Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Frau Rechtsanwältin Dr. __________________, (PLZ/Ort) _________________, (Straße) _______________ - Partner 1 -

Herr Rechtsanwalt und Steuerberater ______________, (PLZ/Ort) ___________, (Straße) _______________ - Partner 2 -

und

Frau Steuerberaterin __________________, (PLZ/Ort) ____________________, (Straße) _______________ - Partner 3 -

treffen folgende Vereinbarungen:

§  1 Errichtung der Gesellschaft

(1) Die oben genannten Beteiligten schließen sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen.

(2) Sie bringen in die Partnerschaftsgesellschaft ihre bisherigen Einzelkanzleien aufgrund der Schlussbilanzen/Vermögensübersichten, Mandantenverzeichnisse und Inventarverzeichnisse ein, welche diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind. Die Partnerschaftsgesellschaft führt die Buchwerte der einzelnen Kanzleien fort.

(3) Die Partnerschaftsgesellschaft kann durch die Aufnahme weiterer Angehöriger freier Berufe, mit denen die oben genannten Beteiligten eine Partnerschaft eingehen können, erweitert werden.

§  2 Anteile

Die oben genannten Gründungspartner haben folgende Anteile:

Frau Rechtsanwältin Dr.

(Euro/%)

Herr Rechtsanwalt und Steuerberater

(Euro/%)

Frau Steuerberaterin

(Euro/%)

Anteile an der Partnerschaft dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden.

§  3 Name, Praxisräume

Die Partnerschaftsgesellschaft führt den Namen

„Dr. _______________________, _________________________ und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater�.

Die Partner werden ihre gemeinsame Kanzlei in (Ort) _____________, (Straße/Hausnummer) ______________, ausüben.

§  4 Sitz

Sitz der Partnerschaftsgesellschaft ist __________________________________ .

§  5 Gegenstand der Partnerschaft

(1) Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame Ausübung der Rechts- und Steuerberatung einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen.

(2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.

(3) Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit dem Rechtsberatungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz und den jeweiligen Standesrichtlinien vereinbar sind.

(4) Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errrichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.

§  6 Dauer, Geschäftsjahr

(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht befristet.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschafts(gesellschafts)register und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§  7 Berufsausübung

(1) Die einzelnen Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. Sie erbringen ihre Leistungen grundsätzlich in eigenverantwortlicher Tätigkeit. Kein Partner ist berechtigt, einem anderen Partner berufsbezogene Weisungen zu erteilen.

(2) Die Partner verpflichten sich gegenseitig, ihre ganze Arbeitskraft der Partnerschaftsgesellschaft zu widmen. Nebentätigkeiten jeder Art - auch eine Tätigkeit in Standesorganisationen - dürfen nur mit Zustimmung der anderen Partner ausgeübt werden.

§  8 Verantwortliche Führung

Sofern neben Steuerberatern auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer besonders befähigte Angehörige anderer Freier Berufe mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtung Partner sind oder sein sollen, darf die Zahl der Partner, die nicht Steuerberater sind, die der Steuerberater nicht übersteigen.

Mindestens ein Partner, der Steuerberater ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Partnerschaft oder in dessen Nahbereich haben.

§  9 Aufträge (Mandate)

(1) Alle Aufträge werden der Partnerschaftsgesellschaft erteilt.

(2) Die Partner haben sich gegenseitig fortlaufend über alle neuen Mandate zu unterrichten.

§  10 Urlaub und Fortbildung

(1) Jeder Partner hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von insgesamt _______ Arbeitstagen. Samstage werden dabei nicht mitgerechnet. Die Urlaubszeiten sind von den Partnern einvernehmlich festzulegen.

(2) Jeder Partner ist zu beruflicher Fortbildung berechtigt und verpflichtet. Für solche Zwecke stehen ihm jährlich bis zu ________ Arbeitstage zur Verfügung. Die Partnerschaftsgesellschaft trägt die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen bis zur Höhe von EUR ___________ jährlich.

(3) Im Urlaub, bei fortbildungsbedingter Abwesenheit, bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung vertreten sich die Partner gegenseitig, soweit dies standesrechtlich zulässig ist.

§  11 Krankheit und Berufsunfähigkeit

(1) Jeder Partner schließt eine Berufsunfallversicherung sowie zur Deckung des außerberuflichen Unfallrisikos eine Privatunfallversicherung von je mindestens _____________ EUR ab. Jeder Partner ist ferner für den Abschluss einer Krankenversicherung selbst verantwortlich.

(2) muss die Partnerschaftsgesellschaft wegen der Erkrankung eines Partners einen Vertreter einstellen, dann gehen die ihr dadurch entstehenden Kosten für die Dauer von ______ Monaten zu Lasten der Partnerschaftsgesellschaft, für die weitergehende Zeit zu Lasten des kranken Partners.

§  12 Geschäftsführung, rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Jeder Partner ist zur Vertretung der Partnerschaft einzeln befugt.

(2) Die Vertretungsmacht der Partner erstreckt sich auch auf sämtliche eigenen gerichtlichen und außergerichtlichen Fälle.

§  13 Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis

Zu allen außergewöhnlichen Rechtsgeschäften und bei einer beabsichtigten Übernahme von Aufträgen mit einem für die Verhältnisse der Partnerschaftsgesellschaft hohen Haftungsrisiko ist im Innenverhältnis die Zustimmung sämtlicher Partner einzuholen.

§  14 Partnerversammlungen

(1) Jeder Partner ist berechtigt, Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.

(2) Der Einladende leitet die Versammlung. Er ist für die Erstellung einer Niederschrift veranwortlich.

§  15 Beschlussfassung

(1) Gesellschafterbeschlüsse sind in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zulässig. Sie können, brauchen aber nicht, auf Gesellschafterversammlungen gefasst werden.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Gesellschaftsbezogene Beschlüsse, wie z.B. die Aufnahme weiterer Partner (§ 1 Abs. 3 dieses Vertrages), die Auflösung der Gesellschaft oder die Änderung dieses Vertrages, erfordern eine einstimmige Entscheidung aller Beteiligten.

(4) Abgestimmt wird nach Köpfen.

§  16 Ausübung von Partnerrechten

Eine Bevollmächtigung zur Ausübung von Partnerrechten, kann nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern erteilt werden.

§  17 Vermögen der Gesellschaft

(1) Die von ____________________ angeschafften Einrichtungsgegenstände, technischen Geräte und Fachbücher verbleiben in seinem Eigentum, stehen jedoch den anderen Partnern ebenfalls zur Verfügung.

(2) Künftig angeschafftes Inventar wird zum Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft. Davon sind ausgenommen solche Inventarstücke, die ein Partner aus eigenen Mitteln beschafft und in die gemeinsamen Räume einbringt. Auch an solchen Gegenständen besteht ein Mitbenutzungsrecht der übrigen Partner.

§  18 Einnahmen

Alle Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Partner fließen der Partnerschaftsgesellschaft zu.

§  19 Ausgaben

Alle durch den Betrieb der Partnerschaftsgesellschaft veranlassten Ausgaben sind Betriebsausgaben der Gesellschaft. Dies gilt auch für die Beiträge zu den Berufskammern, den Berufsvereinen sowie für Prämien für berufsbezogene Versicherungen.

§  20 Gewinnverteilung, Rücklage

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist der Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln.

(2) Der erzielte Gewinn steht den Beteiligten wie folgt zu: Partner 1: _____ %, Partner 2: _____ %, Partner 3: _____ %.

(3) Die Partner verpflichten sich, vom Gewinn zunächst eine gemeinschaftliche Rücklage in Höhe der durchschnittlichen Betriebsausgaben der Gesellschaft für _______ Monate zu bilden und auf ein Sonderkonto zu überführen. Über die Rücklage können die Partner nur gemeinsam verfügen.

§  21 Informations- und Kontrollrecht

Jedem Partner steht ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht über sämtliche Angelegenheiten der Partnerschaftsgesellschaft zu. Jeder Partner ist berechtigt, jederzeit die Bücher der Gesellschaft einzusehen und sich Abschriften zu fertigen.

§  22 Verträge der Gesellschaft

Alle Verträge, die der gemeinsamen Berufsausübung dienen, werden von der Partnerschaftsgesellschaft als solcher abgeschlossen.

§  23 Personalangelegenheiten

Die Neueinstellung von Personal erfolgt durch die Gesellschafter gemeinschaftlich. Alle Personalangelegenheiten sind von den Partnern gemeinschaftlich zu regeln. Dies gilt auch für die Einstellung freier Mitarbeiter.

§  24 Vereinbarungen für den Haftungsfall

(1) Die Partnerschaftsgesellschaft schließt für jeden Beteiligten eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von je ____________ EUR pro Einzelfall ab. Die Höhe der Deckungssumme ist alle drei Jahre daraufhin zu prüfen, ob die Deckung noch ausreicht.

(2) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft haften neben dem Partnerschaftsgesellschaftsvermögen alle Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner.

(3) Soweit ein durch die Verletzung eines Vertrages entstandener Vermögensschaden eines Mandanten nicht durch die Versicherungssumme gedeckt ist, haftet im Innenverhältnis der Partner, der den Schaden zu vertreten hat.

(4) Bei jeder einzelnen Auftragsannahme wird festgelegt, welcher Partner die Bearbeitung übernimmt. Werden Mitarbeiter eingesetzt, wird bestimmt, welcher Partner die Verantwortung für die Auftragsbearbeitung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 PartGG übernimmt.

§  25 Haftungsbeschränkung

Für Schäden wegen einer fehlerhaften Berufsausübung verpflichten sich die einzelnen Partner durch Einbeziehung entsprechende Regelungen mit den Mandanten, die Haftung auf den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag zu beschränken.

§  26 Ausscheiden eines Partners

Ein Partner scheidet aus der Partnerschaftsgesellschaft aus

            sobald er die Zulassung zu dem von ihm im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten freien Beruf verliert,

            durch seinen Tod,

            soweit ein Insolvenzverfahren über

... ENDE DES AUSZUGES.

Die Vorschau zeigt die Hälfte des Dokumentes.
Das gesamte Dokument hat ca. 2475 Wörter.


Jetzt anmelden für Zugang zu allen Dokumenten

nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *

Wir akzeptieren

Den vollständigen Text "Partnerschaftsgesellschaftsvertrag" können Sie nach erfolgter Anmeldung lesen. Alle Dokumente können Sie in die üblichen Textverarbeitungsprogramme einfügen, dort anpassen, speichern und ausdrucken.

Haben Sie Fragen zu "Partnerschaftsgesellschaftsvertrag"?

Fragen Sie im kostenlosen Forum

Geprüfte Qualität

blog comments powered by Disqus