Vertriebspartnervertrag für Factoring

Vertriebspartnervertrag

zwischen der Factoring Vertriebsgesellschaft Name, Adresse

im Folgenden FVG genannt

und

Name, Adresse

im Folgenden Factoringmakler genannt.

1. Stellung des Factoringmaklers

1.1 Der Factoringmakler betreibt nicht ausschließlich die Vermittlung der Produkte von FVG und ist auch nicht exklusiv mit dieser Aufgabe betraut. Der Factoring-makler ist kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches.

1.2 Der Factoringmakler ist nicht berechtigt, im Namen oder für Rechnung von FVG oder deren Vertrags-Factoringinstituten eine Verbindlichkeit oder rechtliche Ver-pflichtung zu übernehmen oder zu begründen. Ebenso wenig ist der Factoring-makler berechtigt, FVG oder deren Vertrags-Factoringinstitute rechtlich zu vertre-ten.

2. Werbemittel

Auf Anforderung des Factoringmaklers stellt FVG nach eigenem Ermessen und in angemessenem Umfang Werbemittel wie etwa Broschüren, Fleyer und Prä-sentationsmappen zur Verfügung, die der Factoringmakler für die Akquisition von Kunden benötigt.

3. Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche zw. dem Factoringmakler und FVG

3.1 Dem Factoringmakler obliegt der Akquisationsprozess vom ersten Kontakt mit dem potentiellen Factoringkunden bis zur Abschlussreife. Die Abgabe verbindli-cher Angebote, die Festlegung der Konditionen und die Entscheidung über den Abschluss des jeweiligen Factoringvertrages liegt alleine im Ermessen von FVG oder deren Vertrags-Factoringinstitute.

3.2 Dem Factoringmakler ist es während der Vertragslaufzeit nicht gestattet, ähnli-che Produkte selbst anzubieten oder für andere Anbieter im gleichen Gebiet oder im FVG Kundenkreis zu vertreiben.

3.3 Das Vertragsgebiet umfasst folgende Postleitzahlen / Städte und wird von FVG mit keinem weiteren Factoringmakler ausgestattet.

3.4 FVG stellt dem Factoringmakler Antragsformulare und Produktbeschreibungen in Papierform und als PDF-Datei zur Verfügung.

4. Voraussetzungen des Anspruchs auf Provision

Der Factoringmakler hat dann Anspruch auf Provision, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1 Der Factoringmakler hat FVG per Brief, Fax oder E-Mail das ausgefüllte Antrags-formular eines potentiellen Factoringkunden übermittelt.

4.2 Zwischen FVG oder deren Vertrags-Factoringinstituten und dem betreffenden Kunden kommt innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach dem Datum des An-tragsformulars und während der Laufzeit dieses Vertriebspartnervertrages ein Factoringvertrag zustande.

5. Vergütung

5.1 Für die erfolgreiche Vermittlung jedes Factoringvertrages erhält der Factoring-makler eine Provision in Höhe von X % auf die von FVG vereinnahmten Facto-ringgebühren (Nettobeträge zzgl. MWSt.).

5.2 Mit der Zahlung der Provisionen durch FVG sind alle vom Factoringmakler unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen abgegolten. Der Factoringmakler hat kei-nen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen oder Auslagen wie Fahrtkosten, Porto, Fernsprech- und Internetdienstleistungen oder der Erstellung von Ge-schäftsunterlagen.

6. Fälligkeit und Zahlung der Provision

Die Provision wird als laufende Bestandsprovision gezahlt und quartalsmäßig bis spätestens 30 Werktage nach Quartalsende abgerechnet und auf ein vom Facto-ringmakler zu bestimmendes Konto überwiesen. Abschlagszahlungen werden nicht geleistet. Sind dem Factoringmakler Provisionen gezahlt worden, auf die er keinen Anspruch hatte, so werden diese Provisionen spätestens mit künftigen Abrechnungen verrechnet.

7. Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung, Rückgabepflicht

7.1 Dieser Vertriebspartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt am TT/MM/JJJJ. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monats-ende schriftlich gekündigt werden. Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichti-gem Grund

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1027


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