Notarieller Überlassungsvertrag Grundstück

URNr. /200...

Heute, den ..... zweitausend .............

– ............. 200... –

erschienen vor mir,

.............

Notar in .............,

in meinen Amtsräumen in .............

1. Herr .............,

geb. am .............,

wohnhaft: .............,

nach Angabe im gesetzlichen Güterstand verheiratet,

ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis

sowie dessen ebendort wohnhafte Ehefrau,

Frau .................., geb. ........................,

geb. am ..........................,

ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis

2. dessen Sohn,

Herr .............,

geb. am .............,

wohnhaft: .............,

nach Angabe .............,

ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis

Die Frage nach einer Vorbefassung gemäß § 3 Abs. 1 u. 7 BeurkG wurde verneint.

Die Erschienenen waren gleichzeitig vor mir anwesend. Auf Ansuchen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß, was folgt:

§ 1

Grundbuch- und Sachstand

Das Grundbuch des Amtsgerichts ............. für ............. Band ............. Blatt ............. wurde am ............. eingesehen.

Dort ist im Eigentum von .............

folgender Grundbesitz eingetragen:

FlNr. .............

Dieser Grundbesitz ist im Grundbuch wie folgt belastet:

Abteilung II:

.............

Abteilung III:

.............

§ 2

Überlassung

.............

– im Folgenden „Veräußerer“ genannt –

überlässt den in § 1 bezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und dem gesetzlichen Zubehör

an

.............

– im Folgenden „Erwerber“ genannt –

zum Eigentum.

Der Notar hat erläutert, dass eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch gegen anderweitige Veräußerung oder Belastung, Pfändung oder Insolvenz während der Abwicklungsphase dieses Vertrages schützen würde. Gleichwohl verzichten die Beteiligten darauf, eine solche Vormerkung zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beteiligten sind über den vereinbarten Eigentumsübergang in dem angegebenen Erwerbsverhältnis einig. Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt, den Eigentumsübergang gemäß dieser

Auflassung

in das Grundbuch einzutragen.

Der Erwerber hat sich den Wert der Zuwendung, soweit er die Gegenleistungen übersteigt, auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen.

Er hat ihn ferner im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Schenkers beim Eintritt gesetzlicher Erbfolge oder im Falle des § 2052 BGB beim Tod des Veräußerers auszugleichen, es sei denn, die übrigen Geschwister hätten zu Lebzeiten vom Veräußerer noch gleichwertige Zuwendungen erhalten. Anderenfalls ist also unentgeltliche Anteil der heutigen Übertragung vorweg aus dem Nachlass an die anderen Abkömmlinge auszukehren, sofern und solange der Nachlass nicht erschöpft ist.

§ 3

Vorbehaltene Rechte

(1) Der Veräußerer – nachstehend „der Berechtigte“ genannt – behält sich am gesamten jeweils übertragenen Vertragsbesitz ein

Nießbrauchsrecht

vor (Vorbehaltsnießbrauch), für das die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen mit der Abweichung, dass der Nießbraucher auch die außerordentlichen, als auf den Stammwert der Sache anzusehenden Lasten sowie die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten trägt. Ebenso trägt der Nießbraucher auch Ausbesserungen und Erneuerungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung der Sache hinausgehen. Dem Nießbraucher stehen keine Verwendungsersatzansprüche und Wegnahmerechte zu, während umgekehrt der Eigentümer keine Sicherheitsleistung (§ 1051 BGB) verlangen kann. Die gesamten Lasten und Kosten des Vertragsbesitzes sowie die Verkehrssicherungspflicht verbleiben demnach beim Nießbraucher.

Eine Vollmacht zur Revalutierung bestehender oder zur Bestellung neuer Grundpfandrechte zur Finanzierung der vom Nießbraucher zu tragenden Lasten und Kosten wird nicht gewünscht.

Die Überlassung der Ausübung des Nießbrauches an einen anderen zur Ausübung (z.B. Übertragung der Vermieterstellung, § 1059 Satz 2 BGB) ist ausgeschlossen.

Die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Berechtigten – für mehrere Personen als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – am Vertragsbesitz wird

bewilligt und beantragt

mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll, was hiermit vereinbart wird. Das Recht erhält die nächstoffene Rangstelle.

(2) Jeder Erwerber und seine Gesamtrechtsnachfolger sind gegenüber dem Veräußerer verpflichtet, den jeweiligen Vertragsbesitz zurückzuübertragen, wenn ein Rückforderungsgrund eintritt und die Rückforderung vertragsgemäß, d.h. binnen zwölf Monaten nach Kenntnis vom Rückforderungstatbestand und in notariell beglaubigter Form, aufgrund höchstpersönlicher Entscheidung erklärt wird. Das Rückforderungsrecht ist nicht vererblich oder übertragbar.

Macht zu Lebzeiten beider Veräußerer nur einer der Veräußerer das Rückforderungsrecht geltend oder ist der andere Veräußerer verstorben, ist nur an den verbleibenden Veräußerer aufzulassen, der auch die Verpflichtungen alleine übernimmt. Anderenfalls ist an beide zu je hälftigem Miteigentum unter gesamtschuldnerischer Übernahme der Verpflichtungen aufzulassen.

Ein Rückforderungsgrund tritt jeweils ein, sobald der jeweilige Eigentümer

a) den Vertragsbesitz ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Veräußerers (bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten) veräußert oder sonst das Eigentum daran verliert, belastet oder eingetragene Belastungen revalutiert oder vermietet,

b) von Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betroffen ist, sofern die Maßnahme nicht binnen zwei Monaten aufgehoben wird,

c) in Insolvenz fällt, die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder er die eidesstattliche Versicherung abgibt,

d) vor dem Veräußerer verstirbt,

e) von seinem (künftigen) Ehegatte/Lebenspartner getrennt lebt i.S.d. § 1567 BGB, es sei denn, durch vertragliche Vereinbarung ist sichergestellt, dass der Vertragsbesitz im Rahmen des Zugewinn- bzw. Vermögensausgleiches nicht berücksichtigt wird, sondern allenfalls tatsächlich getätigte Investitionen oder Tilgungsleistungen zu erstatten sind.

Bei mehreren Eigentümern genügt der Eintritt bei einem von ihnen.

Der Veräußerer hat die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte dinglich zu übernehmen, soweit sie im Rang vor der nachstehend bestellten Auflassungsvormerkung eingetragen sind.

Aufwendungen aus dem Vermögen des Rückübertragungsverpflichteten werden – maximal jedoch bis zur Höhe der noch vorhandenen Zeitwerterhöhung – gegen Rechnungsnachweis erstattet bzw. durch Schuldübernahme abgegolten, soweit sie nicht nur der Erhaltung des Anwesens im derzeitigen Zustand, sondern der Verbesserung oder Erweiterung des Anwesens gedient haben und mit schriftlicher Zustimmung des Berechtigten oder seines Vertreters durchgeführt wurden. Im Übrigen erfolgt die Rückübertragung unentgeltlich, also insbesondere ohne Ausgleich für geleistete Dienste wiederkehrende Leistungen, Tilgungen, geleistete Zinsen, Arbeitsleistungen oder die gezogenen Nutzungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht.

Die Kosten der Rückübertragung hat der Anspruchsberechtigte zu tragen. Mit Durchführung der Rückübertragung entfällt die ggf. angeordnete Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch des heutigen Erwerbers sowie ein etwa mit ihm vereinbarter Pflichtteilsverzicht (auflösende Bedingung).

Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechtes oder des gesetzlichen Widerrufs gemäß § 530 BGB („grober Undank“) bestellt hiermit jeder Erwerber zugunsten des vorgenannten Veräußerers – sofern es sich um mehrere Personen handelt als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – eine

Auflassungsvormerkung

am jeweiligen Vertragsbesitz und

bewilligt und beantragt

deren Eintragung im Grundbuch. Die Vormerkung ist als Sicherungsmittel auflösend befristet. Sie erlischt mit dem Tod des jeweiligen Veräußerers.

Die Vormerkung erhält nä

... ENDE DES AUSZUGES.

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