die Hauptgesellschaft kündigen will oder wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Hauptgesellschaft in Rede stehen.

(3) Der Geschäftsführer erhält keine Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen der Innengesellschaft.

§ 5

Gewinn- und Verlustbeteiligung

(1) Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist als verteilungsfähiger Gewinn sowie als Verlust derjenige Gewinn oder Verlust anzusehen, der sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ergibt:

a

... ENDE DES AUSZUGES.

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