Löschung im Handelsregister
Löschung im Handelsregister
Die Löschung einer Firma im Handelsregister setzt selbstverständlich voraus, das eine Firma im Handelsregister auch eingetragen ist.
"Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt" (§ 17 Abs. 1 HGB). Eine - im Handelsregister eingetragene - Firma erlischt nicht durch Tod:
"Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines des Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen" (§ 22 Abs. 1 HGB).
- Die Firma erlischt jedoch durch eine endgültige Aufgabe der Firma, auch von Teilen derselben, da die Firma ein Ganzes darstellt.
- Die Firma erlischt auch durch Geschäftsaufgabe, nicht bloß bei einer vorübergehenden Stilllegung.
- Die Firma erlischt auch durch Herabsinken des Handelsgewerbes auf einen nicht kaufmännischen Gewerbebetrieb oder durch die Änderung des Handelsgewerbes in ein freiberufliches Unternehmen.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft ist zu beachten, dass nicht schon die Auflösung sondern erst das Ende der Auseinandersetzung zur Beendigung und damit zum Erlöschen der Firma führt. Das Erlöschen der Firma ist dann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über ein Notariat zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, in die Wege zu leiten (§ 31 Abs. 2 HGB).
Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen (§ 31 Abs. 2 HGB). § 14 HGB: "Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten."
Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 HGB gilt für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft), außer bei Liquidation, sowie für andere Unternehmensträger, soweit keine Spezialvorschriften bestehen. Solche sind unter anderem bei Liquidationen von Personenhandelsgesellschaften die §§ 157 HGB ("Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden" = § 157 Abs. 1 HGB), § 161 II HGB (dieser verweist auf § 157 HGB), bei der Aktiengesellschaft,
... ENDE DES AUSZUGES.
Die Vorschau zeigt die Hälfte des Dokumentes.
Das gesamte Dokument hat ca. 772 Wörter.
nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *
Den vollständigen Text "Löschung im Handelsregister" können Sie nach erfolgter Anmeldung lesen. Alle Dokumente können Sie in die üblichen Textverarbeitungsprogramme einfügen, dort anpassen, speichern und ausdrucken.
|
Haben Sie Fragen zu "Löschung im Handelsregister"? Fragen Sie im kostenlosen Forum |
Geprüfte Qualität
|