Tantiemevereinbarung mit einem Fremd-Geschäftsführer

Zwischen der GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung

- im Nachfolgenden "Gesellschaft" genannt -

und

Herrn/Frau

- nachfolgend Geschäftsführer genannt -

wird folgende

Tantiemevereinbarung

getroffen:

§ 1 Tantieme

(1) Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses nach Verrechnung mit handelsbilanziellen Verlustvorträgen und vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuer. Die Bemessungsgrundlage ist nicht um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in laufende Rücklagen einzustellen ist, zu kürzen.

ergänzend

(2) Für die Tantieme wird eine jährliche Obergrenze in Höhe von EUR brutto vereinbart.

ergänzend

(3) Die Gesellschaft kann - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - auf die voraussichtliche Tantieme Abschlagszahlungen leisten.

§ 2 Fälligkeit der Tantieme

Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses, insbesondere infolge steuerlicher Prüfungen sind zu berücksichtigen und daraus resultierende Nachzahlungen oder Erstattungen sind binnen ab Bestandskraft der jeweiligen Änderung fällig.

oder

Die Tantieme

... ENDE DES AUSZUGES.

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