Auskunftsrechte eines Kommanditisten einer KG und GmbH & Co. KG
Auskunftsrechte eines Kommanditisten einer KG und GmbH & Co. KG
Auskunftsrechte bei der KG
Die Rechte des Kommanditisten richten sich nach §§ 705 ff BGB und §§ 161 ff. HGB. Das Kontrollrecht ist in § 166 HGB geregelt, welches für den Kommanditisten grundsätzlich auf den Jahresabschluss und die Redlichkeit der Geschäftsführung beschränkt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus § 166 Abs. 2 HGB, welcher ihm weitere Rechte aus § 118 HGB z.B. das uneingeschränkte Büchereinsichtsrecht, verwehrt.
Nur die Komplementäre haben eine uneingeschränkte Informationsberechtigung, welche sich aus der Gesamtverantwortlichkeit für jede die Geschäftsführung berührende Entscheidung ergibt. Daher kann auch ein geschäftsführungsbefugter Kommanditist ein umfassendes Informationsrecht gelten machen, da er dem persönlich haftenden Gesellschafter gleichsteht (Weipert, in : Münchener Handbuch Band 2, § 11 Rn. 2).
Kann jedoch ein Kommanditist den Verdacht begründen, dass geschäftsführende Gesellschafter in einer Weise pflichtwidrig handelten, die außerordentliche Kontrollmaßnahmen rechtfertigen (wichtiger Grund) so steht ihnen gem. § 166 III HGB die Möglichkeit offen, auch unabhängig von der Prüfung des Jahresabschlusses ein gerichtliches Verfahren zur Vorlegung von Büchern und Schriften der Gesellschaft einzuleiten.
Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf ordentliche Geschäftsführung, d.h. eine Geschäftsführung, die das Interesse der Gesellschaft fördert und nicht verletzt, namentlich darauf, dass das Geschäftsführungshandeln am Gesellschaftsinteresse und nicht am Eigeninteresse der geschäftsführend tätigen Gesellschafter ausgerichtet ist.
Folglich ist daher dem Kommanditisten ein Informationsrecht über § 166 HGB hinaus zuzubilligen. Es kann bestehen z. B. bei Steuerpflichten des Kommanditisten als steuerrechtlicher Mitunternehmer (HGB Kommentar Heymann-Horn § 166 Rn.19); bei Abstimmung über außergewöhnliche Geschäfte (HGB Kommentar Baumbach / Hopt § 164 Rn. 2) bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder anderer Grundlagengeschäfte (HGB Kommentar Baumbach / Hopt § 164 Rn. 4).
Dieses Informationsrecht ist jedoch funktionsgebunden, besteht also nicht zwecks Einwirkung auf die Geschäftsführung, sondern wird durch das Informationsbedürfnis des Gesellschafters begründet und begrenzt (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 53 III Nr. 3; BGH NJW 92, 1890).
Der Gesellschafter soll durch diesen Informationsanspruch in die Lage versetzt werden, seine primären Verwaltungsrechte, also sein Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Gesellschafter, sachgerecht wahrzunehmen. Dieses allgemeine, im HGB nicht besonders geregelte Auskunftsrecht korrespondiert mit demjenigen des Aktionärs gem. § 131 AktG.
In der Literatur ist umstritten, ob dem Kommanditisten über ein derartigen zweck- und funktionsgebundenen Auskunftsanspruch hinaus ein allgemeines Informationsrecht auf der Grundlage der §§ 713, 666 BGB, die über die §§ 161 Abs. 2 und 105 Abs. 3 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gelten, zusteht. Der Rechtsnatur nach handelt sich dabei jedoch um ein kollektives Informationsrecht der Gesellschaft gegen ihr Geschäftführungsorgan, nicht ein individuelles Informationsrecht des Einzelgesellschafters gegen die Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob durch Rechtsfortbildung dem Kommanditisten die actio pro socio gewährt werden soll (Vgl. Binz, Die GmbH & Co. § 7, Rn. 80; Fahse in: HGB Kommentar Ensthaler, § 166 Rn. 5).
Das Informationsrecht kann ausnahmsweise zum Auskunftsrecht des einzelnen Gesellschafters erstarken, nämlich wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich der Gesellschafter etwa bei Lückenhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der Unterlagen ohne die Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen kann. (Vgl. HGB Kommentar Baumbach
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