Grundsätze und Muster für Rangrücktrittsvereinbarungen

Bei der Abfassung von Rangrücktrittsvereinbarungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Gewährt der Gläubiger der Gesellschaft ein Darlehen und vereinbaren der Gläubiger und die Gesellschaft gleichzeitig die Nachrangigkeit der Darlehensforderung, um so die Überschuldung der Gesellschaft zu überwinden (so genannter im Vorhinein vereinbarter Rangrücktritt), handelt es sich in aller Regel um ein Darlehen, dessen Rückzahlungsmodalitäten atypisch, also abweichend von den gesetzlichen Regeln der §§ 489 ff BGB, ausgestaltet sind.
  • Wurde zuerst eine Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft begründet und wird erst später zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft ein Rangrücktritt vereinbart (so genannter nachträglich vereinbarter Rangrücktritt), handelt es sich typischerweise um einen verfügenden Schuldänderungsvertrag.
  • Vereinbart ein Gesellschafter einen Rangrücktritt und befindet die Gesellschaft sich schon in der Krise oder tritt die Krise später ein, wird die subordinierte Forderung in aller Regel nach §§ 30 Abs. 1 und 32a, 32b GmbHG als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen gebunden.

Um die Überschuldung der Gesellschaft zu überwinden, müssen der Gläubiger und die Gesellschaft vereinbaren, dass der Gläubiger in Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Befriedigung der subordinierten Forderung erst nach allen anderen Gläubigern, also auch erst nach den nachrangigen Gläubigern, verlangen darf. Die nachfolgenden Musterverträge folgen diesen Grundsätzen.

Qualifizierter Rangrücktritt

Mit Urteil vom 08.01.2001 (AZ.: II ZR 88/99) hat der BGH sich dazu geäussert, wann Gesellschafterforderungen beim Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) nicht zu passivieren sind. Danach muss die Gesellschafterforderung bei der Kapitalgesellschaft lediglich dann nicht passiviert werden, wenn der betreffende Gesellschafter seinen Rangrücktritt erklärt hat:

Der Gesellschafter muss erklärt haben

er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftergläubiger und – bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handle es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital.

(sog. qualifizierter Rangrücktritt)

Nur durch eine sog. qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung kann der Überschuldungsgrund der Gesellschaft vermieden werden.

Steuerliche Auswirkungen

Der steuerliche Vorteil eines Rangrücktritts liegt darin, dass kein Ertrag und somit keine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. In der Steuerbilanz bleibt eine Verbindlichkeit mit Rangrücktritt weiterhin bestehen, während ein Verzicht dort zum Wegfall der Verbindlichkeit und damit meist zu erheblicher Steuerbastung führt, die in einer Sanierung gerade nicht erwünscht ist. Das Bundesfinanzministerium hatte mit BMF-Schreiben vom 18.08.2004 die fortbestehende Passivierungspflicht nur für Verbindlickeiten mit einfachem Rangrücktritt festgelegt. Aufgrund der neuen BGH-Rechtsprechung vom 08.01.2001 kamen deshalb Zweifel auf, ob die Passivierungspflicht auch für qualifizierte Rangrücktritte gilt. Diese Unsicherheit hat das Finanzministerium jetzt mit BMF-Schreiben vom 08.09.2006 beseitigt. Erneut offen geblieben ist aber, ob es auch Rangrücktritte geben kann, für die die Passivierungspflicht nicht gilt.


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