Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Einmann-Gründung mit Bareinlage
Gesellschaftsvertrag der GmbH
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma C GmbH.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in .
oder
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in , im Amtsgerichtsbezirk .
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist .
ergänzend
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteil
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR.
(2) Der Gesellschafter A übernimmt Geschäftsanteile im Nennbetrag gemäß Absatz 1.
Die Stammeinlage ist nach Absatz 2 in Geld zu erbringen.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Weisungen des Gesellschafters Folge zu leisten. Insbesondere kann der Gesellschafter durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
oder
(2) Alle Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrag. Darüber hinaus ist er den Weisungen des Gesellschafters gegenüber verpflichtet.
§ 5 Vertretung
(1) Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Geschäftsführer A ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
oder
(2) Ein Geschäftsführer kann vom Verbot des § 181 BGB von der Gesellschafterversammlung befreit werden.
§ 6 Jahresabschluss/Ergebnisverwendung
(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Über die Verwendung des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern entscheidet der Gesellschafter.
(3) Einen Anspruch auf den Jahresüberschuss hat der Gesellschafter nur, soweit ein entsprechender Beschluss über eine teilweise oder vollständige
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