Mustervertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines OP-Zentrums
Zwischen
Praxis ..............................
und
.........................................
und
Praxis ..............................................
und
Dr. .....................................
und
................................
und
Dr. .....................................
und
Praxis Dr. .............................
wird der nachfolgende Gesellschaftsvertrag abgeschlossen:
§ 1 Errichtung
Die Gesellschafter schließen sich zur Gesellschaft der Operateure ..................................... bürgerlichen Rechts zusammen.
§ 2 Gesellschafter
(1) Die Gesellschafter bestehen aus den einzelnen Ärztepraxen in Form von Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften (Praxen), die innerhalb der ........................................GmbH & Co. KG operative medizinische Leistungen oder Hilfsleistungen anbieten wollen.
(2) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, Gesellschafter des .................. zu werden.
§ 3 Gesellschaftszweck
Zweck der Gesellschaft ist die Einrichtung und Unterhaltung eines Operationsaals zur Unterstützung der operativen Tätigkeit der Gesellschafter im Rahmen der ........................................GmbH & Co. KG, in den von den Gesellschaftern hierzu angemieteten Räumlichkeiten. Die Gesellschaft hat eine sachliche und personelle Grundausstattung, die von den Gesellschaftern näher bestimmt wird.
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft sorgt für eine angemessene Personalausstattung zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen OP-Betriebes.
(2) Die Gesellschaft kauft und unterhält die für die allgemeine Grundausstattung des Operationssaals erforderlichen Geräte und allgemein nutzbare Operationsinstrumente. Geräte, die nur von einzelnen Gesellschaftern genutzt werden oder besondere Operationsinstrumente, sollen von diesen gesondert angeschafft und unterhalten werden.
(3) Die Gesellschaft wird mit der ......................GmbH & Co. KG eine Vereinbarung abschließen, derzufolge die Klinik-KG den Gesellschaftern für die stationäre Behandlung ihrer Patienten Betten einschließlich des zugehörigen Pflegepersonals zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft wird dabei die Belegung des gesamten Bettenkontingentes der Klinik-KG fest vereinbaren und den Gesellschaftern hieraus Festkontingente zuweisen. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die auf sein Festkontigent entfallenden und zwischen der Gesellschaft und der Klinik-KG vereinbarten Kosten zu tragen unabhängig davon, ob und inwieweit er sein Bettenkontingent genutzt hat.
(4) Die Gesellschaft wird mit der Anästhesiepraxis eine Vereinbarung abschließen, derzufolge die Anästhesiepraxis den Gesellschaftern für die unmittelbar nachoperative Phase ihrer Patienten Kontigente in einem der Anästhesiepraxis zugehörigen Aufwach- und Intensivstationsbereich einschließlich des zugehörigen Personals zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft wird dabei die Belegung des gesamten Kontingentes des Aufwach- und Intensivstationsbereiches der Anästhesiepraxis fest vereinbaren und den Gesellschaftern hieraus Festkontingente zuweisen. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die auf sein Festkontigent entfallenden und zwischen der Gesellschaft und der Anästhesiepraxis vereinbarten Kosten zu tragen unabhängig davon, ob und inwieweit er sein Kontingent genutzt hat.
§ 5 Abschluss von Mietverträgen
Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten für die Klinik-KG wird von der Klinik-KG und der Mietvertrag für den Operationsaal von der Operateur- GbR abgeschlossen. Jeder Gesellschafter beauftragt und bevollmächtigt die Gesellschaft zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter über die von ihm anzumietenden Praxisräume innerhalb der Räumlichkeiten des Klinik- Zentrums.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird auf die ...........................GmbH übertragen, die Geschäftsführerin der Gesellschaft wird. Die ...........................Verwaltungs GmbH ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
(2) Die Geschäftsführerin vertritt die Gesellschaft auch bei der Stimmabgabe der Gesellschaft in anderen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsformen. Bei der Stimmabgabe ist die Geschäftsführerin an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.
(3) Sie ist an der Klinik KG als haftende Gesellschafterin beteiligt und soll dort und in den anderen Gesellschaften, die Mitglieder der Klinik Zentrums sind, die Geschäftsführung ausüben.
§ 7 Willensbildung in der Gesellschafterversammlung
(1) Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter.
(2) Jedem Gesellschafter, der als Arzt selbständig die ärztliche Tätigkeit ausübt und einen Praxissitz hat, steht unabhängig von seiner KV-Zulassung eine Stimme zu.
§ 8 Gesellschafteraufnahme
(1) Die Geschäftsführerin entscheidet über die Aufnahme neuer Gesellschafter und den Ausschluss von Gesellschaftern mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit ausreichend. Bei der Aufnahme neuer Gesellschafter soll die Geschäftsführerin darauf achten, dass deren Tätigkeit die Fachgebiete der derzeitigen Gesellschafter ergänzt und ihnen keine Konkurrenz macht.
(2) Die Gesellschafter, d.h. die Praxen sind zur Ausübung und Aufrechterhaltung ihrer ärztlichen Tätigkeit, in den Fachrichtungen verpflichtet, die sie bei Eintritt als Gesellschafter ausgeübt haben. Änderungen der Fachrichtungen bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführerin.
§ 9 Gesellschafterausschluss
(1) Der Gesellschafterausschluss erfolgt automatisch,
(a) bei Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil oder gegen einen der Mitglie der der Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder einer der Praxen oder deren Gesellschafter oder Mitglieder, die nicht innerhalb von vier Wochen bereinigt sind oder bei Zahlungsunfähigkeit (Konkurs),
(b) bei Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil des betreffenden Gesellschafters oder eines der Praxismitglieder.
(2) Der Gesellschafterausschluss erfolgt aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Gesellschafter ihren finanziellen
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