Treuhandvertrag über GmbH-Anteil bei Gründung
Treuhandvertrag über GmbH-Anteil bei Gründung
UR-Nr. /20__
Verhandelt am _______ 2000
vor der unterzeichnenden Notarin
__________________
mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main
erschienen heute
1) Herr (a), geboren am _____, Beruf, Anschrift
2) Frau (b), geborene _____-, geboren am ______, Beruf, Anschrift
Die Erschienenen 1) und 2) wiesen sich durch ihre Personalausweise aus.
Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.
Die Erschienenen baten um die Beurkundung des folgenden Treuhandvertrages:
Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil
zwischen
Herrn
(a)
(Treugeber)
und
Frau
(b)
(Treuhänderin)
Präambel
Der Treugeber möchte sich über die Treuhänderin mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EURO 1.000,00 an der zu gründenden ____ GmbH beteiligen. Die (...) GmbH wird ein Stammkapital von EURO 25.000,00 haben. Die Treuhänderin beabsichtigt, fortan den Geschäftsanteil im Nennbetrag von ___ treuhänderisch für den Treugeber zu halten.
Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Treuhandvertrag:
§ 1 Übernahme der Treuhandschaft
Die Treuhänderin wird bei der Gründung der xxx GmbH (im folgenden auch: die Gesellschaft) eine Stammeinlage in Höhe von EUR xxx übernehmen. Die Treuhänderin verpflichtet sich, im eigenen Namen, aber auf Gefahr und für Rechnung des Treugebers den zukünftigen Geschäftsanteil an der xxx GmbH in Höhe von EUR xxx zu übernehmen und treuhänderisch nach Maßgabe dieses Vertrages im eigenen Namen, aber auf Gefahr und für Rechung des Treugebers zu halten.
§ 2 Pflichten der Treuhänderin
1. Die Treuhänderin wird ihre Gesellschafterrechte im Rahmen der ihr in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse des Treugebers ausüben.
2. Die Treuhänderin wird über den Geschäftsanteil nach Maßgabe der Weisungen des Treugebers verfügen, insbesondere diesen nach Maßgabe der Weisungen des Treugebers abtreten, verpfänden oder sonst belasten.
3. Die Treuhänderin wird vor Ausübung der ihr als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, gegenüber anderen Gesellschaftern oder gegenüber Dritten zustehenden Rechte die Weisungen des Treugebers einholen und diese Weisungen befolgen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Treuhänderin verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Treugebers nach bestem Ermessen zu handeln, falls die vorherige Einholung von Weisungen nicht möglich ist.
4. Die Treuhänderin hat alle Unterlagen und Informationen, welche ihr als Gesellschafterin zugehen, unverzüglich an den Treugeber weiterzuleiten und den Treugeber über alle die Gesellschaft und ihren Gesellschaftsanteil betreffenden Angelegenheiten und Entwicklungen Bericht zu erstatten.
5. Die Treuhänderin hat alle Zahlungen und sonstigen Leistungen, welche ihr in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin zufließen, insbesondere Gewinnausschüttungen,
... ENDE DES AUSZUGES.
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