Haftungskonstellationen bei GmbH in Insolvenz
In § 13 II GmbHG ist die Haftungsbeschränkung des Gesellschafters normiert, die der GmbH ihren Namen gibt und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG. Diese Haftung trifft ihn aber nur bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten und auch nur gegenüber der GmbH für den daraus entstandenen Schaden. Aus diesem Grund kann nur in Ausnahmefällen eine Haftung von Dritten neben der GmbH oder eine alleinige Haftung Dritter erfolgen.
1. Gesellschafter
Voraussetzung für eine vertragliche Haftung des Gesellschafters ist ein selbständiger Verpflichtungsgrund. Ein solcher Grund kann in einer vertraglichen �bernahme einer Mithaftung oder Ausfallshaftung durch Bürgschaft, Garantie, Kreditauftrag oder eines Schuldbeitritts liegen. Ein solcher Verpflichtungsgrund ist von den Vertragsparteien frei verhandelbar.
Darüberhinaus haftet der Gesellschafter nur im Fall einer sogenannten Durchgriffshaftung. Deren Rechtsfolge ist die unmittelbare persönliche Haftung des Gesellschafters für die Schulden der GmbH, so als wenn § 128 II HGB anwendbar wäre.
Ein anerkannter Fall einer solchen Haftung bilden die Fälle der Vermögensvermischung, d.h. in Fällen, wenn sich nicht mehr ermitteln lä�t, welche Vermögensgegenstände zum Vermögen der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters gehören. Dies ist regelmä�ig dann gegeben, wenn das Gesellschaftsvermögen in den Büchern der Gesellschaft unzureichend ausgewiesen, die Buchführung aus anderen Gründen undurchsichtig ist oder die Vermögensabgrenzung auf andere Weise allgemein verschleiert wird. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich Unklarheiten über einzelne Vermögensgegenstände oder einzelne nicht buchmä�ig erfa�te Privatentnahmen.
Grundsätzliche Voraussetzung ist in jedem Fall, da� der betreffende Gesellschafter wegen seines Einflusses in der Gesellschaft für den Vorgang der Vermögensvermischung verantwortlich ist.
Eine sogenannte â??Sphärenvermischungâ??, wonach die Trennung von GmbH und Gesellschafter im organisatorischen Bereich verschleiert wird (z.B. Führung ähnlicher Firmen, gleiche Geschäftsräume und gleiches Personal), ist dagegen kein eigenständiger Haftungstatbestand, der eine Durchgriffshaftung ermöglicht.
2. Geschäftsführer
Als Tatbestand für eine unmittelbare Au�enhaftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH kommt die Rechtsscheins- oder Vertrauenshaftung in Frage. Voraussetzung dafür ist, da� der Geschäftsführer durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck einer persönlichen Haftung hervorgerufen hat. Die wichtigste Fallgruppe ist dabei das Zeichnen für die Gesellschaft ohne den von § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatz.
Darüberhinaus kann der Gesellschafter als Geschäftsführer aus Verschulden bei Vertragsschlu� (culpa in contrahendo) haften. Grundsätzlich trifft diese Haftung nur die GmbH als Vertragspartnerin und nicht den handelnden Gesellschafter.
Die Haftung des Handelnden ist aber möglich, wenn ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde. D.h. es mu� ein über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriösität und die Erfüllung des Geschäfts bietet, und dadurch die Verhandlungen beeinflu�t.
Au�erdem kann eine solche Haftung entstehen, wenn der handelnde Gesellschafter ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Geschäft besitzt. Ausreichend dafür ist aber nicht, da� der Geschäftsführer eine ma�gebliche oder beherrschende Beteiligung an der GmbH inne hat.
Der Gesellschafter kann auch einer deliktsrechtlichen Haftung gemä� §§ 823 ff. BGB unterliegen. Jedoch erfolgt eine Haftung nur, wenn der Geschäftsführer selbst als Täter oder Mittäter, Gehilfe oder Anstifter unmittelbar oder mittelbar handelt. Für Mängel der Organisation der Gesellschaft ist er jedoch nicht verantwortlich.
Möglich ist dabei eine deliktische Haftung in Form der Insolvenzausfallhaftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 64 I GmbHG sein. Voraussetzung ist die verspätete Stellung des Insolvenzantrages. Dieser Anspruch ist jedoch auf den sogenannten â??Quotenschadenâ?? beschränkt, d.h. auf den Betrag, um den sich die Insolvenzquote infolge der Verspätung der Anmeldung verringert hat. Dieser steht zwar jedem geschädigten Gläubiger persönlich zu, er ist aber bei Konkurs nach h.M. vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Sogenannte Neugläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht und vor verspäteter Eröffnung des Verfahrens Gläubiger geworden sind, sind dagegen auf Antrag voll auf ihren Ausfall zu kompensieren. Der Geschäftsführer haftet dabei zusätzlich persönlich, weil er die Vertragspartner nicht über die Insolvenzreife der GmbH informiert und so ihr vorvertragliches Vertrauen schuldhaft verletzt hat. Bei den Schäden der Neugläubiger handelt es sich nicht um Gesamtgläubigerschäden, die zweckmä�igerweise durch Zahlung in die Masse zu ersetzen sind, sondern um Einzelschäden. Sie sind somit von den geschädigten Gläubigern selbst beizutreiben; sie sind folglich selbst gegenüber dem Geschäftsführer klagebefugt.
Nach § 826 BGB kommt eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung, d.h. Gläubigerbenachteiligung, in Betracht. Diese Haftung kann beispielsweise eingreifen, wenn die Gesellschaft ihre Rechtsbeziehungen zu den Gläubigern so gestaltet, da� die Risiken zum Nachteil der Gläubiger verschoben werden.