Die Wahl der Rechtsform
Die Wahl der Rechtsform
Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Es ist nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und diese am Markt einzuführen. Die gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener gesetzlicher Organisationsformen dargestellt. Details bleiben ausgespart: Sie sollten im Einzelfall mit einem Berater abgeklärt werden.
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen â??Kleingewerbeâ?? und â??kaufmännischem Betriebâ??. Diese Unterscheidung spielt nur bei den Personenunternehmen eine Rolle und nicht bei den juristischen Personen.
Kaufmännische Unternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden. Auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.
Nicht kaufmännische Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie in ihren Rechtsgeschäften grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nicht dem HGB unterstellt.
Die Frage, ob ein Unternehmen kaufmännischer Natur ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert
(§ 1 HGB). Ma�gebliche Kriterien sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte bzw. Niederlassungen. Umsätze von mehr als 400.000 Euro sprechen in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist.
Ein kleingewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson als Kleingewerbetreibender oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer BGB-Gesellschaft oder GbR betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann (e.K. = e.Kfm.) bzw. die Einzelkauffrau (e.K. = e.Kfr.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG).