Eignergemeinschaft für ein Segelflugzeug (oder ein ähnliches Sportgerät)

Zwischen

Herrn/Frau .............................

. ....................................... - nachfolgend Anteilseigner A -

und

Herrn/Frau ..............................

. ....................................... - nachfolgend Anteilseigner B -

Präambel

Die Anteilseigner erwerben gemeinschaftlich ein Segelflugzeug vom Typ ...................... und gründen eine Eignergemeinschaft gemäß den Regelungen nach §§ 741 ff. BGB.

§ 1 Begründung der Eignergemeinschaft

(1) Die Eignergemeinschaft beginnt mit Lieferung und Abnahme des Flugzeuges.

(2) Mit Erwerb des Flugzeuges werden die Anteilseigner zu gleichen Teilen Eigner des neu gekauften und voll bezahlten Segelflugzeuges.

(3) Das Flugzeug und die Eignergemeinschaft werden schnellstmöglich beim Luftfahrt Bundesamt eingetragen. Die Kosten hierfür tragen die Miteigner zu gleichen Teilen.

(4) Die Anteilseigner verpflichten sich, eine Segelflugzeug-Kasko- und Haftpflichtversiche­rung für das Flugzeug und die Ausrüstung abzuschließen. Die Kosten hierfür tra­gen die Gesellschafter je zur Hälfte.

(5) Der Erwerb von Ausrüstung erfolgt gemeinsam unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Sicherheit. Alle an­fallenden Kosten und Gebühren werden zu gleichen Teilen getragen.

§ 2 Nutzungsplan

(1) Eine Nutzung erfolgt grundsätzlich getrennt.

(2) Die Anteilseigner sind berechtigt, das Flugzeug während der Saison anteilig gemäß eines Planes zu nutzen. Nach dem Abfliegen wird das Flugzeug winterfest gemacht. Grundsätzlich soll eine ausgeglichene Nutzung erfolgen.

(3) Es wird folgender Nutzungsplan zwischen den Anteilseignern vereinbart: Außerhalb der Ferienzeit findet ein wöchentlicher Wechsel unter Ausschluss des anderen Eigners statt. Der Nutzungszeitraum des Segelflugzeugs wird von Donnerstag einer Kalenderwoche bis auf den darauf folgenden Mittwoch festgelegt. Während der Schulferien erhält jeder Gesellschafter ein drei­wöchiges Nutzungsrecht.

(4) Die Übergabe erfolgt am vereinbarten Flugplatz in einwand­freiem Zustand. Nur nach Absprache mit dem anderen Eigner kann das Flugzeug auch an einem anderen Ort übergeben werden.

(5) Die Anteilseigner können vereinbaren, dass die Nutzungszeiten getauscht werden oder dass das Flugzeug gemeinsam genutzt wird. Macht ein Eigner von seinem Nutzungsrecht in einer Woche keinen Gebrauch, kann der andere Eig­ner bei Einverständnis des Berechtigten das Flugzeug nutzen. Im Zweifel oder bei Meinungsverschiedenheiten ist die in Absatz 2 vereinbarte Folge der Nutzungswochen maßgeblich.

§ 3 Lastentragung

(1) Alle festen Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung des Flugzeuges, die Unterstellgebühr, den Hängerplatz etc. werden von den Anteilseignern zu gleichen Teilen getragen. Gleiches gilt für sonstige Kosten (Ersatzteile, Reparaturen und Erneu­erungen etc.).

(2) Er gibt sich mit Vertragsverlauf, dass ein Eigner das Segelflugzeug sehr viel häufiger nutzt als der andere,

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 836


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