Lizenzverträge
Lizenzverträge
Muster und Erläuterungen für Lizenzverträge
Ein Lizenzvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht näher geregelter Vertragstyp, obwohl dies seiner praktischen Bedeutung nicht gerecht wird. Durch den Vertrag erteilt der Inhaber eines geschützten gewerblichen Schutzrechts oder auch von Know-How dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht. Lizenzen werden also zum Beispiel für die Nutzung eines Patentes, eines Gebrauchsmusters oder auch für die Nutzung einer Marke erteilt.
Der Lizenzvertrag kann viele unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bezüglich der erteilten Lizenz enthalten: So gibt es zum Beispiel ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen, zeitliche oder auf eine Anwendungsfeld begrenzte Lizenzen oder auch Lizenzen nur für die Herstellung und für den Vertrieb in einem bestimmten geographischen Raum. Üblicherweise wird vor den Vertragsverhandlungen für die Vergabe einer Lizenz auch noch ein Geheimhaltungsvertrag abgeschlossen.
Aufgrund seiner Rechtsähnlichkeit wird der Lizenzvertrag in Deutschland je nach Ausgestaltung den Regelungen über die Rechtspacht bzw. den Rechtskauf unterworfen.
Einfache und ausschließliche Rechte
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 Abs. 1 UrhG). Die Übertragung berechtigt, das Werk zu nutzen. Ein solches (einfaches) Nutzungsrecht wird auch Lizenz genannt. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts ist nur berechtigt, das Werk auf die vertraglich festgelegte Art zu nutzen (§ 31 Abs. 2 UrhG). Erfolgt die Übertragung der Nutzung des Werkes unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, liegt eine exklusive (ausschließliche) Lizenz vor. Der exklusive Lizenznehmer ist zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechten (Unterlizenzen) berechtigt, wobei die Zustimmung des Urhebers vorbehalten werden kann (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Zweckübertragungslehre ,-theorie
Bei nicht eindeutigen vertraglichen Bestimmungen sind im Zweifel nur diejenigen Rechte übertragen worden, die für die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind.
