Notarkosten GmbH-Gründung
Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden. Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Im "Normalfall" wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Eine betreuende und zusätzlich zu vergütende Tätigkeit des Notars liegt vor, wenn er die der Anmeldung beizufügende Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) fertigt.
Für die genannten Tätigkeiten berechnet der Notar bei einem Stammkapital von 25.000 Euro folgendes:
- für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO 168 €,
- für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung
eine
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