Gesellschaftsrecht
Muster und Erläuterungen zum Gesellschaftsrecht, Muster für Gesellschaftsverträge, Gesellschafterbeschlüsse und Kommentierungen
Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist.
- GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- PartG Partnerschaft
- OHG offene Handelsgesellschaft
- Partenreederei
- EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
- KG Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Personengesellschaften; sie sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis - mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.
Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen.
- GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- AG Aktiengesellschaft
- KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
- SE Europäische Aktiengesellschaft
- eG eingetragene Genossenschaft
Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.
Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind.
- GmbH & Co.
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. KGaA
- GmbH & Co. OHG
In jüngerer Zeit gibt es - vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen - zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG), deren Zulässigkeit in der juristischen Literatur allerdings (noch) umstritten ist.
Aktuelles
Zulassungsausschuss ist an vereinbarten Praxiskaufpreis gebunden
Sofern sich die beteiligten Ärzte über den Wert einer Praxis geeinigt haben, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts kein Raum für eine abweichende Festlegung des Kaufpreises durch die Zulassungsgremien.
Wie gründet man eine Sociedad Limitada (S.L.)
In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine S.L. ist und wie man diese einfach gründenkann.
BGH weist erste Klagen von zwei Lehman-Geschädigten ab
Für die beklagte Sparkasse sei zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko von Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch auf die Absicht, mit Eigengeschäften Gewinne zu erzielen, musste die Bank nicht hinweisen.
Vertragsarztzulassung ist kein gesondertes Wirtschaftsgut
Der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten (Urteil des BFH vom 9. August 2011, Az. VIII R 13/08).
Bayrischer Anwaltsgerichtshof: Rechtsanwalts GmbH & Co KG ist unzulässig
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.11.2010 (BayAGH I - 1/10) entschieden, dass die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG nicht zulässig ist.
Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründen?
Betreiben Sie ein ausländisches Unternehmen mit Expandierungsplänen nach Deutschland? In diesem Fall sollten Sie über notwendige Informationen verfügen, wie man die Betätigung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland rechtlich gestaltet.
BSG konkretisiert Anforderungen an die Nullbeteiligung an einer Gemeinschaftspraxis
In seinem Urteil vom 23.06.2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Gesellschafter seine ärztliche Tätigkeit nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - in freier Praxis ausübt, wenn er am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist und auch kein wirtschaftliches Risiko trägt.