Gesellschaftsrecht
Muster und Erläuterungen zum Gesellschaftsrecht, Muster für Gesellschaftsverträge, Gesellschafterbeschlüsse und Kommentierungen
Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist.
- GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- PartG Partnerschaft
- OHG offene Handelsgesellschaft
- Partenreederei
- EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
- KG Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Personengesellschaften; sie sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis - mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.
Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen.
- GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- AG Aktiengesellschaft
- KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
- SE Europäische Aktiengesellschaft
- eG eingetragene Genossenschaft
Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.
Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind.
- GmbH & Co.
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. KGaA
- GmbH & Co. OHG
In jüngerer Zeit gibt es - vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen - zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG), deren Zulässigkeit in der juristischen Literatur allerdings (noch) umstritten ist.
Aktuelles
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