Kommissionsvertrag EBay-Agent
Kommissionsvertrag
Zwischen dem Eigentümer
in Anlage1 mit vollem Namen und Adresse genannt
der zu veräußernden Gegenstände,
nachfolgend „Kommittent“ genannt,
und
....................................,
nachfolgend „Kommissionär“ genannt,
wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:
Präambel
Der Kommittent ist Verfügungsberechtigter Eigentümer der in als Anlage1 zu diesem Vertrag beigefügten Aufstellung dargestellten Artikel (nachfolgend: „Vertragsprodukte“) und möchte diese über das Internet verkaufen.
Die Vertragsparteien sind sich über die Risiken und Chancen des Handels im eCommerce, insbesondere im Fall des Verkaufs von Artikeln im Rahmen sog. Online-Auktionen bewusst.
Dies vorausgeschickt schließen die Vertragsparteien folgenden Kommissionsvertrag:
§ 1. Vertragsgegenstand
(1) Der Kommittent beauftragt den Kommissionären die in der als Anlage1 beigefügten Liste aufgeführten Vertragsprodukte (Kommissionsgut) zum Kommissionsweisen Verkauf über den Online-Marktplatz eBay – Weltweit.
Die Vertragsparteien können die Übernahme weiterer Vertragsprodukte
im Rahmen dieses Kommissionsvertrags vereinbaren.
(2) Der Kommissionär erhält die Vertragsprodukte nicht zu Eigentum. Die Vertragsprodukte, die der Kommissionär vom Kommittenten erhält, verbleiben deswegen bis zu ihrer Übereignung an den Käufer im Eigentum des Kommittenten.
(3) Der Kommittent ist jederzeit berechtigt, Kommissionsgut, das sich im Besitz des Kommissionärs befindet, selbst zu besichtigen oder durch beauftragte Dritte besichtigen zu lassen.
§ 2. Pflichten des Kommissionärs
(1) Der Kommissionär verpflichtet sich zum Verkauf der Vertragsprodukte über den Online-Marktplatz eBay. Er wird die Vertragsprodukte nicht außerhalb des Online-Marktplatzes eBay zum Verkauf anbieten; unberührt davon bleibt das Recht des Kommissionärs, die Vertragsprodukte an Kunden zu Verkaufen, die sich direkt an ihn wenden (passives Marketing).
(2) Der Kommissionär wird die betreffenden Artikel stets im eigenen Namen verkaufen. Der Kommissionär wird die Vertragsprodukte ausschließlich per Vorauskasse an die jeweiligen Käufer liefern. Wird mit dem jeweiligen Käufer eine Selbstabholung der Verkaufsprodukte vereinbart, besteht die Möglichkeit der Barzahlung bei Übergabe der Vertragsprodukte.
(3) Der Kommissionär wird sowohl die in der als Anlage1 beigefügten Liste durch den Kommittenten bestimmten Verkaufsformate als auch die dort aufgeführten Festpreise bzw. Mindestpreise beachten.
Der Kommissionär ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Kommittenten von diesen Verkaufsformaten abzuweichen, die Preise zu unterschreiten und/oder Boni, Skonti oder sonstige Rabatte zu gewähren. Wird nicht näher bestimmt, im Rahmen welcher Verkaufsformate und zu welchen Preisen die Vertragsprodukte zu verkaufen sind, ist der Kommissionär berechtigt, diese auch im Rahmen einer sog.
Online-Auktion mit dem von eBay als Mindeststartpreis vorgegebenen Startpreis anzubieten.
Die Nutzung der auf dem Online-Marktplatz eBay angebotenen Zusatzoptionen steht dem Kommissionär grundsätzlich frei.
(4) Der Kommissionär ist verpflichtet, den Kommittenten unverzüglich über den Abschluss eines Ausführungsgeschäfts zu informieren.
§ 3. Pflichten des Kommittenten
(1) Der Kommittent ist verpflichtet, dem Kommissionär unverzüglich über die Auslieferung der Vertragsprodukte an die Kunden des Kommissionär zu informieren, sofern diese nicht vom Kommissionär selbst durchgeführt wird.
Die notwendigen Unterlagen zur Abrechnung des Ausführungsgeschäfts stellt der Kommittent dem Kommissionär nach Lieferung des Vertragsprodukts zu Verfügung.
(2) Werden dem Kommissionär die Vertragsprodukte nicht zur Aufbewahrung übergeben, wird der Kommittent den Kommissionär unverzüglich unterrichten, wenn Änderungen an den Vertragsprodukten eingetreten sind und/oder Beschädigungen oder die Vernichtung der Vertragsprodukte unverzüglich mitteilen.
(3) Der Kommittent steht dem Kommissionär in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist erst mit der Ablieferung der Vertragsprodukte an den Käufer beginnt.
(4) Entsprechend den eBay Grundsätzen für Kommissionären dürfen die ihm Rahmen von sog. Online-Auktionen angebotenen Vertragsprodukte nicht durch den Kommittenten beboten werden.
(5) Wurden Vertragsprodukte nach erstmaligem Einstellen auf dem Online-Marktplatz eBay nicht erfolgreich verkauft, obliegt es dem Kommittenten, dem Kommissionär zu einer etwaig erneuten Einstellung dieser anzuweisen.
Weist er den Kommissionär nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung über die Unverkäuflichkeit dazu an, hat der Kommittent die betreffenden
... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1391
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