Handelsvertretervertrag (österr. Recht)
HANDELSVERTRETERVERTRAG
Zwischen
der Firma _______________________, in _______________________, _______________________ („Unternehmer“)
und dem Handelsvertreter, __________________, in __________________, ___________________ („Handelsvertreter“)
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
1. U m f a n g d e r V e r t r e t u n g
[Alternative 1]
1.1 Der Unternehmer betraut den Handelsvertreter mit der Alleinvertretung sämtlicher derzeit und auch in Zukunft hergestellter Produkte für das Gebiet, __________________, __________________, ___________________, ___________________ ("Vertretungsgebiet").
[Alternative 2]
1.1 Der Unternehmer betraut den Handelsvertreter mit der Alleinvertretung folgender Produkte: __________________, __________________, __________________, ___________________
für das Gebiet, _____________________, ____________________, ____________________, __________________ („Vertretungsgebiet“)
1.2. Die Alleinvertretung umfasst alle im Vertretungsgebiet derzeit befindlichen und zukünftigen Kunden sowie die mit diesen getätigten Geschäfte. Sollte der Unternehmer im Vertragsgebiet eigene Erzeugungs- oder Vertriebsstätten oder Tochtergesellschaften errichten, wird der Unternehmer diese der vorliegenden Alleinvertretungsvereinbarung unterwerfen.
2. A u f g a b e n u n d P f l i c h t e n d e s U n t e r n e h m e r s
2.1 Der Unternehmer wird den Handelsvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere wird er dem Handelsvertreter alle erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Preislisten, Konditionen, AGB, Bestellformulare udgl, kostenlos zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Informationen rechtzeitig erteilen.
2.2 Preisänderungen wird der Unternehmer dem Handelsvertreter zumindest __________ Monat(e) vor deren Inkrafttreten bekanntgeben.
2.3 Der Unternehmer wird dem Handelsvertreter innerhalb von 7 Kalendertagen - schriftlich - die Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts mitteilen. Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen keine Mitteilung, gilt das vermittelte Geschäft als angenommen.
2.4 Der Unternehmer hat den Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn und sobald absehbar ist, dass er die Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfang wird ausführen können, als der Handelsvertreter nach den Umständen, insbesondere aufgrund des bisherigen Geschäftsumfanges oder den Angaben des Unternehmers, hätte erwarten können. Bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Verständigung hat der Handelsvertreter jedenfalls Anspruch auf Provision für die vermittelten Aufträge, auch wenn sie der Unternehmer nicht annimmt.
2.5 Der Unternehmer ist verpflichtet, den Handelsvertreter unverzüglich (mit Kopie) über jede Korrespondenz mit Kunden sowie Auftragsbestätigungen, Fakturen, Lieferungen etc. zu infor-mieren. Ebenso hat er den Handelsvertreter über jede Korrespondenz mit Dritten, soweit sie das durch den Handelsvertreter bearbeitete Gebiet berührt, zu informieren.
2.6 Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ein Kunde ein vereinbartes Zahlungsziel nicht einhält.
3. A u f g a b e n u n d P f l i c h t e n d e s H a n d e l s v e r t r e t e r s
3.1 Der Handelsvertreter ist bei seiner Vermittlungstätigkeit verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes das Interesse des Unternehmers zu wahren.
3.2 Der Handelsvertreter hat alle ihm bekannt werdenden Umstände, welche die Kreditwürdigkeit eines Kunden in Frage stellen könnten, dem Unternehmer mitzuteilen. Behauptet der Unternehmer eine Verletzung dieser Pflicht, so obliegt der Beweis dem Unternehmer. Keinesfalls trifft den Handelsvertreter irgendeine Haftung wegen Nichtzahlung der Fakturen oder im Falle der Insolvenz des Kunden.
3.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, sich bei Ausübung seiner Tätigkeit für den Unternehmer geeigneter Personen zu bedienen.
4. K u n d e n s t o c k
4.1 Alle Kunden im Vertragsgebiet, mit denen bereits Geschäftsverbindungen bestehen, werden dem Handelsvertreter vom Unternehmer zur weiteren Betreuung übergeben. Diese sind in einer Aufstellung, die den jeweiligen Jahresumsatz enthält und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, genannt (Altkunden). Kunden, die nicht in dieser Aufstellung genannt werden, gelten nicht als Altkunden des Unternehmers.
4.2 Altkunden, bei denen die bereits bestehende Geschäftsverbindung durch den Handelsvertreter umsatzmäßig wesentlich erweitert wird, gelten, unabhängig davon, ob die Umsatzerweiterung bei anderen als schon bisher vom Unternehmen bezogenen Waren erfolgt oder nicht, ebenso wie neu zugeführte Kunden, als Neukunden.
5. H a f t u n g s a u s s c h l u s s
5.1 Der Unternehmer sichert dem Handelsvertreter zu, alle zum Schutz des Verbrauchers im Ver-tretungsgebiet geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Verpackung der Ware zu beachten. Ebenso sichert er zu, dass durch die Herstellung und den Vertrieb der vertragsgegenständlichen Produkte keine Patent-, Musterschutz-, Marken-schutz- (Warenzeichen) und Urheberrechte Dritter verletzt werden.
5.2 Der Unternehmer verpflichtet sich den Handelsvertreter hinsichtlich aller möglichen Verletzun-gen von Patent– Musterschutz– Markenschutz– (Warenzeichen) und Urheberrechten schadlos und klaglos halten. Sollte der Handelsvertreter diesbezüglich von Dritten in Anspruch genom-men werden, fallen alle notwendigen Rechtsberatungs-, Prozess- und sonstigen Kosten und Aufwendungen zur Anspruchsabwehr zu Lasten des Unternehmers. Der Unternehmer ist ver-pflichtet, sämtliche für die Anspruchsabwehr erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unver-züglich und kostenlos an den Handelsvertreter herauszugeben. Gleiches gilt hinsichtlich von Ansprüchen wegen Fehlerhaftigkeit der vom Unternehmer hergestellten bzw. vertriebenen Pro-dukte (Produkthaftung).
6. K o s t e n e r s a t z
6.1 Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung der im Auftrag des Unternehmers aufgewen-deten Auslagen, wie Porti, Telegramme, Ferngespräche, Musterkoffer etc, durch den Unter-nehmer.
6.2 Darüber hinaus wird die Erstattung folgender Kosten und Auslagen des Handelsvertreters durch den Unternehmer vereinbart: __________________________, _________________________, __________________, __________________, __________________, __________________ .
6.3 Für weitere Aufwendungen des Handelsvertreters im Interesse des Unternehmers erhält der Handelsvertreter vom Unternehmer einen fixen Spesenzuschuss in Höhe von EURO _______________ monatlich.
7. P r o v i s i o n
7.1 Der Handelsvertreter erhält von dem Unternehmer für alle direkten und indirekten Geschäfte eine Provision von ________ %, in Worten __________________________________ Prozent, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Nettoauftragswert vor Abzug allfälliger Skonti.
7.2 Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten oder sonst zustande gekommenen Geschäftes, jedenfalls dann, wenn der Unternehmer das Geschäft aus-geführt hat oder der Unternehmer nach dem
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