Vertrag über die treuhänderische Beteiligung einer GmbH an einer GbR

TREUHANDVERTRAG

zwischen

der A GmbH, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin A, nachstehend „Treugeber“ genannt,

und

Frau A, nachstehend „Treuhänder“ genannt.

1. Treuhandverhältnis

Der Treuhänder wird sich auf Rechnung, Risiko und Kosten des Treugebers mit einer Einlage von 5.000,00 EUR an der neu zu gründenden AB GbR (nachfolgend „Gesellschaft“) beteiligen. Weiterer Gesellschafter, ebenfalls mit einer Einlage von 5.000,00 EUR, wird Herr B. Der Treuhänder und Herr B werden am Vermögen der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt sein. Der Treuhänder wird den Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft treuhänderisch für den Treugeber halten.

2. Pflichten des Treuhänders

(1) Der Treuhänder wird seine Gesellschafterrechte im Rahmen der ihm in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse des Treugebers ausüben. Er wird dabei den Weisungen des Treugebers, insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes, Folge leisten. Ohne schriftliche Weisungen des Treugebers wird er insbesondere nicht über den Gesellschaftsanteil verfügen. Die Treuhänder wird vor Ausübung der ihm als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, gegenüber anderen Gesellschaftern oder gegenüber Dritten zustehenden Rechte die Weisungen des Treugebers einholen und diese Weisungen befolgen. Bei Gefahr im Verzuge ist der Treuhänder verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Treugebers nach bestem Ermessen zu handeln, falls die vorherige Einholung von Weisungen nicht möglich ist.

(2) Der Treuhänder wird den Treugeber über die Verhältnisse der Gesellschaft und der treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile unterrichtet halten, soweit dies nicht der ihm gesellschaftsrechtlich obliegenden Geheimhaltungspflicht widerspricht. Der Treuhänder hat alle Unterlagen und Informationen, welche ihm als Gesellschafter zugehen, unverzüglich an den Treugeber weiterzuleiten und dem Treugeber darüber hinaus regelmäßig schriftlich über alle die Gesellschaft und seine Beteiligung betreffenden Angelegenheiten und Entwicklungen Bericht zu erstatten.

(3) Der Treuhänder wird außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis nur machen oder Verpflichtungen dazu nur eingehen, wenn der Treugeber seine Einwilligung erteilt hat.

(4) Der Treuhänder wird seine Treuhandstellung sowie den Inhalt dieses Vertrages geheim halten, mit Ausnahme gegenüber den Finanzbehörden, soweit er nicht kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet ist oder von Dritten aus dem treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil in Anspruch genommen wird und der Treugeber ihn nicht unverzüglich diesbezüglich freistellt. Falls der Treuhänder sich gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet glaubt, wird er den Treugeber nach Möglichkeit vor der Offenlegung unterrichten. Sollte eine vorherige Unterrichtung nicht möglich sein, wird der Treuhänder den Treugeber unverzüglich nach der Offenlegung unterrichten.

3. Übertragung der Treugeberstellung

Der Treugeber bedarf zur Übertragung einzelner oder aller Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag der

... ENDE DES AUSZUGES.

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