Vertrag über Notwegerecht für Anfahrtsweg

Vertrag

zwischen

Eigentümer

- EGT -

und

Nutzer

- NU -

über

Notwegerecht Anfahrtsweg abc

Präambel

Der NU soll die Zufahrt über den Anfahrtsweg der EGT ermöglicht werden. Der Anfahrtsweg … steht im Alleineigentum der EGT. Die Nutzung soll der NU allein schuldrechtlich gestattet werden, im Gegenzug zur Übernahme bestehender Verpflichtungen und Entrichtung einer Notwegrente. Die zu übernehmenden Verpflichtungen orientieren sich an der anteiligen Nutzung durch die Parteien und sind ggf. einvernehmlich anzupassen. Die EGT soll zudem nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die mit der Straßennutzung in Verbindung stehen.

Dies vorangeschickt vereinbaren die Parteien:

§ 1 Notwegerecht

(1) EGT räumt NU ein Notwegerecht zur Nutzung des in Anlage 1 gekennzeichneten Anfahrtsweges ein. (Plan beifügen)

(2) Das Notwegerecht wird ausschließlich der NU eingeräumt. Rechte aus diesem Vertrag sind nicht abtretbar (§ 399 BGB) oder auf sonstige Weise übertragbar.

(3) Sofern das Notwegerecht von Verrichtungs-, Erfüllungsgehilfen oder Dritten, die den Weg auf Veranlassung der NU nutzen, ausgeübt werden soll, bedarf es der vorigen Zustimmung durch die EGT. Die Zustimmung erteilt der Betriebsstättenleiter der EGT oder ein von ihm Bevollmächtigter.

(4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.

§ 2 Notwegrente

(1) NU zahlt zur Nutzung des Anfahrtsweges eine Notwegrente in Höhe von EUR p.a.

Die Zahlung ist für jeweils ein Jahr im Voraus zu entrichten und ab Nutzungsbeginn fällig.

(2) Die Straßennutzung erfolgt in folgenden Umfang:

(Nutzungsumfang einsetzen)

§ 3 Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflichten (insb. Wegereinigung und Winterdienst) und die Instandhaltungspflichten der EGT werden von der NU anteilig in Höhe von XX % übernommen.

(2) Sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, stellt die EGT am Jahresende der NU gegebenenfalls die hierfür angefallenen Kosten – gemessen am prozentualen Anteil der NU – in Rechnung.

(3) Nur tatsächlich verrichtete Leistungen können in Rechnung gestellt werden. Diese müssen zudem im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oder der Instandhaltung des Weges erfolgt sein.

§ 4 Vertragsanpassung

(1) Sofern sich der Nutzungsumfang ändert, werden die Parteien einvernehmlich eine neue Notwegrente gem. § 2 und zudem die anteilige Haftung gemäß § 3 neu vereinbaren.

(2) Wird keine Einigung erzielt, bleibt es den Parteien unbenommen, den Vertrag nach Maßgabe des § 6 ordentlich zu kündigen.

§ 5 Haftung bezüglich der Wegenutzung

(1) Die Nutzung des Weges erfolgt seitens der NU – und deren Bediensteten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen etc. – auf eigene Gefahr. EGT ist gegenüber der NU nicht zur Verkehrssicherung oder Instandhaltung

... ENDE DES AUSZUGES.

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