Forderungsverzicht mit Besserungsschein und Erläuterungen
Wir,
(Gläubiger)
verzichten hiermit gegenüber
(Schuldner)
auf unsere folgende Forderung
Betrag, Grund der Forderung
Der Forderungsverzicht wird in Anbetracht der derzeitbestehenden Zahlungsunfähigkeit und der sich daraus ergebenden Insolvenzgefahrerteilt. Auf die Forderung sind daher keine Tilgungen und Zinszahlungen zuleisten.
Der Forderungsverzicht steht unter der auflösendenBedingung, dass sich die Ertrags- und Zahlungssituation dergestalt verbessert,dass die Forderungs und etwaige Zinszahlungen ohne Auslösung einesInsolvenzgrundes erfüllt werden kann. Tritt diese auflösende Bedingung ein,sind die Hauptforderung und die durch Verzug entstandenen Nebenforderungen zurZahlung fällig.
[siehe alternative Formulierungen weiter unten]
Gläubiger
Schuldner
Forderungsverzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein: ertragsteuerliche Beurteilung
BMF-Schreiben vom 16.12.2003, IV A 2 â?? S 2743 â?? 5/03
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird zu der ertragsteuerlichen Beurteilung des
Forderungsverzichts des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen
Besserungsschein wie folgt Stellung genommen:
Allgemeines
Der Erlass einer Forderung eines Gesellschafters gegenüber derGesellschaft (§ 397 Abs. 1 BGB) führt aus Sicht der Gesellschaft zumErlöschen einer Verbindlichkeit. Die Vereinbarung, dass die Forderungbei Eintritt der im Besserungsschein genannten Bedingungen wiederauflebt, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH v. 30.5.1990, BStBl. II1991, 588).
Für die steuerrechtliche Beurteilung des Forderungsverzichts gegenBesserungsschein auf Ebene der Gesellschaft gelten die Grundsätze desBeschlusses des Gro�en Senats vom 9.6.1997, GrS 1/94 (BStBl. II 1998,307): Die bisher bei der Gesellschaft ausgewiesene Verbindlichkeitgegenüber dem Gesellschafter ist in Höhe des Betrags desForderungsverzichts auszubuchen. Dies führt bei der Gesellschaft inHöhe des Betrags des Forderungsverzichts zu einer Vermögensmehrung. Istder Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst,liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine(verdeckte) Einlage des Gesellschafters vor, die gemä� § 6 Abs. 1 Nr. 5EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist und bei der Gewinnermittlung derGesellschaft den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG mindert.
Eintritt des Besserungsfalls
a) (Wieder-)Einbuchung der Verbindlichkeit
Der ursprünglich ausgebuchte Betrag des Forderungsverzichts ist imZeitpunkt des Eintritts des Besserungsfalls (auflösende Bedingung)wieder als Verbindlichkeit vermögensmindernd einzubuchen. Soweit dieursprüngliche Ausbuchung nach den Grundsätzen des Beschlusses desGro�en Senats vom 9.6.1997 (a. a. O.) als (verdeckte) Einlage zubeurteilen war, gilt diese als zurückgewährt. Im Rahmen dersteuerlichen Gewinnermittlung ist der Unterschiedsbetrag i. S. des § 4Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend zukorrigieren (vgl. BFH v. 30.5.1990, a. a. O.).
b) Steuerrechtliche Behandlung der auf die wieder eingebuchte Verbindlichkeit zu zahlenden Zinsen
Der Betriebsausgabenabzug der ab dem Zeitpunkt der(Wieder-)Einbuchung der Verbindlichkeit zu zahlenden Zinsen beurteiltsich nach der ursprünglichen Veranlassung der Verbindlichkeit. DerEintritt der auflösenden Bedingung hat in entsprechender Anwendung des§ 158 Abs. 2 BGB zur Folge, dass eine durch den auflösend bedingtenForderungsverzicht eingetretene Veranlassung durch dasGesellschaftsverhältnis entfällt und der ursprünglicheVeranlassungszusammenhang wieder auflebt. Dieses gilt nach demBFH-Urteil vom 30.5.1990 (a. a. O.) auch für den Teil der Zinsen, dernach den Vereinbarungen der Parteien für die Dauer der Krise (nach) zuzahlen ist und der damit wirtschaftlich auf die Zeitspanne entfällt, inder zivil- und steuerrechtlich keine Fremdverbindlichkeit vorlag.Sofern auf Grund einer klar und von vornherein getroffenen Vereinbarungder Bedingungseintritt schuldrechtlich auf einen früheren Zeitpunktzurückbezogen werden soll (§ 159 BGB), liegt im Verhältnis zwischenGesellschaft und beherrschendem Gesellschafter insoweit auch keinVersto� gegen das Nachzahlungsverbot vor.
c) Gesellschafterwechsel nach Forderungsverzicht
Die vorstehenden Ausführungen bei (Wieder-)Einbuchung derVerbindlichkeit gelten bei Gesellschafterwechsel zwischenForderungsverzicht gegen Besserungsschein und Eintritt desBesserungsfalls entsprechend. Sofern in sachlichem und zeitlichemZusammenhang mit dem Gesellschafterwechsel eine Abtretung der Forderungerfolgt, finden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.2.2001, IV R 3/00(BStBl. II, 520) Anwendung.
Auswirkungen des Besserungsscheins auf § 8 Abs. 4 KStG
Liegen zu einem Zeitpunkt zwischen der Ausbuchung und der(Wieder-)Einbuchung der Verbindlichkeit die Tatbestandsvoraussetzungenfür eine beschrä
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