Insolvenzgründe
Informationsstand: Februar 1999
Themenbereich: Insolvenzgründe
Thema: Drohende Zahlungsunfähigkeit
1. Definition
Die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde als neuer Insolvenzgrund in die InsO aufgenommen. Sie ist im Gesetz definiert als ein Zustand, in dem "der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen" (§ 18 InsO).
Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, die sich immer auf einen bestimmten Zeitpunkt bezieht, wird hier auf das Prinzip der Zeitraum-Illiquidität abgestellt.
2. Ziele
Der Schuldner soll in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies sichert ihm die Vorteile des Insolvenzverfahrens zu einem Zeitpunkt, an dem er noch über gewisse Bewegungsspielräume verfügt und steigert seine Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Entscheidend ist hierbei das rechtzeitige Erkennen von Liquiditätsproblemen, wobei die Checkliste der Warnzeichen einige Hinweise geben soll.
3. Feststellung
Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit sind folgende Schritte zu unternehmen:
- Erstellung eines Finanzstatus
- Erstellung eines Finanzplans
- Beurteilung des voraussichtlichen Zahlungsvermögens
Sie ist abzugrenzen gegenüber kurzfristigen Zahlungsstockungen sowie zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, die dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner die Zahlungen bereits eingestellt hat.
3.1. Finanzstatus
Der Finanzstatus ist die Gegenüberstellung von liquidierbarem Vermögen und fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei sind zu differenzieren:
- die Finanzmittel nach dem Liquiditätsgrad
- die Verbindlichkeiten nach der Fälligkeit
Der Finanzstatus wird aus dem Rechnungswesen abgeleitet und ist zu ergänzen um vorhandene Finanzierungsreserven (z.B. Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme oder zur Liquidierung von Aktiva).
3.2. Finanzplan
Durch die Fortentwicklung des Finanzstatus um
- die zu erwartenden Einzahlungen und Verpflichtungen
- die geplanten Maßnahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts
- die Finanzierungsmaßnahmen, sofern sie hinreichend gesichert sind
erhält man den Finanzplan.
Der Planungshorizont muss bis zum letzten Fälligkeitstermin der bestehenden Verbindlichkeiten reichen. Der Detaillierungsgrad (täglich, wöchentlich, monatlich) wird bestimmt von der Länge des Planungshorizontes und von der Intensität der bestehenden Liquiditätsanspannung.
Bei der Erstellung sind die Planprämissen zugrundezulegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
Beispielhafter Aufbau eines aus dem Finanzstatus abgeleiteten Finanzplans:
| t | t + 1 | t + 2 | t + 3 | t + 4 |
1. Finanzstatus zu Beginn der Periode t bzw. Endbestand der Vorperiode
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2. Einzahlungen
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3. Auszahlungen
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4. Über-/Unterdeckung (ergibt sich aus: 1. Zahlungsmittelbestand + 2. Einzahlungen |
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5. Ausgleichs- und Anpassungsma�?nahmen
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6. Zahlungsmittelbestand am Ende der (ergibt sich aus: 4. Über-/Unterdeckung |
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Unter dem Menüpunkt "Muster - Finanzplan" findet sich das vorstehende Schema als Excel-Tabelle mit bereits eingefügten Formeln. Es kann direkt ausgefüllt oder selbst erweitert bzw. abgeändert werden.
3.3. Beurteilung des voraussichtlichen Zahlungsvermögens
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn
- sich auf der Basis des Finanzplans das finanzielle Gleichgewicht trotz des Einsatzes der realisierbaren finanzpolitischen Maßnahmen nicht wahren lässt
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn
- auf der Basis des Finanzplans ein baldiger Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit eher unwahrscheinlich ist
- nur eine kurzfristige Zahlungsstockung eingetreten ist
- der Schuldner die Zahlungen bereits eingestellt hat, dann liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor.
4. Konsequenzen
Der Schuldner, jedoch nicht der Gläubiger, kann bei festgestellter drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Eine Verpflichtung zur Antragstellung besteht nicht. Alternativ kann auch eine außergerichtliche Sanierung angestrebt werden.
Hinzuweisen ist jedoch auf mögliche strafrechtliche Folgen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach §§ 283 ff. StGB, wenn nicht Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird.
5. Vorteile der Antragstellung
Da keine Pflicht zur Antragstellung besteht, ist dieser neue Insolvenzgrund eher als zusätzliche Möglichkeit anzusehen.
Der Schuldner kann die Vorteile der Verfahrenseröffnung nutzen, etwa das Verbot der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor der Antragstellung durch einzelne Gläubiger oder während des Verfahrens (§§ 88, 89 InsO).
Er kann aber stattdessen auch auf außergerichtlichem Wege nach Lösungen suchen und entsprechende Maßnahmen einleiten, während er bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit keine Wahlmöglichkeit mehr hat.
6. Risiken der Antragstellung
Durch die Antragstellung und ihre Folgen werden die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich gemacht und werden den Geschäftspartnern bekannt, was sich nachteilig auswirken kann, wenn die Liquiditätsprobleme doch nur vorübergehender Natur sein sollten.
Weiterhin wird durch die Einsetzung eines Vorläufigen Insolvenzverwalters der Handlungsspielraum des Eigentümers bzw. der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt.
7. Checkliste: Warnzeichen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Angespannte Kontoführung mit Überziehungstendenz
- Umsatzrückgang
- Skonti werden nicht mehr ausgeschöpft
- Schecks werden vordatiert
- Steigende Anzahl von Mahnungen
- Wechsel werden prolongiert
8. Checkliste: Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Gespräche mit den Gläubigern über Zahlungsaufschub / Stundung / Teilerlass
- Verhandlung mit Banken über eine Erhöhung des Kreditlimits
- Antrag auf Steuerstundung oder Zahlungsaufschub (§§ 222, 223 AO)
- Vorziehen von Zahlungseingängen, z. B. durch Anzahlungen
- Verschiebung von vermeidbaren Ausgaben
- Vermarktung von Reserven
- Verbesserung des Mahnwesens zum Eintreiben von fälligen Forderungen
- Umschuldung kurzfristiger Kredite in langfristige Darlehen
Expertise Nr. 3100
Thema: Zahlungsunfähigkeit
1. Definition
Die Zahlungsunfähigkeit ist im Gesetz definiert als ein Zustand, in dem "der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen" (§ 17 InsO).
In der bisher geltenden Konkursordnung war die Zahlungsunfähigkeit ebenfalls Konkursgrund. Sie war jedoch im Gesetz nicht definiert, weshalb der BGH sie in einem Urteil vom 05.11.1956 durch folgende Merkmale definierte:
- sie beruht auf einem Mangel an Zahlungsmitteln
- dieser Mangel ist andauernd
- es handelt sich um Geldschulden
- diese sind sofort fällig
- der Mangel an Zahlungsmitteln nimmt wesentliche Ausmaße an
Übersicht über die Unterschiede in den Definitionen und ihre Konsequenzen:
Merkmal im alten Recht | < />Merkmal im neuen Recht | < />Unterschied | < />
Mangel an Zahlungsmitteln | < />"nicht in der Lage" | < />es kann evtl. auch andere Insolvenzgründe geben, z.B.: Erkrankung, Überlastung, Nachlässigkeit | < />
Dauerhaftigkeit des Zahlungsunvermögens | < />fällt weg | < />vorübergehende Liquiditätslücken sollen weiter ausser Betracht bleiben, jedoch restriktive Handhabung | < />
ernstlich eingeforderte Geldschulden | < />fällige Zahlungsverpflichtungen | < />stillschweigend oder ausdrücklich gestundete Geldschulden kommen hinzu | < />
Wesentlichkeit | < />fällt weg | < />geringfügige Zahlungslücken sollen auch weiterhin ausser Betracht bleiben, jedoch restriktive Handhabung | < />
Insgesamt wird in der Literatur aus der veränderten Definition abgeleitet, daß Zahlungsunfähigkeit nach der InsO früher vorliegt als nach dem alten Recht, was ja auch dem Ziel des Gesetzes dient, frühzeitig eine Verfahrenseröffnung herbeizuführen. Durch das alleinige Abstellen auf die Fälligkeit werden zudem die Gläubigerinteressen gestärkt.
Eine Forderung ist dann fällig, wenn der Gläubiger den Zahlungsausgleich verlangen kann. Die Fälligkeit kann bestimmt sein
- durch gesetzliche Bestimmungen
- durch rechtsgeschäftliche Bestimmungen (Zahlungsziel)
- durch Vereinbarung (Bedingung, Befristung, Kasse gegen Faktura, Stundungsvereinbarung etc.)
- durch einseitige Parteierklärung (Kündigung)
Wenn kein Fälligkeitstermin festgesetzt wurde, gilt eine Forderung als sofort fällig (z.B. die nicht ausdrücklich genehmigte Überziehung eines Kontokorrentkredits).
2. Ziele
Der Schuldner sowie der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Dem Schuldner sichert dies die Vorteile des Insolvenzverfahrens und steigert seine Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Entscheidend ist hierbei das rechtzeitige Erkennen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit, wobei die Checkliste der Warnzeichen einige Hinweise geben soll.
3. Feststellung
Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzen gegenüber
- drohender Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsunwilligkeit / -verweigerung
- kurzfristigen Zahlungsstockungen
- geringfügigen Zahlungslücken
Im Gegensatz zur (zukunftsbezogenen) drohenden Zahlungsunfähigkeit bezieht sie sich auf die Vergangenheit und Gegenwart. Schwieriger ist die Abgrenzung von kurzfristigen Zahlungsstockungen (in der Literatur wird ein höchstens zweiwöchiger, teilweise auch ein einmonatiger Zeitraum genannt) und geringfügigen Zahlungslücken (bis ca. 5%), wobei die Festlegung der Grenzwerte sicherlich problematisch ist.
Zur Feststellung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist die Erstellung eines Liquiditätsstatus für einen zurückliegenden Zeitraum erforderlich, der über die als kurzfristig betrachtete Zeitspanne hinausgeht. Dieser Finanzstatus entspricht dem zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erstellenden Plan mit dem Unterschied, dass der Finanzstatus für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit aufzustellen ist und die seither erfolgten Ein- und Auszahlungsströme aus der damaligen Perspektive zu betrachten sind. Der Finanzstatus gibt Aufschluß darüber, ob über den betrachteten Zeitraum hinweg die fälligen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel gedeckt waren. Durch die Einbeziehung des Anfangsbestandes an Zahlungsmitteln ist auch das Problem der Zahlungsunwilligkeit ausgeschaltet.
Ein weiterer Ansatz zur Operationalisierung aus Gläubigersicht ist die Gegenüberstellung von tatsächlich erfolgten Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen in der jüngsten Vergangenheit in Form einer Zahlungsausfallrechnung. Sie gibt Auskunft darüber, welcher Prozentsatz der fälligen Zahlungsverpflichtungen tatsächlich erfüllt wurde. Um daraus eine Schlußfolgerung zu ziehen, ist eine Annahme erforderlich wie z.B. die folgende:
"Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn in den vergangenen zwei Wochen weniger als 95 % der Forderungen beglichen werden konnten".
Da es sich hier um reine Stromgrößen handelt, muß dem Problem der Zahlungsunwilligkeit dadurch begegnet werden, daß ein ergänzender Liquiditätsnachweis (z.B. Kontoauszug) gefordert wird.
Aus der Sicht des Gläubigers, der i.d.R. über nicht genügend Informationen verfügt, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners genau zu beurteilen, ist noch wichtig, daß die Einstellung der Zahlungen zu der (widerlegbaren) Vermutung der Zahlungsunfähigkeit führt. Das Gericht muß prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
Unter einer Zahlungseinstellung versteht man die Nichtzahlung, die nach aussen hin in Erscheinung tritt (für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar ist).
3.1. Finanzstatus und Finanzplan
Der Finanzstatus ist die Gegenüberstellung von Finanzmitteln und Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei sind zu differenzieren:
- die Finanzmittel nach dem Liquiditätsgrad
- die Verbindlichkeiten nach der Fälligkeit
Der Finanzstatus wird aus dem Rechnungswesen abgeleitet und ist zu ergänzen um vorhandene Finanzierungsreserven (z.B. Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme oder zur Liquidierung von Aktiva).
Zu beachten ist, daß
- Kontokorrentkredite im Rahmen der eingeräumten Kreditlinie als stillschweigend gestundet gelten und somit nicht erfasst werden
- eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als stillschweigend gestundet gelten und somit nicht erfasst werden
Auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezogen sagt der Finanzstatus aus, wie sich die Unter-/Überdeckung der Verbindlichkeiten durch liquide Mittel im Zeitablauf entwickelt hat. Bei der Erstellung sind die Prämissen zugrundezulegen, die im Anfangszeitpunkt (hier: t-4) galten.
Beispielhafter Ableitung eines Finanzstatus:
| < />t - 4 | < />t - 3 | < />t - 2 | < />t - 1 | < />t | < />
1. Finanzstatus zu Beginn der Periode t-4 bzw. Endbestand der Vorperiode
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2. Einzahlungen
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3. Auszahlungen
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4. �?ber-/Unterdeckung (ergibt sich aus: 1. Zahlungsmittelbestand + 2. Einzahlungen | < />
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5. Ausgleichs- und Anpassungsma�?nahmen
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6. Zahlungsmittelbestand am Ende der (ergibt sich aus: 4. �?ber-/Unterdeckung | < />
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Diese Berechnung ist eventuell um zukünftige Zeiträume zu ergänzen, um festzustellen, ob die Zahlungsunfähigkeit weiter andauern wird.
Unter dem Menüpunkt "Muster - Finanzplan" findet sich das vorstehende Schema als Excel-Tabelle mit bereits eingefügten Formeln. Es kann direkt ausgefüllt oder selbst erweitert bzw. abgeändert werden.
3.2. Zahlungsausfallrechnung
Eine solche Rechnung könnte den folgenden Aufbau haben:
Tage | < />Grund der Zahlungspflicht | < />Zahlungspflicht | < />Tatsächlich geleistet | < />
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t-14 | < />
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t-13 | < />
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t-12 | < />
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... | < />
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t-1 | < />
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Summe | < />
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Summe Zahlungspflichten / Summe Tatsächlich geleistete Zahlungen = Grad der Erfüllung der Zahlungspflichten | < />
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4. Konsequenzen
Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund (§ 17 Abs. 1) des Insolvenzverfahrens für
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
- Nachlassinsolvenzen (im Gegensatz zur Konkursordnung)
Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kann bei festgestellter Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.
Eine Verpflichtung des Schuldners zur Antragstellung besteht nur bei juristischen Personen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (§ 130a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 1 GmbHG), nicht aufgrund der InsO. Bei einer GmbH besteht Antragspflicht für jeden Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, mit höchstens dreiwöchiger Antragsfrist, nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit.
Hinzuweisen ist außerdem auf mögliche strafrechtliche Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach §§ 283ff. StGB, § 401 AktG, § 84 GmbHG, wenn nicht Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird.
Ein antragstellender Gläubiger muß dem Gericht glaubhaft machen
- ein Rechtsschutzinteresse
- die Forderung
- den Eröffnungsgrund
5. Vorteile der Antragstellung
Der Schuldner kann die Vorteile der Verfahrenseröffnung nutzen, etwa das rückwirkende Verbot der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor der Antragstellung durch einzelne Gläubiger oder während des Verfahrens (§§ 88, 89 InsO).
Der Gläubiger kann durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung und die darauffolgende geordnete Verwertung der Insolvenzmasse auf eine höhere Befriedigung seiner Forderungen hoffen.
6. Risiken der Antragstellung
Durch die Antragstellung und ihre Folgen werden die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich gemacht und werden den Geschäftspartnern bekannt, was sich nachteilig auswirken kann, wenn die Liquiditätsprobleme doch nur vorübergehender Natur sein sollten. Weiterhin wird durch die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Handlungsspielraum des Eigentümers bzw. der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt.
Für den Gläubiger bestehen folgende Risiken:
- das Verwertungsrecht auch bei Absonderungsberechtigung geht auf den Insolvenzverwalter über
- eingeschränkte Möglichkeiten für Vollstreckungsmaßnahmen
7. Checkliste: Warnzeichen zur Zahlungsunfähigkeit
- Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen
- Nichtzahlung der Entgelte von Energielieferungen
- Vorliegen von Vollstreckungsaufträgen
- Vorliegen von Anträgen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- Ungedeckte Schecks
- Wechselproteste
8. Checkliste: Maßnahmen zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit
- Gespräche mit den Gläubigern über Zahlungsaufschub / Stundung / Teilerlass
- Verhandlung mit Banken über eine Erhöhung des Kreditlimits
- Stundungsvereinbarungen mit Banken (Moratorien)
- Antrag auf Steuerstundung oder Zahlungsaufschub (§§ 222, 223 AO)
- Vorziehen von Zahlungseingängen, z. B. durch Anzahlungen
- Verschiebung von vermeidbaren Ausgaben
- Vermarktung von Reserven
- Verbesserung des Mahnwesens zum Eintreiben von fälligen Forderungen
Expertise Nr. 3200
Thema: Überschuldung
1. Definition
Die Überschuldung ist im Gesetz definiert als ein Zustand, in dem "das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).
In der bisher geltenden Konkursordnung war die Überschuldung ebenfalls Konkursgrund. Sie war jedoch im Gesetz nicht definiert, sondern nur in den einzelnen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der dort definierte Überschuldungsbegriff deckt sich inhaltlich mit dem der Ins O.
Neu ist jedoch Satz 2, nach dem bei der Bewertung des Vermögens die Fortführung des Unternehmens zugrundezulegen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
2. Ziele
Der Schuldner sowie der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, bei eingetretener Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dem Schuldner sichert dies die Vorteile des Insolvenzverfahrens und steigert seine Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Entscheidend ist hierbei das rechtzeitige Erkennen des Insolvenzgrundes der Überschuldung, wobei die Checkliste der Warnzeichen einige Hinweise geben soll.
3. Feststellung
Zur Feststellung der Überschuldung ist eine sogenannte zweistufige Überschuldungsprüfung durchzuführen:
- rechnerische Überschuldung (das nach Liquidationswerten bewertete Schuldnervermögen deckt die Schulden nicht) (exekutorisches Element). Zu deren Ermittlung reicht die Handels- und Steuerbilanz nicht aus, sondern es muß ein gesonderter Überschuldungsstatus (d.h. eine Sonderbilanz) aufgestellt werden. Sie ist als Nebenbuch im Sinne von § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB zu sehen, zu dessen Führung der Kaufmann verpflichtet ist, um sich einen Überblick zu verschaffen.
- Fortbestehensprognose (prognostisches Element), .d.h. die Beurteilung der Überlebenschancen des Unternehmens ausgehend vom Unternehmenskonzept.
3.1. Überschuldungsstatus
Der Überschuldungsstatus wird in der Regel aus der Handelsbilanz abgeleitet:
Vorgehen | < />Grundlage | < />
Handelsbilanz (Jahresbilanz oder Zwischenbilanz) | < />nach handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen (Anschaffungskosten-, Einzelbewertungs-, Imparitäts-, Realisations-, Vorsichtsprinzip) | < />
Umbewertung durch Aufdeckung stiller Reserven und Lasten | < />nach dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit im Rahmen des zugrunde gelegten Unternehmenskonzepts (Fortführung oder Liquidation) Bsp.: bei Grundstücken, Beteiligungen, Vorräten, Rechnungs- | < />
--> modifizierte Handelsbilanz | < />zu Zeitwerten (Fortführungs- oder Liquidationswerte) | < />
+ nicht erfasste Vermögenswerte und Schulden, für die am Stichtag eine vertragliche oder tatsächliche Basis vorliegt | < />Bsp.: - originär erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter (jedoch kein Geschäfts- oder Firmenwert) Im Liquidationsfall sind die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen. | < />
- Positionen der Passivseite, die keine echten Verbindlichkeiten sind | < />Bsp.: - Stammkapital | < />
--> Überschuldungsstatus | < />zum Stichtag | < />
Die Ableitung des Überschuldungsstatus aus der Handelsbilanz ist nicht zwingend, es kann auch eine Ableitung aus dem Inventar erfolgen. Nachrangige Verbindlichkeiten sind nicht im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen, da sie erst bei Verfahrenseröffnung entstehen.
Im Hinblick auf die weiteren Verfahrensschritte ist es zweckmäßig, in einer weiteren Spalte bei jedem Vermögensgegenstand zu erfassen, ob er betriebsnotwendig ist oder nicht (also veräußerbar).
3.2. Fortbestehensprognose
Hier sollte man folgendermaßen vorgehen:
Erstellung eines Unternehmenskonzepts (verbale Beschreibung der Ziele, Strategien und des Soll-Unternehmensverlaufs) | < />
-->
Ableitung eines quantifizierten Ertragsplans für den Prognosezeitraum (mindestens 1 Jahr bzw. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wird empfohlen) | < />
-->
Ableitung eines Finanzplans, d.h. die aus der Ertragssituation folgende Entwicklung der Zahlungsströme | < />
-->
Ableitung einer Aussage zur liquiditätsmässigen Entwicklung | < />
-->
aus allen bisherigen Schritten: Ableitung eines wertenden Gesamturteil über die Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft | < />
Eine positive Fortbestehensprognose setzt voraus, daß aufgrund der oben beschriebenen Analyse das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird.
Eine negative Fortbestehensprognose ist zu treffen, wenn im Prognosezeitraum eine finanzielle Unterdeckung zu erwarten ist. In diesem Falle sollte unter dem geänderten Unternehmenskonzept der Liquidation der beschriebene Ablauf nochmals durchlaufen werden.
3.3. Überschuldungsprüfung
In die zweistufige Überschuldungsprüfung gehen die beiden Kriterien
- rechnerische Überschuldung
- Fortbestehensprognose
ein, wobei im allgemeinen folgendes Vorgehen empfohlen wird:
Aus der Kombination der Kriterien "Fortbestehensprognose" und "rechnerische Überschuldung" im obigen Prüfungsschema lassen sich vier Fälle ableiten:
| < />positive Fortführungsprognose | < />negative Fortführungsprognose | < />
rechnerische Überschuldung | < />rechtliche Überschuldung, Insolvenzantragspflicht --> strittiger Fall | < />rechtliche Überschuldung, Insolvenzantragspflicht --> eindeutiger Überschuldungsfall | < />
keine rechnerische Überschuldung | < />keine rechtliche Überschuldung --> finanzielles Gleichgewicht scheint gesichert | < />falls überhaupt Fortführungs- keine rechtliche Überschuldung, keine Insolvenzantragspflicht | < />
In der Literatur gibt es auseinandergehende Ansichten darüber, wie die beiden Kriterien sich zueinander verhalten, d.h. welches davon die Priorität genießt oder ob beide unabhängig voneinander sind. Im Grunde geht es in der Diskussion nur um den einen Fall, daß rechnerische Überschuldung bei gleichzeitig positiver Fortführungsprognose vorliegt, die anderen drei Kombinationen führen zu eindeutigen Ergebnissen. Berücksichtigt man, daß die beiden Kriterien nicht unabhängig voneinander sind (die Prämissen der Fortführungsprognose bestimmen die Wertansätze in der Überschuldungsbilanz) dürfte dies eher als Ausnahmefall anzusehen sein. Hintergrund der Diskussion war die unzureichende Definition im alten Recht. Aus der Insolvenzordnung geht eindeutig hervor, daß die rechnerische Überschuldung das entscheidende Kriterium ist.
Die Überschuldung ist abzugrenzen gegenüber
- Unterbilanz (das Stammkapital ist durch Verluste angegriffen)
- materielle Unterkapitalisierung (das Eigenkapital reicht nicht aus, um den bestehenden, nicht durch Kredite Dritter zu deckenden mittel- und langfristigen Finanzbedarf des Unternehmens zu decken)
- nominelle Unterkapitalisierung (die Gesellschafter kommen dem Gebot ordentlicher Kapitalausstattung nicht nach)
- bilanzielle Überschuldung (das Stammkapital ist durch Verluste aufgezehrt, Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags auf der Aktivseite der Bilanz)
4. Konsequenzen
Überschuldung ist Eröffnungsgrund (§ 19 InsO) des Insolvenzverfahrens für
- juristische Personen
- GmbH & Co. KG
- Nachlaßinsolvenzen
Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kann bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, wobei der Gläubiger in der Regel nicht über die erforderlichen Informationen verfügt, um eine Überschuldung glaubhaft zu machen.
Eine Verpflichtung des Schuldners zur Antragstellung besteht nur bei juristischen Personen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (§ 130a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 1 GmbHG), nicht aufgrund der InsO. Bei einer GmbH besteht Antragspflicht für jeden Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, mit höchstens dreiwöchiger Antragsfrist, nach Eintreten der Überschuldung.
Hinzuweisen ist außerdem auf mögliche strafrechtliche Folgen der Überschuldung nach §§ 283ff. StGB, § 401 AktG, § 84 GmbHG, wenn nicht Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird.
Ein antragstellender Gläubiger muß dem Gericht glaubhaft machen
- ein Rechtsschutzinteresse
- die Forderung
- den Eröffnungsgrund
5. Vorteile der Antragstellung
Der Schuldner kann die Vorteile der Verfahrenseröffnung nutzen, etwa das rückwirkende Verbot der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor der Antragstellung durch einzelne Gläubiger oder während des Verfahrens (§§ 88, 89 InsO).
Der Gläubiger kann durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung und die darauffolgende geordnete Verwertung der Insolvenzmasse auf eine höhere Befriedigung seiner Forderungen hoffen.
6. Risiken der Antragstellung
Durch die Antragstellung und ihre Folgen werden die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich gemacht und werden den Geschäftspartnern bekannt, was sich nachteilig auswirken kann, wenn die Liquiditätsprobleme doch nur vorübergehender Natur sein sollten. Weiterhin wird durch die Einsetzung eines Vorläufigen Insolvenzverwalters der Handlungsspielraum des Eigentümers bzw. der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt.
Für den Gläubiger bestehen folgende Risiken:
- das Verwertungsrecht auch bei Absonderungsberechtigung geht auf den Insolvenzverwalter über
- eingeschränkte Möglichkeiten für Vollstreckungsmaßnahmen
7. Checkliste: Warnzeichen zur Überschuldung
- Verschlechterung der Bilanzstruktur (Ausweis eines Jahresfehlbetrags, Unterbilanz, ... )
8. Checkliste: Maßnahmen zur Abwendung der Überschuldung
- außergerichtliche Vergleiche (Forderungserlasse)
- Forderungsverzicht
- Forderungserlasse durch einzelne Gesellschafter, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften etc.
- Sondervereinbarungen mit einzelnen Gläubigern
- i. d. Praxis: oft bedingter Forderungserlass (Besserungsabrede: Forderung lebt nach Überwindung der Krise wieder auf)
- Rangrücktrittserklärungen
- Forderungsumwandlung in haftendes Eigenkapital, evtl. in Form einer atypischen stillen Gesellschaft oder durch die Ausgabe von Genussrechten
- Verzicht auf Gesellschafterdarlehen
- Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen
- Kapitalschnitt
- Kapitalerhöhung (Nominalkapital, sonstiges Kapital)
- neue eigenkapitalersetzende Darlehen der Gesellschafter
- Verschmelzung einer GmbH mit der Muttergesellschaft
Beachte: Stundungsvereinbarungen verändern lediglich die Fälligkeit, die in den Überschuldungsstatus nicht eingeht, und sind somit nicht als Maßnahme geeignet.
Insolvenzgründe
Informationsstand: Februar 1999
Â
Themenbereich: Insolvenzgründe
Â
Thema: Drohende Zahlungsunfähigkeit
Â
1. Definition
Die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde als neuer Insolvenzgrund in die InsO aufgenommen. Sie ist im Gesetz definiert als ein Zustand, in dem "der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen" (§ 18 InsO).
Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, die sich immer auf einen bestimmten Zeitpunkt bezieht, wird hier auf das Prinzip der Zeitraum-Illiquidität abgestellt.
2. Ziele
Der Schuldner soll in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies sichert ihm die Vorteile des Insolvenzverfahrens zu einem Zeitpunkt, an dem er noch über gewisse Bewegungsspielräume verfügt und steigert seine Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Entscheidend ist hierbei das rechtzeitige Erkennen von Liquiditätsproblemen, wobei die Checkliste der Warnzeichen einige Hinweise geben soll.
3. Feststellung
Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit sind folgende Schritte zu unternehmen:
- Erstellung eines Finanzstatus
- Erstellung eines Finanzplans
- Beurteilung des voraussichtlichen Zahlungsvermögens
Sie ist abzugrenzen gegenüber kurzfristigen Zahlungsstockungen sowie zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, die dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner die Zahlungen bereits eingestellt hat.
3.1. Finanzstatus
Der Finanzstatus ist die Gegenüberstellung von liquidierbarem Vermögen und fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei sind zu differenzieren:
- die Finanzmittel nach dem Liquiditätsgrad
- die Verbindlichkeiten nach der Fälligkeit
Der Finanzstatus wird aus dem Rechnungswesen abgeleitet und ist zu ergänzen um vorhandene Finanzierungsreserven (z.B. Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme oder zur Liquidierung von Aktiva).
3.2. Finanzplan
Durch die Fortentwicklung des Finanzstatus um
- die zu erwartenden Einzahlungen und Verpflichtungen
- die geplanten MaÃ?nahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts
- die FinanzierungsmaÃ?nahmen, sofern sie hinreichend gesichert sind
erhält man den Finanzplan.
Der Planungshorizont mu� bis zum letzten Fälligkeitstermin der bestehenden Verbindlichkeiten reichen. Der Detaillierungsgrad (täglich, wöchentlich, monatlich) wird bestimmt von der Länge des Planungshorizontes und von der Intensität der bestehenden Liquiditätsanspannung.
Bei der Erstellung sind die Planprämissen zugrundezulegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
Beispielhafter Aufbau eines aus dem Finanzstatus abgeleiteten Finanzplans:
 | t | t + 1 | t + 2 | t + 3 | t + 4 |
1. Finanzstatus zu Beginn der Periode t bzw. Endbestand der Vorperiode
| Â | Â | Â | Â | Â |
2. Einzahlungen
| Â | Â | Â | Â | Â |
3. Auszahlungen
| Â | Â | Â | Â | Â |
4. Ã?ber-/Unterdeckung (ergibt sich aus: 1. Zahlungsmittelbestand + 2. Einzahlungen | Â | Â | Â | Â | Â |
5. Ausgleichs- und AnpassungsmaÃ?nahmen
| Â | Â | Â | Â | Â |
6. Zahlungsmittelbestand am Ende der (ergibt sich aus: 4. Ã?ber-/Unterdeckung | Â | Â | Â | Â | Â |
Unter dem Menüpunkt "Muster - Finanzplan" findet sich das vorstehende Schema als Excel-Tabelle mit bereits eingefügten Formeln. Es kann direkt ausgefüllt oder selbst erweitert bzw. abgeändert werden.
3.3. Beurteilung des voraussichtlichen Zahlungsvermögens
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn
- sich auf der Basis des Finanzplans das finanzielle Gleichgewicht trotz des Einsatzes der realisierbaren finanzpolitischen Ma�nahmen nicht wahren lä�t
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn
- auf der Basis des Finanzplans ein baldiger Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit eher unwahrscheinlich ist
- nur eine kurzfristige Zahlungsstockung eingetreten ist
- der Schuldner die Zahlungen bereits eingestellt hat, dann liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor.
4. Konsequenzen
Der Schuldner, jedoch nicht der Gläubiger, kann bei festgestellter drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Eine Verpflichtung zur Antragstellung besteht nicht. Alternativ kann auch eine au�ergerichtliche Sanierung angestrebt werden.
Hinzuweisen ist jedoch auf mögliche strafrechtliche Folgen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach §§ 283ff. StGB, wenn nicht Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird.
5. Vorteile der Antragstellung
Da keine Pflicht zur Antragstellung besteht, ist dieser neue Insolvenzgrund eher als zusätzliche Möglichkeit anzusehen.
Der Schuldner kann die Vorteile der Verfahrenseröffnung nutzen, etwa das Verbot der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor der Antragstellung durch einzelne Gläubiger oder während des Verfahrens (§§ 88, 89 InsO).
Er kann aber stattdessen auch auf au�ergerichtlichem Wege nach Lösungen suchen und entsprechende Ma�nahmen einleiten, während er bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit keine Wahlmöglichkeit mehr hat.
6. Risiken der Antragstellung
Durch die Antragstellung und ihre Folgen werden die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich gemacht und werden den Geschäftspartnern bekannt, was sich nachteilig auswirken kann, wenn die Liquiditätsprobleme doch nur vorübergehender Natur sein sollten.
Weiterhin wird durch die Einsetzung eines Vorläufigen Insolvenzverwalters der Handlungsspielraum des Eigentümers bzw. der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt.
7. Checkliste: Warnzeichen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Angespannte Kontoführung mit �berziehungstendenz
- Umsatzrückgang
- Skonti werden nicht mehr ausgeschöpft
- Schecks werden vordatiert
- Steigende Anzahl von Mahnungen
- Wechsel werden prolongiert
8. Checkliste: Ma�nahmen zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Gespräche mit den Gläubigern über Zahlungsaufschub / Stundung / Teilerla�
- Verhandlung mit Banken über eine Erhöhung des Kreditlimits
- Antrag auf Steuerstundung oder Zahlungsaufschub (§§ 222, 223 AO)
- Vorziehen von Zahlungseingängen, z. B. durch Anzahlungen
- Verschiebung von vermeidbaren Ausgaben
- Vermarktung von Reserven
- Verbesserung des Mahnwesens zum Eintreiben von fälligen Forderungen
- Umschuldung kurzfristiger Kredite in langfristige Darlehen
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Expertise Nr. 3100
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Thema: Zahlungsunfähigkeit
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1. Definition
Die Zahlungsunfähigkeit ist im Gesetz definiert als ein Zustand, in dem "der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen" (§ 17 InsO).
In der bisher geltenden Konkursordnung war die Zahlungsunfähigkeit ebenfalls Konkursgrund. Sie war jedoch im Gesetz nicht definiert, weshalb der BGH sie in einem Urteil vom 5.11.1956 durch folgende Merkmale definierte:
- sie beruht auf einem Mangel an Zahlungsmitteln
- dieser Mangel ist andauernd
- es handelt sich um Geldschulden
- diese sind sofort fällig
- der Mangel an Zahlungsmitteln nimmt wesentliche AusmaÃ?e an
�bersicht über die Unterschiede in den Definitionen und ihre Konsequenzen:
Merkmal im alten Recht | < />Merkmal im neuen Recht | < />Unterschied | < />
Mangel an Zahlungsmitteln | < />"nicht in der Lage" | < />es kann evtl. auch andere Insolvenzgründe geben, z.B.: Erkrankung, �berlastung, Nachlässigkeit | < />
Dauerhaftigkeit des Zahlungsunvermögens | < />fällt weg | < />vorübergehende Liquiditätslücken sollen weiter au�er Betracht bleiben, jedoch restriktive Handhabung | < />
ernstlich eingeforderte Geldschulden | < />fällige Zahlungsverpflichtungen | < />stillschweigend oder ausdrücklich gestundete Geldschulden kommen hinzu | < />
Wesentlichkeit | < />fällt weg | < />geringfügige Zahlungslücken sollen auch weiterhin au�er Betracht bleiben, jedoch restriktive Handhabung | < />
Insgesamt wird in der Literatur aus der veränderten Definition abgeleitet, da� Zahlungsunfähigkeit nach der InsO früher vorliegt als nach dem alten Recht, was ja auch dem Ziel des Gesetzes dient, frühzeitig eine Verfahrenseröffnung herbeizuführen. Durch das alleinige Abstellen auf die Fälligkeit werden zudem die Gläubigerinteressen gestärkt.
Eine Forderung ist dann fällig, wenn der Gläubiger den Zahlungsausgleich verlangen kann. Die Fälligkeit kann bestimmt sein
- durch gesetzliche Bestimmungen
- durch rechtsgeschäftliche Bestimmungen (Zahlungsziel)
- durch Vereinbarung (Bedingung, Befristung, Kasse gegen Faktura, Stundungsvereinbarung etc.)
- durch einseitige Parteierklärung (Kündigung)
Wenn kein Fälligkeitstermin festgesetzt wurde, gilt eine Forderung als sofort fällig (z.B. die nicht ausdrücklich genehmigte �berziehung eines Kontokorrentkredits).
2. Ziele
Der Schuldner sowie der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Dem Schuldner sichert dies die Vorteile des Insolvenzverfahrens und steigert seine Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Entscheidend ist hierbei das rechtzeitige Erkennen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit, wobei die Checkliste der Warnzeichen einige Hinweise geben soll.
3. Feststellung
Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzen gegenüber
- drohender Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsunwilligkeit / -verweigerung
- kurzfristigen Zahlungsstockungen
- geringfügigen Zahlungslücken
Im Gegensatz zur (zukunftsbezogenen) drohenden Zahlungsunfähigkeit bezieht sie sich auf die Vergangenheit und Gegenwart. Schwieriger ist die Abgrenzung von kurzfristigen Zahlungsstockungen (in der Literatur wird ein höchstens zweiwöchiger, teilweise auch ein einmonatiger Zeitraum genannt) und geringfügigen Zahlungslücken (bis ca. 5%), wobei die Festlegung der Grenzwerte sicherlich problematisch ist.
Zur Feststellung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist die Erstellung eines Liquiditätsstatus für einen zurückliegenden Zeitraum erforderlich, der über die als kurzfristig betrachtete Zeitspanne hinausgeht. Dieser Finanzstatus entspricht dem zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erstellenden Plan mit dem Unterschied, da� der Finanzstatus für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit aufzustellen ist und die seither erfolgten Ein- und Auszahlungsströme aus der damaligen Perspektive zu betrachten sind. Der Finanzstatus gibt Aufschlu� darüber, ob über den betrachteten Zeitraum hinweg die fälligen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel gedeckt waren. Durch die Einbeziehung des Anfangsbestandes an Zahlungsmitteln ist auch das Problem der Zahlungsunwilligkeit ausgeschaltet.
Ein weiterer Ansatz zur Operationalisierung aus Gläubigersicht ist die Gegenüberstellung von tatsächlich erfolgten Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen in der jüngsten Vergangenheit in Form einer Zahlungsausfallrechnung. Sie gibt Auskunft darüber, welcher Prozentsatz der fälligen Zahlungsverpflichtungen tatsächlich erfüllt wurde. Um daraus eine Schlu�folgerung zu ziehen, ist eine Annahme erforderlich wie z.B. die folgende:
"Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn in den vergangenen zwei Wochen weniger als 95 % der Forderungen beglichen werden konnten".
Da es sich hier um reine Stromgrö�en handelt, mu� dem Problem der Zahlungsunwilligkeit dadurch begegnet werden, da� ein ergänzender Liquiditätsnachweis (z.B. Kontoauszug) gefordert wird.
Aus der Sicht des Gläubigers, der i.d.R. über nicht genügend Informationen verfügt, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners genau zu beurteilen, ist noch wichtig, da� die Einstellung der Zahlungen zu der (widerlegbaren) Vermutung der Zahlungsunfähigkeit führt. Das Gericht mu� prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
Unter einer Zahlungseinstellung versteht man die Nichtzahlung, die nach au�en hin in Erscheinung tritt (für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar ist).
3.1. Finanzstatus und Finanzplan
Der Finanzstatus ist die Gegenüberstellung von Finanzmitteln und Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei sind zu differenzieren:
- die Finanzmittel nach dem Liquiditätsgrad
- die Verbindlichkeiten nach der Fälligkeit
Der Finanzstatus wird aus dem Rechnungswesen abgeleitet und ist zu ergänzen um vorhandene Finanzierungsreserven (z.B. Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme oder zur Liquidierung von Aktiva).
Zu beachten ist, daÃ?
- Kontokorrentkredite im Rahmen der eingeräumten Kreditlinie als stillschweigend gestundet gelten und somit nicht erfa�t werden
- eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als stillschweigend gestundet gelten und somit nicht erfaÃ?t werden
Auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezogen sagt der Finanzstatus aus, wie sich die Unter-/�berdeckung der Verbindlichkeiten durch liquide Mittel im Zeitablauf entwickelt hat. Bei der Erstellung sind die Prämissen zugrundezulegen, die im Anfangszeitpunkt (hier: t-4) galten.
Beispielhafter Ableitung eines Finanzstatus:
 | < />t - 4 | < />t - 3 | < />t - 2 | < />t - 1 | < />t | < />
1. Finanzstatus zu Beginn der Periode t-4 bzw. Endbestand der Vorperiode
| < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />
2. Einzahlungen
| < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />
3. Auszahlungen
| < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />
4. Ã?ber-/Unterdeckung (ergibt sich aus: 1. Zahlungsmittelbestand + 2. Einzahlungen | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />
5. Ausgleichs- und AnpassungsmaÃ?nahmen
| < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />
6. Zahlungsmittelbestand am Ende der (ergibt sich aus: 4. Ã?ber-/Unterdeckung | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />Â | < />
Diese Berechnung ist eventuell um zukünftige Zeiträume zu ergänzen, um festzustellen, ob die Zahlungsunfähigkeit weiter andauern wird.
Unter dem Menüpunkt "Muster - Finanzplan" findet sich das vorstehende Schema als Excel-Tabelle mit bereits eingefügten Formeln. Es kann direkt ausgefüllt oder selbst erweitert bzw. abgeändert werden.
3.2. Zahlungsausfallrechnung
Eine solche Rechnung könnte den folgenden Aufbau haben:
Tage | < />Grund der Zahlungspflicht | < />Zahlungspflicht | < />Tatsächlich geleistet | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
t-14 | < />Â | < />Â | < />Â | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
t-13 | < />Â | < />Â | < />Â | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
t-12 | < />Â | < />Â | < />Â | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
... | < />Â | < />Â | < />Â | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
t-1 | < />Â | < />Â | < />Â | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
 | < /> | < /> | < /> | < />
Summe | < />Â | < />Â | < />Â | < />
Summe Zahlungspflichten / Summe Tatsächlich geleistete Zahlungen = Grad der Erfüllung der Zahlungspflichten | < /> | < /> | < /> | < />
4. Konsequenzen
Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund (§ 17 Abs. 1) des Insolvenzverfahrens für
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
- NachlaÃ?insolvenzen (im Gegensatz zur Konkursordnung)
Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kann bei festgestellter Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.
Eine Verpflichtung des Schuldners zur Antragstellung besteht nur bei juristischen Personen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (§ 130a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 1 GmbHG), nicht aufgrund der InsO. Bei einer GmbH besteht Antragspflicht für jeden Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, mit höchstens dreiwöchiger Antragsfrist, nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit.
Hinzuweisen ist au�erdem auf mögliche strafrechtliche Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach §§ 283ff. StGB, § 401 AktG, § 84 GmbHG, wenn nicht Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird.
Ein antragstellender Gläubiger mu� dem Gericht glaubhaft machen
- ein Rechtsschutzinteresse
- die Forderung
- den Eröffnungsgrund
5. Vorteile der Antragstellung
Der Schuldner kann die Vorteile der Verfahrenseröffnung nutzen, etwa das rückwirkende Verbot der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor der Antragstellung durch einzelne Gläubiger oder während des Verfahrens (§§ 88, 89 InsO).
Der Gläubiger kann durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung und die darauffolgende geordnete Verwertung der Insolvenzmasse auf eine höhere Befriedigung seiner Forderungen hoffen.
6. Risiken der Antragstellung
Durch die Antragstellung und ihre Folgen werden die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich gemacht und werden den Geschäftspartnern bekannt, was sich nachteilig auswirken kann, wenn die Liquiditätsprobleme doch nur vorübergehender Natur sein sollten. Weiterhin wird durch die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Handlungsspielraum des Eigentümers bzw. der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt.
Für den Gläubiger bestehen folgende Risiken:
- das Verwertungsrecht auch bei Absonderungsberechtigung geht auf den Insolvenzverwalter über
- eingeschränkte Möglichkeiten für Vollstreckungsma�nahmen
7. Checkliste: Warnzeichen zur Zahlungsunfähigkeit
- Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen
- Nichtzahlung der Entgelte von Energielieferungen
- Vorliegen von Vollstreckungsaufträgen
- Vorliegen von Anträgen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- Ungedeckte Schecks
- Wechselproteste
8. Checkliste: Ma�nahmen zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit
- Gespräche mit den Gläubigern über Zahlungsaufschub / Stundung / Teilerla�
- Verhandlung mit Banken über eine Erhöhung des Kreditlimits
- Stundungsvereinbarungen mit Banken (Moratorien)
- Antrag auf Steuerstundung oder Zahlungsaufschub (§§ 222, 223 AO)
- Vorziehen von Zahlungseingängen, z. B. durch Anzahlungen
- Verschiebung von vermeidbaren Ausgaben
- Vermarktung von Reserven
- Verbesserung des Mahnwesens zum Eintreiben von fälligen Forderungen
Expertise Nr. 3200
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Thema: Ã?berschuldung
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1. Definition
Die �berschuldung ist im Gesetz definiert als ein Zustand, in dem "das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).
In der bisher geltenden Konkursordnung war die �berschuldung ebenfalls Konkursgrund. Sie war jedoch im Gesetz nicht definiert, sondern nur in den einzelnen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der dort definierte �berschuldungsbegriff deckt sich inhaltlich mit dem der Ins O.
Neu ist jedoch Satz 2, nach dem bei der Bewertung des Vermögens die Fortführung des Unternehmens zugrundezulegen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
2. Ziele
Der Schuldner sowie der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, bei eingetretener �berschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dem Schuldner sichert dies die Vorteile des Insolvenzverfahrens und steigert seine Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Entscheidend ist hierbei das rechtzeitige Erkennen des Insolvenzgrundes der Ã?berschuldung, wobei die Checkliste der Warnzeichen einige Hinweise geben soll.
3. Feststellung
Zur Feststellung der �berschuldung ist eine sogenannte zweistufige �berschuldungsprüfung durchzuführen:
- rechnerische �berschuldung (das nach Liquidationswerten bewertete Schuldnervermögen deckt die Schulden nicht) (exekutorisches Element). Zu deren Ermittlung reicht die Handels- und Steuerbilanz nicht aus, sondern es mu� ein gesonderter �berschuldungsstatus (d.h. eine Sonderbilanz) aufgestellt werden. Sie ist als Nebenbuch im Sinne von § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB zu sehen, zu dessen Führung der Kaufmann verpflichtet ist, um sich einen �berblick zu verschaffen.
- Fortbestehensprognose (prognostisches Element), .d.h. die Beurteilung der Ã?berlebenschancen des Unternehmens ausgehend vom Unternehmenskonzept.
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3.1. Ã?berschuldungsstatus
Der Ã?berschuldungsstatus wird in der Regel aus der Handelsbilanz abgeleitet:
Vorgehen | < />Grundlage | < />
 Handelsbilanz (Jahresbilanz oder Zwischenbilanz) | < /> nach handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen (Anschaffungskosten-, Einzelbewertungs-, Imparitäts-, Realisations-, Vorsichtsprinzip) | < />
Umbewertung durch Aufdeckung stiller Reserven und Lasten | < />nach dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit im Rahmen des zugrundegelegten Unternehmenskonzepts (Fortführung oder Liquidation) Bsp.: bei Grundstücken, Beteiligungen, Vorräten, Rechnungs- | < />
--> modifizierte Handelsbilanz | < />zu Zeitwerten (Fortführungs- oder Liquidationswerte) | < />
+ nicht erfa�te Vermögenswerte und Schulden, für die am Stichtag eine vertragliche oder tatsächliche Basis vorliegt | < />Bsp.: - originär erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter (jedoch kein Geschäfts- oder Firmenwert) Im Liquidationsfall sind die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen. | < />
- Positionen der Passivseite, die keine echten Verbindlichkeiten sind | < />Bsp.: - Stammkapital | < />
--> Ã?berschuldungsstatus | < />Â zum Stichtag | < />
Die Ableitung des �berschuldungsstatus aus der Handelsbilanz ist nicht zwingend, es kann auch eine Ableitung aus dem Inventar erfolgen. Nachrangige Verbindlichkeiten sind nicht im �berschuldungsstatus zu berücksichtigen, da sie erst bei Verfahrenseröffnung entstehen.
Im Hinblick auf die weiteren Verfahrensschritte ist es zweckmä�ig, in einer weiteren Spalte bei jedem Vermögensgegenstand zu erfassen, ob er betriebsnotwendig ist oder nicht (also veräu�erbar).
3.2. Fortbestehensprognose
Hier sollte man folgendermaÃ?en vorgehen:
Erstellung eines Unternehmenskonzepts (verbale Beschreibung der Ziele, Strategien und des Soll-Unternehmensverlaufs) | < />
-->
Ableitung eines quantifizierten Ertragsplans für den Prognosezeitraum (mindestens 1 Jahr bzw. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wird empfohlen) | < />
-->
Ableitung eines Finanzplans, d.h. die aus der Ertragssituation folgende Entwicklung der Zahlungsströme | < />
-->
Ableitung einer Aussage zur liquiditätsmä�igen Entwicklung | < />
-->
aus allen bisherigen Schritten: Ableitung eines wertenden Gesamturteil über die Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft | < />
Eine positive Fortbestehensprognose setzt voraus, daÃ? aufgrund der oben beschriebenen Analyse das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird.
Eine negative Fortbestehensprognose ist zu treffen, wenn im Prognosezeitraum eine finanzielle Unterdeckung zu erwarten ist. In diesem Falle sollte unter dem geänderten Unternehmenskonzept der Liquidation der beschriebene Ablauf nochmals durchlaufen werden.
3.3. �berschuldungsprüfung
In die zweistufige �berschuldungsprüfung gehen die beiden Kriterien
- rechnerische Ã?berschuldung
- Fortbestehensprognose
ein, wobei im allgemeinen folgendes Vorgehen empfohlen wird:
Aus der Kombination der Kriterien "Fortbestehensprognose" und "rechnerische �berschuldung" im obigen Prüfungsschema lassen sich vier Fälle ableiten:
 | < />positive Fortführungsprognose | < />negative Fortführungsprognose | < />
rechnerische Ã?berschuldung | < />rechtliche Ã?berschuldung, Insolvenzantragspflicht --> strittiger Fall | < />rechtliche Ã?berschuldung, Insolvenzantragspflicht --> eindeutiger Ã?berschuldungsfall | < />
keine rechnerische �berschuldung | < />keine rechtliche �berschuldung --> finanzielles Gleichgewicht scheint gesichert | < />falls überhaupt Fortführungs- keine rechtliche �berschuldung, keine Insolvenzantragspflicht | < />
In der Literatur gibt es auseinandergehende Ansichten darüber, wie die beiden Kriterien sich zueinander verhalten, d.h. welches davon die Priorität genie�t oder ob beide unabhängig voneinander sind. Im Grunde geht es in der Diskussion nur um den einen Fall, da� rechnerische �berschuldung bei gleichzeitig positiver Fortführungsprognose vorliegt, die anderen drei Kombinationen führen zu eindeutigen Ergebnissen. Berücksichtigt man, da� die beiden Kriterien nicht unabhängig voneinander sind (die Prämissen der Fortführungsprognose bestimmen die Wertansätze in der �berschuldungsbilanz) dürfte dies eher als Ausnahmefall anzusehen sein. Hintergrund der Diskussion war die unzureichende Definition im alten Recht. Aus der Insolvenzordnung geht eindeutig hervor, da� die rechnerische �berschuldung das entscheidende Kriterium ist.
Die �berschuldung ist abzugrenzen gegenüber
- Unterbilanz (das Stammkapital ist durch Verluste angegriffen)
- materielle Unterkapitalisierung (das Eigenkapital reicht nicht aus, um den bestehenden, nicht durch Kredite Dritter zu deckenden mittel- und langfristigen Finanzbedarf des Unternehmens zu decken)
- nominelle Unterkapitalisierung (die Gesellschafter kommen dem Gebot ordentlicher Kapitalausstattung nicht nach)
- bilanzielle Ã?berschuldung (das Stammkapital ist durch Verluste aufgezehrt, Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags auf der Aktivseite der Bilanz)
4. Konsequenzen
�berschuldung ist Eröffnungsgrund (§ 19 InsO) des Insolvenzverfahrens für
- juristische Personen
- GmbH & Co. KG
- NachlaÃ?insolvenzen
Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kann bei �berschuldung einen Insolvenzantrag stellen, wobei der Gläubiger in der Regel nicht über die erforderlichen Informationen verfügt, um eine �berschuldung glaubhaft zu machen.
Eine Verpflichtung des Schuldners zur Antragstellung besteht nur bei juristischen Personen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (§ 130a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 1 GmbHG), nicht aufgrund der InsO. Bei einer GmbH besteht Antragspflicht für jeden Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, mit höchstens dreiwöchiger Antragsfrist, nach Eintreten der �berschuldung.
Hinzuweisen ist au�erdem auf mögliche strafrechtliche Folgen der �berschuldung nach §§ 283ff. StGB, § 401 AktG, § 84 GmbHG, wenn nicht Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird.
Ein antragstellender Gläubiger mu� dem Gericht glaubhaft machen
- ein Rechtsschutzinteresse
- die Forderung
- den Eröffnungsgrund
5. Vorteile der Antragstellung
Der Schuldner kann die Vorteile der Verfahrenseröffnung nutzen, etwa das rückwirkende Verbot der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor der Antragstellung durch einzelne Gläubiger oder während des Verfahrens (§§ 88, 89 InsO).
Der Gläubiger kann durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung und die darauffolgende geordnete Verwertung der Insolvenzmasse auf eine höhere Befriedigung seiner Forderungen hoffen.
6. Risiken der Antragstellung
Durch die Antragstellung und ihre Folgen werden die Zahlungsschwierigkeiten öffentlich gemacht und werden den Geschäftspartnern bekannt, was sich nachteilig auswirken kann, wenn die Liquiditätsprobleme doch nur vorübergehender Natur sein sollten. Weiterhin wird durch die Einsetzung eines Vorläufigen Insolvenzverwalters der Handlungsspielraum des Eigentümers bzw. der organschaftlichen Vertreter eingeschränkt.
Für den Gläubiger bestehen folgende Risiken:
- das Verwertungsrecht auch bei Absonderungsberechtigung geht auf den Insolvenzverwalter über
- eingeschränkte Möglichkeiten für Vollstreckungsma�nahmen
7. Checkliste: Warnzeichen zur Ã?berschuldung
- Verschlechterung der Bilanzstruktur (Ausweis eines Jahresfehlbetrags, Unterbilanz... )
8. Checkliste: MaÃ?nahmen zur Abwendung der Ã?berschuldung
- auÃ?ergerichtliche Vergleiche (Forderungserlasse)
- Forderungsverzicht
- Forderungserlasse durch einzelne Gesellschafter, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften etc.
- Sondervereinbarungen mit einzelnen Gläubigern
- i. d. Praxis: oft bedingter ForderungserlaÃ? (Besserungsabrede: Forderung lebt nach Ã?berwindung der Krise wieder auf)
- Rangrücktrittserklärungen
- Forderungsumwandlung in haftendes Eigenkapital, evtl. in Form einer atypischen stillen Gesellschaft oder durch die Ausgabe von GenuÃ?rechten
- Verzicht auf Gesellschafterdarlehen
- Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen
- Kapitalschnitt
- Kapitalerhöhung (Nominalkapital, sonstiges Kapital)
- neue eigenkapitalersetzende Darlehen der Gesellschafter
- Verschmelzung einer GmbH mit der Muttergesellschaft
Beachte: Stundungsvereinbarungen verändern lediglich die Fälligkeit, die in den �berschuldungsstatus nicht eingeht, und sind somit nicht als Ma�nahme geeignet.