GesellschaftsvertragGesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft an einer GmbH

Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft an einer GmbH

Die Unterzeichnenden

1.

vertreten durch den/die Geschäftsführer

- nachfolgend GmbH genannt -

und

2.

- nachfolgend stiller Gesellschafter genannt -

schließen folgenden

Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

§ 1 Grundlagen der Gesellschaft

(1) Die GmbH betreibt in ein Handelsgewerbe unter der Firma .

(2) Gegenstand des Unternehmens ist . Der Gegenstand des Unternehmens kann nur mit schriftlicher Zustimmung des stillen Gesellschafters geändert werden.

oder

(2) Gegenstand der Gesellschaft ist die Zweigstelle der GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens kann nur mit schriftlicher Zustimmung des stillen Gesellschafters geändert werden.

(3) An diesem Handelsgewerbe beteiligt sich als stiller Gesellschafter nach Maßgabe dieses Vertrages.

§ 2 Einlage des stillen Gesellschafters

(1) Der stille Gesellschafter erbringt eine Einlage von EUR (in Worten: Euro).

(2) Die Einlage wird in bar erbracht und ist mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sofort fällig. Sie ist auf das Konto der GmbH bei der Bank, BLZ , Konto-Nr. zu überweisen.

oder

(2) Zur Erbringung der Einlage tritt der stille Gesellschafter seine Forderung i.H.v. EUR gegenüber mit Unterzeichnung dieses Vertrages/zum an die die Abtretung annehmende GmbH ab. Dem Einlagekonto des stillen Gesellschafters wird der in Abs. (1) genannte Betrag gutgeschrieben.

oder

(2) Die Einlage des stillen Gesellschafters erfolgt durch Übertragung des Grundstücks . Dem Einlagekonto des stillen Gesellschafters wird der in Abs. (1) genannte Betrag gutgeschrieben. Die Auflassung erfolgt zum Nutzen und Lasten gehen unabhängig von der Übertragung des Eigentums zum auf die GmbH über. Die Grunderwerbsteuer trägt im Innenverhältnis die GmbH.

§ 3 Konten des stillen Gesellschafters

Für den stillen Gesellschafter werden bei der GmbH die folgenden Konten geführt:

a) ein Einlagekonto, auf dem die Einlage verbucht wird. Das Konto ist fest und unverzinslich. Der stille Gesellschafter kann ohne Kündigung der Gesellschaft keine Auszahlung zu Lasten des Einlagekontos verlangen,

b) ein Verlustkonto, auf das die Verlustanteile verbucht werden. Ist es belastet, so werden alle künftigen Gewinnanteile dem Verlustkonto gutgeschrieben, bis es ausgeglichen ist,

c) ein Privatkonto, auf dem nicht die Einlage oder ihre Erhöhung berührende Vorgänge, also insbesondere Gewinnanteile, die nicht dem Verlustkonto zuzubuchen sind, Zinsen und Entnahmen verbucht werden. Das Konto ist im Soll und Haben jährlich mit % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der stille Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten insgesamt oder teilweise Rückzahlung dieses Privatkontos verlangen. Entsprechendes gilt für die Auszahlungsberechtigung der GmbH.

oder (für typisch stille Gesellschaft, sofern der stille Gesellschafter an einem etwaigen Verlust des Inhabers nicht beteiligt ist)

a) ein Einlagekonto, auf dem die Einlage verbucht wird. Das Konto ist fest und unverzinslich. Der stille Gesellschafter kann ohne Kündigung der Gesellschaft keine Auszahlung zu Lasten des Einlagekontos verlangen,

b) ein Privatkonto, auf dem nicht die Einlage oder ihre Erhöhung berührende Vorgänge, also insbesondere Gewinnanteile, Zinsen und Entnahmen verbucht werden. Das Konto ist im Soll und Haben jährlich mit % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der stille Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten insgesamt oder teilweise Rückzahlung dieses Privatkontos verlangen. Entsprechendes gilt für die Auszahlungsberechtigung des Geschäftsinhabers.

§ 4 Dauer der Gesellschaft, Kündigung

(1) Die Gesellschaft beginnt am /mit Unterzeichnung dieses Vertrages und endet zum , ohne dass es einer Kündigung bedarf.

oder

(1) Die Gesellschaft beginnt am /mit Unterzeichnung dieses Vertrages und endet zum . Sie verlängert sich nach diesem Zeitpunkt jeweils um Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Beendigungstermin schriftlich gekündigt wird.

oder

(1) Die Gesellschaft beginnt am /mit Unterzeichnung dieses Vertrages. Sie wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Die stille Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum .

(2/3) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Vertrag von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten neben den in § 234 HGB i.V.m. § 723 BGB genannten Gründen insbesondere auch:

a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen der GmbH oder des stillen Gesellschafters, falls diese nicht binnen vier Wochen nach Eintritt der Maßnahme abgewendet werden,

b) Verstoß gegen wesentliche sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichtungen,

c) schwerwiegende Verstöße der GmbH bei der Ausübung der ihr obliegenden Geschäftsführung, insbesondere bei Verstößen gegen § 5 Abs. (2) [ergänzend: und Abs. (3)] dieses Vertrages,

d) wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der GmbH oder bei Erwirtschaftung eines Verlustes der GmbH in aufeinander folgenden Geschäftsjahren,

e)

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung und Vertretung steht allein der GmbH zu.

(2) Die GmbH bedarf für alle grundlegenden Geschäfte und Handlungen, die vorherige Zustimmung des stillen Gesellschafters. Dies gilt insbesondere für:

a) Einstellung, Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens,

b) Änderung des Unternehmensgegenstandes, der Firma oder der Rechtsform des Unternehmens,

c) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Gewinn- und Verlustübernahmeverträgen,

d) Errichtung von Zweigniederlassungen,

e) Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich der Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter,

f) Abschluss von Unternehmensverträgen aller Art,

ergänzend

g) Bestellung anderer oder weiterer Geschäftsführer, Abberufung von Geschäftsführern und Erteilung einer Prokura,

ergänzend

(3) Darüber hinaus hat die GmbH auch für die nachfolgend genannten Geschäfte und Handlungen die vorherige Zustimmung des stillen Gesellschafters einzuholen:

a) Übernahme von Sicherheiten, z. B. Bürgschaften oder Garantieversprechen,

b) Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen,

c) Vergabe von Darlehen und Krediten, außerhalb von Warenkrediten an Kunden der GmbH,

d) Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, wie Aktien oder Aktienoptionen,

e) Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, wie etwa Miet- oder Pachtverträgen, Dienst- oder Arbeitsverträgen,

f) Grundstücksgeschäfte, insbesondere die Übertragung und Belastung von Grundstücken,

g) , sowie

h) alle sonstigen Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.

Das Zustimmungserfordernis besteht nicht, wenn die finanzielle Belastung für die GmbH aus dem ansonsten zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft Euro im Einzelfall oder eine jährliche Belastung von Euro nicht übersteigt.

Ist die zustimmungspflichtige Maßnahme eilbedürftig, genügt die GmbH ihrer Verpflichtung, wenn diese den stillen Gesellschafter unverzüglich nach Vornahme der Maßnahme unter Darlegung der Eilbedürftigkeit unterrichtet.

(3/4) Beabsichtigt die GmbH eine der in Abs. (2) [ergänzend und (3)] genannten Maßnahmen, so teilt sie dies dem stillen Gesellschafter mit und fordert ihn zur Erteilung seiner Zustimmung auf. Der stille Gesellschafter ist verpflichtet unverzüglich Stellung zu nehmen. Ist eine Stellungnahme des stillen Gesellschafters innerhalb von Wochen seit Absendung der Aufforderung nicht erfolgt, so gilt seine Zustimmung als erteilt; auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

(4/5) Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen versagt werden. Holt die GmbH die Zustimmung des stillen Gesellschafters nicht ein oder erklärt der stille Gesellschafter fristgemäß und berechtigt, dass er die geplante oder vorgenommene Maßnahme nicht billige, so muss er diese bei der Gewinnberechnung und bei der Auseinandersetzung nicht gegen sich gelten lassen.

§ 6 Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters, Geheimhaltungspflicht

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, sich von den Angelegenheiten des Inhabers persönlich zu unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Dies gilt auch nach Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang.

oder

(1) Dem stillen Gesellschafter stehen die Informations- und Kontrollrechte nach § 166 HGB, § 716 BGB zu. Der stille Gesellschafter ist insbesondere berechtigt, sich von den Angelegenheiten der GmbH persönlich zu unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Dies gilt auch nach Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang.

(2) Der stille Gesellschafter kann seine Informations- und Kontrollrechte auf seine Kosten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wahrnehmen lassen.

(3) Der stille Gesellschafter hat über alle ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der stillen Gesellschaft, es sei denn das Interesse der GmbH erfordert die Geheimhaltung nicht.

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft entspricht dem der GmbH.

(2) Die GmbH hat den handelsrechtlichen Jahresabschluss innerhalb von Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu erstellen und dem stillen Gesellschafter unverzüglich zuzusenden.

(3) Weicht der handelsrechtliche Jahresabschluss von steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften und Grundsätzen ab, ist zusätzlich eine Steuerbilanz oder eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV zu erstellen. In diesem Fall bildet nicht der handelsrechtliche Jahresabschluss sondern die steuerliche Gewinnermittlung die Grundlage für die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters nach § 8. Vorstehender Abs. (2) gilt entsprechend.

(4) Einwendungen gegen den Jahresabschluss oder die Gewinnermittlung kann der stille Gesellschafter nur innerhalb von Wochen nach Zugang der Unterlagen schriftlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten der Jahresabschluss und die Gewinnermittlung als genehmigt.

(5) Spätere, sich bei der steuerlichen Gewinnfeststellung oder im Rahmen von Betriebsprüfungen ergebende Änderungen gelten auch für und gegen den stillen Gesellschafter.

§ 8 Ergebnisbeteiligung

(1) Die Gewinn- und die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters erfolgt auf der Grundlage der Gewinnermittlung nach § 7.

oder

(1) Grundlage für die Gewinn- und die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist die Gewinnermittlung nach § 7. Diese ist zu korrigieren, indem folgende Hinzurechnungen und Kürzungen, soweit nicht schon entsprechend berücksichtigt, vorgenommen werden:

a) Der Gewinn- oder Verlustanteil des stillen Gesellschafters ist hinzuzurechnen, bzw. zu kürzen (typisch stille Beteiligung),

b) Die Ertragsteuern (Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer) sind hinzuzurechnen,

c) Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen werden nach Wahl der GmbH durch degressive oder lineare Absetzungen ersetzt,

d) Steuerfreie Rücklagen, soweit diese noch gebildet werden dürfen oder sonstige steuerfreie Abzugsbeträge (z. B. Investitionsabzugsbetrag) werden bei ihrer Bildung dem Ergebnis zugerechnet, bei ihrer Auflösung abgesetzt,

e) Außerordentliche oder periodenfremde Aufwendungen und Erträge, die auf Geschäftsvorfälle aus der Zeit vor Beginn der stillen Gesellschaft zurückgehen sind hinzuzurechnen, bzw. zu kürzen,

f) Zinsbelastungen an die GmbH, Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen, die der GmbH gutgeschrieben worden sind, sind hinzuzurechnen, bzw. zu kürzen,

g) Erträge aus vor dem Beginn der stillen Gesellschaft gebildeten Rückstellungen und Rücklagen sind zu kürzen,

h)

(2) Der stille Gesellschafter ist mit v.H. am Gewinn beteiligt.

ergänzend

Höchstens aber mit einem Betrag von EUR /mit einem Betrag, der v.H. seiner Einlage entspricht. Am Verlust ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt.

oder

(2) Der stille Gesellschafter ist mit v.H. am Gewinn

... ENDE DES AUSZUGES.

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